# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 17. Juni 1983, soweit er das beiderseits der Hochspannungsleitung "OKA 30 KV" liegende, unmittelbar südlich an die Bezirksstraße "BEZ 1349" grenzende Betriebsbaugebiet betrifft, durch den Verfassungsgerichtshof

62. Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 23. August 1990 betref-fend die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 17. Juni 1983,soweit er das beiderseits der Hochspannungsleitung „OKA 30 KV" liegende, unmittelbar südlich an

die Bezirksstraße „BEZ 1349" grenzende Betriebsbaugebiet betrifft, durch den Verfassungsgerichtshof Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 9. Au-gust 1990 zugestellten Erkenntnis vom 23. Juni 1990, V 150/90-6, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:

„Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 17. Juni 1983, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. Mai bis zum 5. Juni 1984,wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als er das beiderseits der Hochspannungsleitung ,OKA 30 KV liegende, unmittelbar südlich an die Bezirksstraße ,BEZ 1349' grenzende Betriebsbaugebiet betrifft.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft.