# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Süd als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

65. Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 13. August 1990 über die Verwendung von Grundstücken in der Region Linz-Süd als Gebiet für Geschäftsbauten für den über-örtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgestz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:

§1

Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Region Linz-Süd ist die Verwendung der (an der Krempistraße gelegenen) Grundstücke Nr. 1809/24, 2288, 2685, 1809/2, 1809/20 und 1809/23, alle Katastralgemeinde (KG) Kleinmünchen, im Gesamtausmaß von 7.653 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Ge-nußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke als Gebiet für Geschäftsbauten ist für einen Geschäftsbau bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.300 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.