# Verordnung, womit zum Schutze des Karstwasservorkommens zwischen dem Gosaubach und dem Weißenbach in der Marktgemeinde Bad Goisern und der Gemeinde Gosau ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird

Seite 240 Landesgesetzblatt

für Oberösterreich,Jahrgang 1990, 37. Stück, Nr. 75

e) die Durchführung großräumiger Schädlingsbekämp-Bad

Goisern und beim Gemeindeamt Gosau

fungsmaßnahmen vom Flugzeug aus, unter Einsatzist eine Karte nach

Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme

chemischer Mittel;aufzulegen.

f) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Ver-§ 6

sickerung von Niederschlagswässern befestigter

Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2.Zuwiderhandlungen gegen

die Bestimmungen der §§ 3

und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des

c 5§ 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

(1)Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes

sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab

1:20.000) planlich dargestellt.

(2)Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Be-ln9-