# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Perg als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

78. Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 15. Oktober 1990 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsre-gion Perg als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:

§1

Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Pla-nungsregion Perg (§ 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumord-nungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 1494/5, 1497/2 und 1499/2, KG. Schwertberg, mit einer Gesamtfläche von 9.708 m^ als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Ge-nußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Ge-schäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs, 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von

1.860 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.