# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutz des Grundwasservorkommens im Einzugsbereich des Brunnens Winkl der Wasserversorgungsanlage der Stadt Schwanenstadt im Bereich der Stadtgemeinde Schwanenstadt sowie den Gemeinden Oberndorf bei Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und Redlham ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird

KG. Redlham, gequert und die Schongebietsgrenze verläuft weiter wie folgt:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 39. Stück, Nr. 79

zur Nordgrenze des genannten Weggrundstückes ge-quert wird; von dort weiter in westliche Richtung ent-lang der Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 2022/1 bis zu dessen nordwestlichstem Eckpunkt, der gleichzeitig der südlichste Eckpunkt des Gst. Nr. 148, KG. Oberndorf, ist. Vom südlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 148, KG. Oberndorf, folgt die Schongebiets-grenze zunächst der Grenze zwischen den Katastral-gemeinden Oberndorf und Pühret und in weiterer Fol-ge der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Oberndorf und Rutzenham bis zum nördlichsten Eck-punkt des Gst. Nr. 1031, KG. Rutzenham.

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Anlage

Grundwasserschongebiet '

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LAGEPLAN

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Schongebietsgrenze

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g) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Ver-

sickerung von Niederschlagswässern befestigter

Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2.

§5

?1? Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes

sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab

1:20.000) planlich dargestellt.

?2? Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Be-

zirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Stadtamt

Schwanenstadt und den Gemeindeämtern Oberndorf bei

Schwanenstadt, Pitzenberg, Rutzenham, Pühret und