# Landesgesetz über die Organisation des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und über dienstrechtliche Bestimmungen für seine Mitglieder (O.ö. Verwaltungssenatsgesetz 1990)

90. Landesgesetz

vom 11. Oktober 1990 über die Organisation des un-abhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober-österreich und über dienstrechtliche Bestimmun-gen für seine Mitglieder (O.ö. Verwaltungssenats-gesetz 1990)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1 Allgemeines

Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung wird der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (O.ö. Verwaltungssenat, im fol-genden: Verwaltungssenat) in Linz eingerichtet.

§2 Aufgaben

Gemäß Art. 129 a Abs. 1 B-VG erkennt der Verwal-tungssenat

1? in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2? über Beschwerden von Personen, die behaupten,

durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,

3? in sonstigen Angelegenheiten, die ihm durch die die

einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden,

4? über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z. 1, soweit es

sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z. 3.

§3 Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

(1)Der Verwaltungssenat besteht aus

1? dem Vorsitzenden,

2? dem Stellvertretenden Vorsitzenden und

3? der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl

von sonstigen Mitgliedern.

(2)Der Vorsitzende führt die Funktionsbezeichnung

„Präsident des O.ö. Verwaltungssenates" (im folgenden: Präsident), der Stellvertretende Vorsitzende die Funktionsbezeichnung „Vizepräsident des O.ö. Verwaltungs-senates" (im folgenden: Vizepräsident). Gegebenenfalls sind die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verwenden.

?3? Die Mitglieder des Verwaltungssenates werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt. Soweit sie noch nicht Landesbeamte sind, sind sie gleichzeitig zu solchen zu ernennen. Die Funktion endet außer in den Fällen der Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 mit der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Mitgliedes und bei Übertritt in den Ruhestand.

?4? Zu Mitgliedern des Verwaltungssenates können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung

1? soweit sie noch nicht Landesbeamte sind, die allgemeinen Anstellungserfordernisse für Landesbeamte

erfüllen,

2? in keinem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,

3? das rechtswissenschaftliche Studium vollendet haben,

4? eine Prüfung, die für die Ausübung eines Rechtsberufes staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt haben oder sich auf dem Gebiet des Verfassungsrechtes, des Verwaltungsrechtes oder des Strafrechtes habilitiert haben oder als Universitätsassistent auf einem solchen Gebiet ein definitives Dienstverhältnis erlangt haben und

5? mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums Voraussetzung ist.

?5? Für die Besetzung der Funktionen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind Art. II Abschnitt C sowie § 28 des O.ö. Objektivierungsgesetzes 1990 sinngemäß anzuwenden.

?6? Der Ernennung der sonstigen Mitglieder des Verwaltungssenates hat eine Ausschreibung im Sinne des § 12 des O.ö. Objektivierungsgesetzes 1990 vorauszugehen. Der Verwaltungssenat hat der Landesregierung aus den gemäß Abs. 4 in Betracht kommenden Bewerbern

die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren — nach ihrer Befähigung und Verwendbarkeit gereiht — für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen. Jeder Besetzungsvorschlag hat drei Bewerber zu enthalten. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerber, so sind alle in den Vorschlag aufzunehmen; in diesem Fall kann der Verwaltungssenat auch eine neuerliche Ausschreibung

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vorschlagen. Werden die freien Stellen nicht besetzt, so sind sie weiterhin auszuschreiben. Die §§ 13 und 28 des O.ö. Objektivierungsgesetzes 1990 sind sinngemäß an-zuwenden.

(7) Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden.

§4 Unvereinbarkeit

?1? Die Mitglieder des Verwaltungssenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

?2? Die beabsichtigte Ausübung einer Tätigkeit, hinsichtlich derer Zweifel im Sinne des Abs. 1 nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, ist vom Mitglied des Verwaltungssenates der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen, die festzustellen hat, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 vereinbar ist.

§5 Unabhängigkeit, Amtsenthebung

?1? Die Mitglieder des Verwaltungssenates sind bei Besorgung der ihnen nach den Art. 129a und 129 b B-VG zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

?2? Ein Mitglied kann seines Amtes nur durch die Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied des Verwaltungssenates ist zu entheben, wenn es

1? schriftlich darum ansucht,

2? die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, 3? infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Verwaltungssenates

nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,

4? infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als

ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig

ist, oder

5? der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nicht entspricht.

?3? Ein Disziplinarerkenntnis, das auf Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß oder auf

Entlassung des Mitgliedes lautet, gilt als Amtsenthebung. ?4? Wird über ein Mitglied des Verwaltungssenates die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Mitgliedes im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Verwaltungssenates oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Vollversammlung das Mitglied vom Dienst zu suspendieren. In dringenden Fällen kann die Suspendierung vorläufig durch den Präsidenten verfügt werden. Die Verfügung des Präsidenten tritt jedoch außer Kraft, wenn sie nicht binnen vier Wochen durch Beschluß der Vollversammlung bestätigt wird.

§6 Dienst- und besoldungsrechtiiche Bestimmungen

(1) Für die Mitglieder des Verwaltungssenates gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pen-sionsrechts der Landesbeamten, soweit in diesem Lan-desgesetz nicht anderes bestimmt ist.

?2? Ein Mitglied des Verwaltungssenates darf zu einer anderen Dienststelle nicht versetzt oder zugeteilt werden. ?3? Die Mitglieder des Verwaltungssenates sind nur zu beurteilen, wenn sie es selbst beantragen oder wenn die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist. Die Abfassung der Dienstbeschreibung obliegt dem Präsidenten.

§7 Leitung

?1? Der Präsident leitet den Verwaltungssenat. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungssenates. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten bzw. Vizepräsidenten unbesetzt ist.

?2? Zu den Leitungsgeschäften gehört insbesondere die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Verwaltungssenates und das sonstige Personal.

?3? Der Präsident hat — bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder — auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist auch eine Evidenz- und Dokumentationsstelle einzurichten, die dem Präsidenten unterstellt ist.

?4? Der Präsident ist hinsichtlich der ihn selbst betreffenden dienstrechtlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten einem Abteilungsleiter im Amt der Landesregierung gleichgestellt, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

§8 Vollversammlung

?1? Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungssenates bilden die Vollversammlung. Die Einberufung und Leitung der Vollversammlung obliegt dem Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung gilt § 7 Abs. 1.

?2? Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:

1? die Erlassung und die Änderung der Geschäftsverteilung ¦(§ 10);

2? die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§ 13);

3? die Beschlußfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 14);

4? die Erstattung von Vorschlägen für die Besetzung der Dienstposten von Mitgliedern des Verwaltungssenates gemäß § 3 Abs. 6;

5? die Feststellung betreffend die Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit der unabhängigen Amtsausübung (§ 4 Abs. 2);

6? die Beschlußfassung über die Amtsenthebung eines Mitgliedes (§ 5 Abs. 2);

7? die Beschlußfassung über die Suspendierung eines Mitgliedes (§ 5 Abs. 4);

8? die Tätigkeit als Disziplinarbehörde;

9? die Dienstbeurteilung von Mitgliedern.

(3)Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder und, soweit Abs. 4 nicht

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anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der Stimmen er-forderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

?4? Zu einem Beschluß über Angelegenheiten des Abs. 2 Z. 5 bis 9 ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. In diesen Fällen ist das jeweils betroffene Mitglied von der Beratung und Abstimmung auszuschließen. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen Beschluß über Angelegenheiten des Abs. 2 Z. 5 bis 9 ist unzulässig.

?5? Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. § 12 Abs. 9 ist anzuwenden.

§9 Entscheidungen

(1)Der Verwaltungssenat entscheidet, sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

1? durch Kammern oder

2? durch Einzelmitglieder.

(2)Jede Kammer besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet (Berichter).

§ 10 Geschäftsverteilung

?1? Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres

eine Geschäftsverteilung zu beschließen.

?2? In der Geschäftsverteilung sind die Anzahl der Kammern festzulegen und für jede Kammer der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder zu bestimmen. Weiters sind die Geschäfte auf die Kammern und auf die Einzelmitglieder nach feststehenden Gesichtspunkten zu verteilen. Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen über die Heranziehung der Mitglieder als Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese zur Vertretung berufen sind, zu enthalten.

?3? In der Geschäftsverteilung kann bestimmt werden, welche Geschäfte die Mitglieder als Berichter in den Kammern zu besorgen haben. Jedes Mitglied kann mehreren Kammern angehören.

?4? Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Verwaltungssenates Bedacht zu nehmen.

?5? Einem Mitglied des Verwaltungssenates darf eine ihm nach der Geschäftsverteilung oder gemäß § 11 zukommende Sache nur im Fall seiner Behinderung durch Verfügung des Präsidenten abgenommen werden. Der Präsident hat gleichzeitig die Vertretung dieses Mitgliedes durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Ersatzmitglied zu verfügen.

?6? Die Geschäftsverteilung ist von der Vollversammlung während des Jahres zu ändern, wenn dies durch Veränderungen im Personalstand oder durch Überbelastung einzelner Kammern oder von Einzelmitgliedern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. ?7? Die Geschäftsverteilung ist in der Evidenz- und Dokumentationsstelle zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.

§11 Geschäftszuweisung

Der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglie-dern oder Kammern zu. Fällt eine Rechtssache in die Zu-ständigkeit einer Kammer und ergibt sich der Berichter nicht aus der Geschäftsverteilung (§ 10 Abs. 3), so be-stellt der Präsident gleichzeitig ein Mitglied der zuständigen Kammer zum Berichter. In Fällen, in denen die Auf-gaben des Berichters auf den Vorsitzenden einer Kam-mer entfallen, ist zur Vorsitzführung das in der Geschäfts-verteilung hiefür bestimmte Mitglied dieser Kammer her-anzuziehen.

§12 Geschäftsgang in den Kammern

?1? Die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden der Kammer. Ist der Vorsitzende Berichter, so sind die Aufgaben des Vorsitzenden von dem für diesen Fall vorgesehenen Mitglied der Kammer (§11 letzter Satz) wahrzunehmen. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Leitung der Verhandlung, die Handhabung der Sitzungspolizei und die Verkündung des Bescheides.

?2? Dem Berichter obliegt die Führung des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung. Er hat ohne Kammerbeschluß die hiefür erforderlichen Verfahrensanordnungen zu treffen. Wenn bundesgesetzlich vorgesehen ist, daß über Anträge auf Verfahrenshilfe ein einzelnes Mitglied der Kammer entscheidet, obliegt dies ebenfalls dem Berichter. Ihm obliegt auch die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfes.

?3? Die Kammer ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder

bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind.

?4? Beratungen und Abstimmungen werden durch den Vorsitzenden der Kammer geleitet.

?5? Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt der Berichter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

?6? Der Vorsitzende der Kammer bringt die Anträge in der von ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung.

Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, der Vorsitzende zuletzt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt.

Stimmenthaltung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

?7? Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Ergibt sich auch dabei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge erforderlichenfalls in mehrere Fragepunkte zu teilen sind. Bilden sich bei einer zahlenmäßigen Festsetzung (Betrag, Dauer) mehr als zwei Meinungen, gilt die Stimme für die höchste Zahl als Stimme für die nächstniedrigere Zahl.

?8? In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und die Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen; werden dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.

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(9)Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.

(10)Die Abfassung der schriftlichen Bescheidausfertigung obliegt dem Berichter.

§13 Geschäftsordnung

?1? Die näheren Regelungen über die Führung der Geschäfte sind durch Verordnung der Vollversammlung

festzulegen. Insbesondere sind der Geschäftsgang in der Vollversammlung und in den Kammern sowie die Schriftführung zu regeln und nähere Bestimmungen über die Evidenz- und Dokumentationsstelle zu treffen.

?2? Die Geschäftsordnung ist in der Amtlichen Linzer

Zeitung kundzumachen.

§ 14 Tätigkeitsbericht

Der Verwaltungssenat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit

und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen der Landesregierung zu über-mitteln.

§15 Geschäftsapparat

?1? Geschäftsapparat des Verwaltungssenates ist das Amt der Landesregierung. Dem Verwaltungssenat sind

insbesondere das für die Führung der Geschäfte erforderliche sonstige Personal und die Sacherfordernisse bereitzustellen.

?2? Das sonstige Personal, soweit es ausschließlich dem Verwaltungssenat zugewiesen ist, ist diesem fachlich und innerdienstlich unterstellt. Soweit Bedienstete, die Abteilungen des Amtes der Landesregierung angehören, Geschäfte des Verwaltungssenates besorgen, sind sie diesem lediglich fachlich unterstellt.

?3? Zum Geschäftsapparat zählt auch die Evidenz- und Dokumentationsstelle. Ihr obliegt insbesondere die übersichtliche Dokumentation der Entscheidungen des Verwaltungssenates. Soweit dies für die Tätigkeit des Verwaltungssenates erforderlich ist, sind auch Entscheidungen oberster Gerichte und das einschlägige Schrifttum verfügbar zu halten.

?4? Der Präsident kann ein Mitglied des Verwaltungssenates mit der Leitung der Evidenz- und Dokumentationsstelle betrauen. In diesem Fall hat der Leiter der Evidenz- und Dokumentationsstelle dem Präsidenten über Entscheidungen, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.

§ 16 Schluß- und Übergangsbestimmungen

?1? Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

?2? Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Verwaltungssenat mit 1. Jänner 1991 seine Aufgaben

wahrnehmen kann, insbesondere solche Maßnahmen,

die die Ernennung der Mitglieder betreffen, können gemäß Art. IX Abs. 1 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, bereits vor dem 1. Jänner 1991 gesetzt werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ernannten Mitglieder gelten als im Sinne dieses Landesgesetzes ernannt, wenn sie den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 entsprechen und bei ihrer Ernennung auf das Ergebnis eines nach einer allgemeinen Ausschreibung durchgeführten objektiven Auswahlverfahrens Bedacht genommen wurde.