# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973 geändert wird

2? Im § 2 Abs. 3 lit. a ist das Wort „Lehrherrn" durch das Wort „Lehrberechtigten" zu ersetzen.

3? § 3 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:

„Zwischen Stichtag und Wahltag müssen mindestens 15 Wochen liegen."

4? § 4 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

„Die Ernennung hat spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag zu

erfolgen."

5? Im § 4 Abs. 5 letzter Satz ist die Wortgruppe „am 14. Tag nach dem Stichtag" durch die Wortgruppe

„am 3. Tag nach dem Stichtag" zu ersetzen.

6? § 4 Abs. 10 hat zu lauten:

,i(10) Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag zu er-folgen."

10? Im § 6 Abs. 9 letzter Satz ist die Wortgruppe „am

35.| Tag nach dem Stichtag" durch die Wortgruppe

„arji 35. Tag vor dem Wahltag" zu ersetzen.

11? Im § 13 Abs. 1 ist die Wortgruppe „am 35. Tag vor

derfi Wahltag" durch die Wortgruppe „am 28. Tag

nach dem Stichtag" zu ersetzen.

12? Im § 14 Abs. 8 erster Satz ist die Zitierung „gemäß

Abs. 2 bis 6" durch die Zitierung „gemäß Abs. 3

bis 6" zu ersetzen.

13? Nach § 14 sind folgende §§ 14a und 14b einzufügen:

§ 14a Neuerliche Ausschreibung der Wahlen

Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahl-vorschläge gemäß § 14 Abs. 2 als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben.

Seite 302

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 46. Stück, Nr. 94

§ 14b Vereinfachtes Wahlverfahren

?1? Liegt mit Ablauf der Vorlagefrist (§ 13 Abs. 1)

nur ein die erforderlichen Unterschriften und Anga-

ben gemäß § 13 Abs. 2 aufweisender Wahlvorschlag

vor, so hat die Hauptwahlbehörde von der Fortset-

zung des Wahlverfahrens abzusehen und diese Tat-

sache unverzüglich der Wählergruppe, der Landar-

beiterkammer, der Oberösterreichischen Gebiets-

krankenkasse, den Bezirksverwaltungsbehörden

und den Gemeinden mitzuteilen. Die Hauptwahlbe-

hörde hat die 42 Mandate der Vollversammlung der

Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahl-

vorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuwei-

sen und die betreffenden Wahlwerber mit dem Wahl-

tag als gewählt zu erklären.

?2? Die Hauptwahlbehörde hat unter Hinweis auf

die gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen und

Verfügungen die Namen der neuen Mitglieder der

Vollversammlung der Landarbeiterkammer unver-

züglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu-

machen.

14? Im § 16 Abs. 2 erster Satz ist die Bezeichnung

„Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Ar-

beiter und Angestellte" durch die Bezeichnung

„Oberösterreichische Gebietskrankenkasse" zu er-

setzen.

15? § 16 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:

16? Im § 16 Abs. 6 lit. b ist die Wortgruppe „seines Dienstgebers oder Lehrherrn" durch die Wortgruppe

„des Dienstgebers oder Lehrberechtigten" zu ersetzen.

17? § 16 Abs. 9 hat zu lauten:

„(9) Gemäß § 23 Abs. 15 des Gesetzes sind die Dienstgeber der Wahlberechtigten, die nach der O.ö. Landarbeitsordnung 1989 bestellten Betriebsrä-te und die Träger der gesetzlichen Sozialversiche-rung verpflichtet, den Gemeinden die zur Anlegung des Wählerverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

18? Im § 17 Abs. 1 erster Satz ist die Wortgruppe „am 28. Tag nach dem Stichtag" durch die Wortgruppe

„am 42. Tag vor dem Wahltag" zu ersetzen.

19? Im § 18 Abs. 1 erster Satz ist das Wort „müdlich"

auf „mündlich" richtigzustellen.

20? § 22 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:

22? Im § 23 Abs. 1 haben die Worte „in Anstalten" zu

entfallen.

23? § 23 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Um jenen Personen, die Anspruch auf Aus-übung des Wahlrechtes am Aufenthaltsort gemäß § 22a haben, die Ausübung des Wahlrechtes zu er-möglichen, hat die jeweilige Sprengelwahlbehörde mit den Wahlzeugen, Vertrauenspersonen und Hilfs-organen die Durchführung der Wahl in der Weise fortzusetzen, daß sie diese Wahlberechtigten an ihren Aufenthaltsorten während der gemäß Abs. 1 hiefür bestimmten Wahlzeit zum Zweck der Entge-gennahme der Stimmen aufsucht. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstel-len eines Wandschirmes und dergleichen) jeweils vorzusorgen, daß der Wahlberechtigte unbeschadet der Bestimmung des § 28 Abs. 4 unbeobachtet sei-nen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Die Sprengelwahlbehörde hat bei der Durchführung der Wahl, insbesondere hinsichtlich der Pflichten des Wahlberechtigten gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2, auf die körperliche Beeinträchtigung des Wahlberechtigten entsprechend Bedacht zu nehmen."

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.