# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag

108.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die Pflegegebühren für die öffentlichen Kranken-anstalten Oberösterreichs und den valorisierten Ko-stenbeitrag

Auf Grund des § 33a Abs. 3 und des § 38 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zu-letzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1990, wird verordnet:

§1

(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden — einheitlich für die allgemei-ne Gebührenklasse und für die Sonderklasse — wie folgt festgesetzt:

?2? Das Entbindungspauschale (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen des Krankenhauses der Stadt Linz, des Landeskrankenhauses Bad Ischl, des Landeskrankenhauses Steyr, des Landeskrankenhauses Vöcklabruck, des Landeskrankenhauses Freistadt, des Landeskrankenhauses Gmunden,

des Landeskrankenhauses Rohrbach, des Landeskrankenhauses Schärding, des Landeskrankenhauses Kirchdorf an der Krems, des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Linz, des Krankenhauses der Schulschwestern Braunau am Inn, des Krankenhauses der Schulschwestern Grieskirchen, des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis sowie der Landesfrauenkliniken Linz und Wels S 24.200,—. In den übrigen im Abs. 1 angeführten öffentlichen Krankenanstalten ist die Pflegegebühr zu verrechnen.

?3? In den Gebühren gemäß Abs. 1 und 2 ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, nicht enthalten.

§2

Die gemäß § 37 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 vom jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckend ermittelten Pflegegebühren betragen für

Seite 328

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 52. Stück, Nr. 108 u. 109

4? Krankenhaus des Marktes Mondsee

5? Wagner-Jauregg-Krankenhaus des Landes Oberösterreich Linz,

Pflegefälle

S 1.050,

S 1.350,—

§3

?1? Die Höhe des valorisierten Kostenbeitrages beträgt S 56,— pro Pflegetag.

?2? Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

§4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregie-rung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Kran-kenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag, LGBl. Nr. 89/1989, außer Kraft.