# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die begünstigte Rückzahlung von Förderungsdarlehen

# (O.ö. Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung)

109. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die

begünstigte Rückzahlung von Förde-rungsdarlehen (O.ö. Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 9 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes 1990 (O.ö. WFG 1990), LGBl. Nr. 49, wird verordnet:

§1 Gegenstand der Begünstigung

Darlehensschuldner von Förderungsdarlehen, die nach den Wohnbauförderungsgesetzen 1954, 1968 oder 1984, nach dem Wohnhaussanierungsgesetz oder dem O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 gewährt wurden, haben gegenüber dem Land bei vorzeitiger Rückzahlung der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld nach Maß-gabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Gewährung eines Nachlasses.

§2 Ausmaß des Nachlasses

Der Nachlaß beträgt 50% des zum Zeitpunkt der Ein-bringung des Ansuchens aushaftenden, nicht fälligen Förderungsdarlehens.

§3 Voraussetzungen

Der Nachlaß ist auf Ansuchen zu gewähren, wenn 1. die erstmalige Zusicherung des Förderungsdarlehens mindestens 10 Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbrin-gung des Ansuchens um Gewährung eines Nachlasses erfolgt ist,

2? kein Zahlungsrückstand besteht und

3? das Förderungsdarlehen nicht gekündigt werden muß

oder gekündigt worden ist.

§4 Begünstigte Tilgung

?1? Das Förderungsdarlehen kann durch eine einmalige gänzliche Tilgung oder durch Tilgung in zwei oder höchstens drei gleichbleibenden Beträgen in aufeinanderfolgenden Jahren zurückgezahlt werden.

?2? Die begünstigte Tilgung ist frühestens drei Monate nach Einbringung des Ansuchens, jedenfalls aber nur zu dem danach folgenden nächsten Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität zulässig.

(3)Die einmalige gänzliche Tilgung hat zu dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen; bei einer Tilgung in zwei oder drei Beträgen ist die Rückzahlung dieser Beträge jeweils zum gleichen Fälligkeitstermin wie bei der ersten Tilgung vorzunehmen.

?4? Die Verzinsung des Förderungsdarlehens endet mit dem der Einbringung des Ansuchens nachfolgendem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuität.

?5? Die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen und der Wohnbeihilfe ist ab dem ersten Rückzahlungstermin einzustellen.

§5 Verlust des Nachlasses

(1)Der Nachlaß gemäß § 2 geht verloren, wenn der Darlehensschuldner die Bestimmungen dieser Verordnung nicht einhält.

(2)Tatsächlich geleistete Beträge im Sinne des § 4 sind für bereits fällig gewordene Annuitätenleistungen des Darlehensschuldners anzurechnen. Ein darüber hinaus gehender Betrag gilt als außerordentliche Tilgung. Eine Rückerstattung erfolgt nicht.

(3)Bei Verlust des Nachlasses setzt die Verzinsung des Förderungsdarlehens wieder mit dem der Einbringung des Ansuchens nachfolgendem Fälligkeitstermin

der Halbjahresannuität ein.

§6 Ansuchen und Endtermin

Ansuchen auf Gewährung eines Nachlasses sind bis spätestens 31. Dezember 1992 beim Amt der o.ö. Lan-desregierung einzubringen. Dabei sind die von der Lan-desregierung festgelegten oder diesen nachgebildete Formulare zu verwenden.

§7 Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.