# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird

111. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1990, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach

dem Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird

Auf Grund des § 47 des Fleischuntersuchungsgeset-zes, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 252/1989 wird

verordnet:

§1

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Ober-österreich über die Festsetzung der Höhe der Gebühren und Kosten nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1988, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/1989 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Für die Untersuchung des aus dem Ausland einge-führten Fleisches (§ 43 des Fleischuntersuchungsgeset-zes) haben die Verfügungsberechtigten je angefangene 50 kg Fleisch eine Gebühr von S 10,—, jedoch minde-stens S 200,— (Mindestgebühr) zu entrichten. Diese Ge-bühr vermindert sich für eine Untersuchung von Wild oder Geflügel für die Fleischmenge von 5.000 kg bis 15.000 kg um 50 v. H. und für die 15.000 kg übersteigen-de Fleischmenge um 75 v. H." §2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.