# Landesgesetz über die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht (O.ö. Schischulgesetz 1990)

1.

Landesgesetz

vom 6. November 1990 über die erwerbsmäßige Erteilung von

Schiunterricht (O.ö. Schischulgesetz 1990)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1 Allgemeines

(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht in Oberösterreich unterliegt den Bestimmungen dieses Lan desgesetzes.

(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes gilt als

(1) Jede selbständige, erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht bedarf einer Bewilligung der Landesregie rung (Schischulbewilligung).

(2) Die Schischulbewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Vor aussetzungen gemäß § 3 und § 4 erfüllt.

§3 Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Schischulbewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die

(2)Die erforderliche Verläßlichkeit (Abs. 1 Z. 3) ist nicht gegeben,

(3) Den Nachweis der körperlichen und geistigen Eig nung (Abs. 1 Z. 4) hat der Bewerber durch ein amtsärztli ches Zeugnis zu erbringen.

(4) Den Nachweis der fachlichen Befähigung (Abs. 1 Z. 5) hat der Bewerber durch das Zeugnis über die erfolg reiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung (§ 13) und der Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer und Schi führer (§ 14) oder einer als gleichwertig anerkannten Prü fung (§ 15) zu erbringen. Wurde eine dieser Prüfungen mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages ab gelegt, so hat der Bewerber überdies die Bestätigung über, die Teilnahme an einem entsprechenden Fortbil dungskurs nach § 16 vorzulegen.

(5) Die angemessene praktische Betätigung (Abs. 1 Z. 5) ist durch den Nachweis einer Verwendung als Lehr kraft an einer österreichischen Schischule oder an einer Seite 2

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Sportanstalt des Bundes oder eines Bundeslandes nach Ablegung der staatlichen Schilehrer- und Schiführerprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung (§ 15) zu erbringen; sie muß sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Saisonen in der Gesamtdauer von mindestens 25 Wochen erstrecken.

§4 Sachliche Voraussetzungen

(1)Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

(2) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversi cherung hat der Bewerber durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelasse nen Versicherers nachzuweisen.

(3) Ein Gebiet ist als Schischulgebiet geeignet, wenn innerhalb seiner Grenzen

(4) Ein Sammelplatz ist geeignet, wenn er vom Sam

melplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt ist, daß deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beein

trächtigt wird, und so gelegen ist, daß die Sicherheit sei ner Benutzer, insbesondere durch alpine Gefahren oder den Straßenverkehr, nicht gefährdet ist.

(5) Das Schischulbüro und der Sammelplatz müssen

sich im vorgesehenen Schischulgebiet befinden.

§5 Schischulgebiet

(1) Ein Schischulgebiet (§ 4 Abs. 3) hat, abgesehen von den im Abs. 2 genannten Fällen, das Gebiet einer Ge meinde zu umfassen.

(2) Ein Schischulgebiet kann sich auf zusammenhän

gende Gebiete oder Teilgebiete mehrerer Gemeinden

oder auf ein zusammenhängendes Teilgebiet einer Ge

meinde erstrecken, wenn

(3)In einem Schischulgebiet dürfen mehrere Schischu len betrieben werden, wenn es dazu geeignet ist. Eine Eignung in diesem Sinne liegt vor, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse, insbesondere auf Grund der Ausdehnung und der topographischen Gestal tung des Schischulgebietes, der Anzahl der Übungshänge, der gefahrlos benutzbaren Pisten und der Aufstiegshilfen sowie der Vielfalt der Möglichkeiten zum Schilauf trotz des Betriebes mehrerer Schischulen erwartet werden kann, daß Schiunterricht ordnungsgemäß (§ 8 Abs. 4 bis 6) erteilt werden kann und die Sicherheit der Schischüler und der sonstigen Schiläufer dadurch nicht gefährdet wird.

§6 Name der Schischule

Die Bezeichnung "Schischule" darf nur auf Grund einer rechtskräftig erteilten Schischulbewilligung (§ 2) unter Anfügung des Namens des Schischulleiters und der Bezeichnung des Schischulgebiets geführt werden; eine Verwechslung mit anderen Schischulen muß ausgeschlossen sein.

§7 Verfahren

(1) Im Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist der Name der Schischule und das vorgesehene Schi

schulgebiet (§ 5) anzuführen. Weiters hat der Bewerber

die Lage und Größe des Schischulbüros und des Sam

melplatzes anzugeben und das Benützungsrecht hier

über nachzuweisen.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Vorausset

zungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 Z. 1 anzuschließen, wo bei die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 sowie § 3 Abs. 2 und 3 ge forderten Belege im Zeitpunkt der Einbringung des Antra ges nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(3) Die Landesregierung hat zu jedem Antrag gemäß Abs. 1 die vom angestrebten Schischulgebiet betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände (O.ö. Tourismus-Gesetz 1990), die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, den O.ö. Schilehrerverband und die Inhaber einer bestehenden Schischulbewilligung im an gestrebten Schischulgebiet, insbesondere bezüglich des Übungsgeländes, des Schischulbüros und des Sammel

platzes, zu hören.

(4) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Im Bewil ligungsbescheid ist das Schischulgebiet und der Sam melplatz sowie die Lage des Schischulbüros genau zu umschreiben.

(5) Die nachträgliche Änderung des im Bewilligungsbe scheid umschriebenen Schischulgebietes bedarf neuer lich einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilli gung ist auf Antrag des Schischulleiters (§ 8 Abs. 2) durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn das vorgesehe ne, geänderte Schischulgebiet im Sinne des § 4 Abs. 3 geeignet ist. Ist von der vorgesehenen Änderung das Schischulgebiet einer anderen Schischule betroffen, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 erfüllt sind. Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Mitwirkung der Gemeinde im Bewilligungsver

fahren (Abs. 3) ist eine Angelegenheit des eigenen Wir kungsbereiches.

(7) Die Landesregierung hat über die Schischulbewilli gungen ein Verzeichnis zu führen. Jedermann ist berech tigt, darin während der für den Parteienverkehr vorgese henen Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) Einsicht zu nehmen.

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§8 Betrieb der Schischule

(1) Durch die Schischulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Landesgesetzes das Recht erworben und die Pflicht begründet, im Schischulgebiet Schiunterricht zu erteilen. Sofern es die Schneelage im Schischulgebiet zuläßt und eine entsprechende Nachfrage nach Schiun terricht gegeben ist, ist der Schischulbetrieb in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern auf

recht zu erhalten.

(2) Der Inhaber der Schischulbewilligung ist der Leiter der Schischule (Schischulleiter). Er hat die erstmalige Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstel

lung und die Wiederaufnahme des Schischulbetriebs so wie den Beginn des Schischulbetriebs gemäß Abs. 1 un verzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Das Recht zum Betrieb einer Schischule ist persön lich auszuüben; im Fall einer länger als vier Wochen dau ernden Erkrankung hat der Schischulleiter für die Dauer der Erkrankung einen Geschäftsführer zu bestellen, der gemäß § 3 die persönlichen und gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 die sachlichen Voraussetzungen erfüllt. Falls der vorge sehene Geschäftsführer bereits Leiter einer Schischule in derselben Gemeinde ist, entfällt die Voraussetzung ge mäß § 3 Abs. 1 Z. 7.

(4) Die Schischulbewilligung ist so auszuüben, daß die öffentlichen Interessen des Schisportes, insbesondere die Sicherheit beim Schilauf, und die Interessen des Tou rismus gefördert werden; der ordnungsgemäße Betrieb anderer Schischulen darf nicht beeinträchtigt werden.

(5) Der Schiunterricht ist in Methode und Inhalt nach den vom O.ö Schilehrerverband anerkannten Grundsät

zen der Schilehrmethode und -technik zu erteilen. Die Schüler sind über richtiges Verhalten im Schigelände und an Aufstiegshilfen, über alpine Gefahren, über die beim Schifahren im Schigelände einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Forstrecht, Naturschutzrecht, Jagd recht etc.) und über die Gefährdung der Natur, insbeson dere des Waldes und des Wildes, durch den Schilauf auf zuklären.

(6) Die Schüler sind, ihrem schiläuferischen Können entsprechend, in Gruppen zu höchstens zwölf Schülern einzuteilen. Diese Gruppenhöchstzahl darf nur um höch stens drei Schüler überschritten werden, soweit dies aus zwingenden wirtschaftlichen oder schimethodischen Gründen oder aus besonders berücksichtigungswürdi

gen personellen oder organisatorischen Gründen erfor derlich ist.

(7) Die Schischulbewilligung berechtigt auch zur Füh rung von Schitouren im Rahmen der Schischule, jedoch nur unter persönlicher Leitung des Schischulleiters oder eines staatlich geprüften Schiführers als Lehrkraft (§ 9 Abs. 1). Zum Führen von Schitouren hat der Schi schulleiter die Höchstzahl der zu führenden Personen un ter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Schitour so festzusetzen, daß die körperliche Sicherheit der Schüler gewährleistet ist.

(8) Die Schischulbewilligung berechtigt auch zur Ertei lung von Schiunterricht außerhalb des eigenen Schi schulgebietes. Im Schischulgebiet (§ 4 Abs. 3 und § 5) ei ner anderen Schischule ist es jedoch verboten, Schüler anzuwerben oder aufzunehmen oder einen Sammelplatz

zu unterhalten.

(9) Jeder Schischulleiter hat bei der Festlegung der Entgelte die vom O.ö. Schilehrerverband festgesetzten Tarife einzuhalten. Der Schischultarif ist im Standort der Schischule öffentlich anzuschlagen. Für die Erteilung von Schiunterricht darf keinerlei Entgelt neben den festgesetzten Tarifen gefordert werden.

§9 Beschäftigung von Lehrkräften

(1)Der Schischulleiter darf als Lehrkräfte an einer Schi schule beschäftigen:

(2)Als Lehrkraft im Sinne des Abs. 1 darf weiters nur beschäftigt werden, wer

(3) Die Zahl der in einer Schischule beschäftigten Lan desschilehrer-, Kinderschilehrer- und Langlauflehrer-An wärter darf die Hälfte des Gesamtstandes an Lehrkräften der Schischule nicht übersteigen.

(4) Lehrkräfte, die nur die Landesschilehrer- und Kin derschilehrer-Anwärterprüfung oder die Langlauflehrer-Anwärterprüfung abgelegt haben, dürfen nur unter der Verantwortlichkeit des Schischulleiters in einer ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit verwendet werden und ihre Tätigkeit nur auf gesicherten Schipisten bzw. Loipen ausüben.

(5) Der Schischulleiter hat den Beginn und das Ende der Tätigkeit jeder Lehrkraft in seiner Schischule dem O.ö. Schilehrerverband zu melden. In der Meldung sind der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Lehr kraft sowie deren Ausbildungs- und Fortbildungsstand anzugeben.

§ 10 Hilfeleistung

(1) Der Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischu le sind bei Schiunfällen von Schischülern zur Hilfelei stung verpflichtet. Zu diesem Zweck haben sie bei der Er teilung von Schiunterricht das für die Leistung Erster Hil fe erforderliche Material mitzuführen.

(2) Wenn bei Schiunfällen anderer Wintersportler und

Lawinenunfällen mit dem Eintreffen eines Rettungs-

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dienstes (z.B. Bergrettung, Pistendienst) nicht in angemessener Zeit gerechnet werden kann, besteht für den Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischule die Verpflichtung zur Leistung Erster Hilfe und zur weiteren, zumutbaren Hilfeleistung.

Erforderlichenfalls ist der Unfall unverzüglich bei der örtlichen Sicherheitsdienststelle, bei der Bergrettung oder dem zuständigen Pistendienst zu melden. Weitergehende, in anderen Rechtsvorschriften festgelegte Hilfeleistungspflichten bleiben unberührt.

§11 Erlöschen der Schischulbewilligung

(1)Die Schischulbewilligung erlischt:

(2) Nach dem Tod des Schischulleiters kann die Schi schulbewilligung durch die Verlassenschaft, den überle benden erbberechtigten Ehegatten und die erbberechtig ten Kinder oder Wahlkinder auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstatten den Anzeige weiter ausgeübt werden. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Schischulleiter diesbezüglich rechtsgültig nicht anderes verfügt hat. In der Anzeige an die Landes regierung ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der die persönlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und die sachliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z. 1 erfüllt, so fern der Fortbetriebsberechtigte diese nicht selbst erfüllt; § 8 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Fortbetriebs rechte (§§ 41 bis 43 der Gewerbeordnung 1973, BGBI. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 325/1990) sind im übrigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der zweitfolgenden Wintersaison zulässig ist.

(3) Die Landesregierung hat die Schischulbewilligung zu entziehen, wenn der Schischulleiter

-1. eine der persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder wenn sich nachträglich herausstellt, daß er sie bei der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt hat,

(4) Im Entziehungsverfahren ist den nach dem Schi

schulgebiet in Betracht kommenden Gemeinden und Tourismusverbänden, der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Oberösterreich und dem O.ö. Schilehrer verband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Der Schischulleiter oder die Fortbetriebsberechtigten (Abs. 2) können die Schischulbewilligung jederzeit

ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Die Zurücklegung ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Sie wird mit Einlangen bei der Landesregierung unwiderruf-bar und, sofern in der Anzeige nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(6) Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechts kraft des Entzugs oder nach Wirksamwerden der Zurück legung unverzüglich den O.ö. Schilehrerverband, die nach dem Schischulgebiet in Betracht kommenden Ge

meinden und Tourismusverbände sowie die Kammer der

gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Mitwirkung der Gemeinde im Entziehungsver

fahren (Abs. 4) ist eine Angelegenheit des eigenen Wir kungsbereiches.

§12

Schiunterricht durch ausländische Schischulen oder Schischulen

anderer Bundesländer

(1)Schischulen anderer Bundesländer sowie ausländi sche Schischulen dürfen Schiunterricht im Schischulge biet einer oberösterreichischen Schischule unter der Vor aussetzung und im Umfang der Gegenseitigkeit erteilen, wenn

(2) Der (die) Schischulleiter des Schischulgebietes, in dem die Erteilung von Schiunterricht im Sinne des Abs. 1 vorgesehen ist, ist (sind) spätestens bei Beginn des Unterrichts von diesem und dessen Dauer in Kennt nis zu setzen.

(3) Durch die Erteilung von Schiunterricht durch Schi schulen im Sinne des Abs. 1 darf der Betrieb einer ober österreichischen Schischule nicht wesentlich beeinträch tigt werden.

(4) Schitouren im Rahmen des Betriebs einer Schischu le im Sinne des Abs. 1 in Oberösterreich dürfen nur von Personen geführt werden, die

(1) Der O.ö. Schilehrerverband hat Lehrgänge zur Aus bildung zum Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Lang lauflehrer und im Bedarfsfall für Sonderformen des alpi nen Schilaufs einzurichten und Prüfungen durchzu führen.

(2) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Lehrgang zur Ausbildung zum Landesschileh

rer, Kinderschilehrer und Langlauflehrer besteht jeweils aus zwei Ausbildungsabschnitten:

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2. Im zweiten Abschnitt sind die für die erfolgreiche Ablegung der

Landesschilehrer-, Kinderschilehrer- oder Langlauflehrerprüfung

erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu

vermitteln; zu diesem Ausbildungsabschnitt dürfen nur Personen

zugelassen werden, die

a) die Anwärterprüfung (Z. 1) oder eine als gleichwer

tig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben

(Landesschilehrer-, Kinderschilehrer-, Langlauf

lehrer-Anwärter) und

b) eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Landes

schilehrer-, Kinderschilehrer- oder Langlauflehrer-

Anwärter an einer österreichischen Schischule

nachweisen.

(4) Die Ausbildung zum Schilehrer für Sonderformen

des alpinen Schilaufs erfolgt in nur einem Ausbildungsab schnitt und endet mit einer Prüfung.

(5) Die Landesregierung hat - nach Anhörung des

O.ö. Schilehrerverbandes - unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Landesschilehrer, Kinderschileh rer und Langlauflehrer und der Schilehrer für Sonderfor men des alpinen Schilaufs sowie unter Bedachtnahme

auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der Erteilung von Schiun terricht durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prü fungsordnung zu erlassen. Diese hat sicherzustellen, daß der Schilehrer das für die Sicherheit des Schilaufs und die Unterweisung in allen Formen und Ausbildungsstufen des Schilaufs erforderliche Berufswissen und Berufskön nen sowie grundlegende Kenntnisse der Rechtsvorschrif ten, die die Ausübung des Schilaufs abseits gesicherter Pisten beschränken, erlangt. Die Ausbildungs- und Prü fungsordnung hat insbesondere die Dauer, die Gegen

stände und die Lehrziele der einzelnen Ausbildungsab schnitte festzusetzen; der Lehrstoff ist in einen theoreti schen und einen praktischen Teil zu gliedern; ferner sind darin insbesondere die im Zuge der Ausbildung abzule genden Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungs

kommission, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsge genstände, die Leistungsbeurteilung und die Form der Zeugnisse näher zu regeln.

§ 14

Ausbildungslehrgang für die Prüfung zum staatlich geprüften

Schilehrer und Schiführer

(1) Der O.ö. Schilehrerverband hat nach Bedarf zur Vorbereitung auf die Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer bzw. Schiführer Ausbildungslehrgänge durch zuführen, in denen sich Bewerber die für die Erteilung von Schiunterricht erforderlichen theoretischen und prak tischen Kenntnisse aneignen können.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Ausbil dungslehrgang gemäß Abs. 1 ist

(3)Der Ausbildungslehrgang hat einen theoretischen und einen praktischen Teil (Abs. 4) zu umfassen. Der theoretische Unterricht hat sich auf die Vermittlung der

für die Erteilung von Schiunterricht erforderlichen Kenntnisse zu erstrecken, und zwar insbesondere auf folgenden Gebieten:

(4)Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat insbesondere zu umfassen:

(5) Bei der Ausbildung zum Schiführer ist darüber hin aus insbesondere auf das Tourenplanen und Tourenführen, das Schibergsteigen, den hochalpinen Schilauf und auf Orientierungsfahrten und Bergungsübungen im hoch alpinen Gelände besonders Bedacht zu nehmen.

(6) Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Ab

schnitten durchgeführt werden; diese dürfen sich jedoch nur über einen Zeitraum von längstens zwei Jahren er strecken. Bei der Festsetzung der Gesamtdauer durch den Veranstalter ist auf die Eigenart der in den Abs. 3 bis 5 angeführten und dem jeweiligen Stande der Schitech nik entsprechenden allfälligen weiteren Lehrgegenstände sowie auf die zur Erlangung ihrer Kenntnisse erfahrungs gemäß erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen.

§15 Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung

des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungs dauer der Schilehrerausbildungen nach den Schischul gesetzen anderer Länder, die Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibes erziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, und des Ausbildungslehrganges für die Berg- und Schiführerprü fung nach § 3 des O.ö. Berg- und Schiführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbil dungen Ausbildungslehrgänge nach § 13 und § 14 er

setzen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung

des Prüfungsstoffes der Schilehrerprüfungen nach den Schischulgesetzen anderer Länder, der Abschlußprüfun gen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbil-Seite 6

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dung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, und der Berg- und Schiführerprüfung nach § 3 des O.ö. Berg- und Schiführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen Prüfungen gemäß § 13 Abs. 3 und 4 ersetzen.

(3) Die Landesregierung kann einer Person auf ihren Antrag nach Anhörung des O.ö. Schilehrerverbandes die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme an einzelnen Gegenständen der Ausbildungslehrgänge gemäß § 13 und § 14 erteilen, wenn auf Grund besonderer Leistungen auf dem Gebiet des österreichischen Schirennsports als aktiver Rennläufer angenommen werden kann, daß sie die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

§ 16 Fortbildungskurse

(1) Die Schischulleiter müssen jedes Jahr, die Landes schilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer und Schileh rer für Sonderformen des alpinen Schilaufs sowie staat lich geprüfte Schilehrer und Schiführer - sofern sie re gelmäßig an einer Schischule als Lehrkraft beschäftigt sind - mindestens alle zwei Jahre einen Fortbildungs kurs des O.ö. Schilehrerverbandes besuchen. Dieser Fortbildungskurs hat sicherzustellen, daß die Kursteilneh mer ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwei tern bzw. vertiefen und mit der Entwicklung im Schilauf vertraut bleiben. Ist der Besuch des Fortbildungskurses zum vorgesehenen Termin aus gesundheitlichen, berufli chen oder sonstigen wichtigen persönlichen Gründen

nicht möglich, so ist der Fortbildungskurs spätestens im nächstfolgenden Jahr zu besuchen.

(2) Wird der Verpflichtung zum Besuch eines Fortbil

dungskurses ungerechtfertigt oder nach einjährigem Auf

schub trotz Aufforderung nicht nachgekommen, hat dies

der O.ö. Schilehrerverband der Landesregierung zu mel

den; dasselbe gilt bei bloß mangelhafter Teilnahme am

Fortbildungskurs. Die Landesregierung kann in solchen

Fällen nach erfolgloser Ermahnung die Schischulbewil

ligung vorübergehend entziehen bzw. bis zur Ableistung

einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als

Lehrkraft in einer oberösterreichischen Schischule un

tersagen.

§17 Bezeichnungen, Ausweise, Abzeichen

(1)Die Bezeichnungen "Staatlich geprüfter Schileh

rer", "Landesschilehrer", "Kinderschilehrer", "Landes

schilehrer-Anwärter", "Kinderschilehrer-Anwärter",

"Langlauflehrer", "Langlauflehrer-Anwärter" und "Schi lehrer für Sonderformen des alpinen Schilaufs" dürfen nur von Personen geführt werden, die die einschlägigen Prüfungen (§13 bis § 15) mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Jeder in einer oberösterreichischen Schischule täti ge Schilehrer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Lichtbildausweis mitzuführen, der vom O.ö. Schilehrer verband ausgestellt wird; darin sind der Vor- und Fami lienname, das Geburtsdatum, der Stand der Ausbildung und die besuchten Fortbildungen sowie der Name der Schischule einzutragen.

(3) Für Schischulleiter ist vom O.ö. Schilehrerverband ein Lichtbildausweis gemäß Abs. 2 mit der Ergänzung auszustellen, daß in den Ausweis zusätzlich die Um

schreibung des Schischulgebietes (§ 7 Abs. 4), die An schrift des Schischulbüros sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides aufzunehmen

sind.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach

Anhören des O.ö. Schilehrerverbandes nähere Vorschrif ten über den Inhalt und die Form der Ausweise zu er lassen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach

Anhören des O.ö. Schilehrerverbandes für Schischullei ter ein Schischulleiterabzeichen, für staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauf lehrer und Schilehrer für Sonderformen des alpinen Schi laufs ein Schilehrerabzeichen schaffen und Regelungen über deren Tragweise treffen.

§ 18 O.ö. Schilehrerverband

(1) Die Schischulleiter und die an einer Schischule in

Oberösterreich tätigen Lehrkräfte (staatlich geprüfte

Schilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Landes

schilehrer-Anwärter, Kinderschilehrer-Anwärter, Lang

lauflehrer und Langlauflehrer-Anwärter sowie Schilehrer

für Sonderformen des alpinen Schilaufs) bilden den

O.ö. Schilehrerverband. Sie sind ordentliche Mitglieder.

(2) Der O.ö. Schilehrerverband ist eine Körperschaft öf fentlichen Rechtes und besitzt Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Landeswappens befugt.

(3) Die Mitgliedschaft zum O.ö. Schilehrerverband wird bei Schischulinhabern mit der Erteilung der Schischulbe willigung und bei den übrigen ordentlichen Mitgliedern mit dem Beginn ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an einer o. ö. Schischule begründet. Die Mitgliedschaft zum O.ö. Schilehrerverband endet bei Schischulinhabern mit dem Erlöschen der Schischulbewilligung und bei den

übrigen ordentlichen Mitgliedern mit dem Ablauf des Jah res, in dem die Tätigkeit als Lehrkraft an einer o.ö. Schi schule letztmalig ausgeübt wurde.

(4) Personen, die eine der im § 13 und § 14 genannten oder gemäß § 15 als gleichwertig anerkannten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, jedoch an keiner Schischule in Oberösterreich tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den O.ö. Schilehrerverband auf genommen werden.

(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Schilaufs und des Schischulwesens in Oberösterreich er wiesen haben, können mit ihrer Zustimmung zu Ehren

mitgliedern des O.ö. Schilehrerverbandes ernannt werden.

(6) Die ordentlichen bzw. freiwilligen Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbei trag ist jährlich von der Vollversammlung des O.ö. Schi lehrerverbandes (§ 20 Abs. 1 Z. 1) unter Bedachtnahme auf die dem O.ö. Schilehrerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen festzusetzen.

(7) Alle Mitglieder des O.ö. Schilehrerverbandes sind verpflichtet, diesem alle zur ordnungsgemäßen Führung der Verbandsangelegenheiten erforderlichen Mitteilun gen zu machen und Auskünfte zu erteilen.

§19 Aufgaben des O.ö. Schitehrerverbandes

(1) Dem O.ö. Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

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(2)Dem O.ö. Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere:

(3)Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z. 2 sind nur soweit Pflichtaufgaben des O.ö. Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.

§20 Satzungen

(1) Der O.ö. Schilehrerverband hat sich Satzungen zu geben, die Bestimmungen zu enthalten haben

Langlauflehrer und Lehrer für Sonderformen des alpinen Schilaufs)

anzugehören hat;

3.über den Aufgabenbereich des Obmannes und der

übrigen Verbandsorgane:

a)der Vollversammlung ist jedenfalls zu übertragen:

- die Wahl und die Enthebung der Vorstandsmit

glieder;

- Festsetzung des Jahresvoranschlages und die

Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

- die Festsetzung des jährlichen Pflichtbeitrages;

- die Entscheidung in allen grundsätzlichen

Fragen in den Angelegenheiten gemäß § 19

Abs. 2Z. 1 und 6 bis 11;

b)dem Obmann sind jedenfalls zu übertragen:

- die Vertretung des Verbandes nach außen;

- die Führung der Geschäfte des Verbandes;

- die Durchführung der Beschlüsse kollegialer

Verbandsorgane;

- die Einberufung der Vollversammlung.

4. über die Errichtung einer Geschäftsstelle des

(2) Die Beschlüsse über die Erstellung oder Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.

§21 Aufsicht über den O.ö. Schilehrerverband

(1) Der O.ö. Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszu üben, daß der O.ö. Schilehrerverband bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Gesetze, Verordnungen und die Satzung nicht verletzt, seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm landesgesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügun gen der Organe des O.ö. Schilehrerverbandes, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, auf zuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Lan

desregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregie rung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlver

fahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrig keit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

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§22 Überwachung der Schischulen

(1) Die Landesregierung hat die Schischulen zu über

wachen. Im Rahmen der Überwachung steht ihr die Be

fugnis zu, die Schischulen durch geeignete und von ihr

ermächtigte Organe in schimethodischer, schitechni

scher und organisatorischer Hinsicht sowie im Hinblick

auf das Vorhandensein der notwendigen Sicherungsein

richtungen, insbesondere für die Leistung Erster Hilfe

und für die Betreuung bei Unfällen zu überprüfen; zu die

sem Zweck sind sie berechtigt, die Räumlichkeiten und

sonstigen Anlagen der Schischulen zu betreten. Die Schi

schulleiter sind verpflichtet, der Landesregierung die zur

Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu er

teilen.

(2) Das Ergebnis einer Überprüfung ist der jeweiligen Schischule und dem O.ö. Schilehrerverband mitzuteilen.

(3) Werden bei der Überprüfung im Sinne des Abs. 1

Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung dem Schischulleiter die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen.

§23 Strafbestimmungen

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 8 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000,- zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 9 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen.

§24 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich in Kraft; gleichzeitig tritt das O.ö. Schischulgesetz 1979, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden

Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit

dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes bestehenden, nach dem O.ö. Schischulgesetz 1969, LGBl. Nr. 66, oder dem O.ö. Schischulgesetz 1979, LGBl. Nr. 18, erteilten Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule (einschließlich des darin umschriebenen Schischulgebietes) und Fortbetriebsberechtigungen gel ten als Bewilligungen (Schischulgebiet) bzw. Fortbe triebsberechtigungen nach diesem Landesgesetz. Die In haber einer solchen Bewilligung haben der Landesre

gierung

(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 Z. 2 besteht nicht, wenn der Schischulinhaber im Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Landesgesetzes die Schischule durch minde stens zehn Jahre ununterbrochen betrieben hat. In die sem Fall darf der Schischulleiter nicht persönlich Schitou ren leiten oder Langlaufunterricht erteilen; er hat dazu fachlich befähigte Lehrkräfte (§ 9) heranzuziehen.

(5) Kommt ein Schischulinhaber, auf den Abs. 4 nicht anzuwenden ist, den Verpflichtungen nach Abs. 3 Z. 1 oder 2 nicht nach, so erlischt die Schischulbewilligung mit dem im Abs. 3 Z. 1 bzw. 2 festgelegten Zeitpunkt.

(6) Auf Schischulgebiete, die im Zeitpunkt des Inkraft tretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen und die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 nicht erfüllen, ist bis zum Vorliegen dieser Voraussetzungen § 8 Abs. 8 letzter Satz nicht anzuwenden.

(7) Die nach den bisherigen Vorschriften durchgeführ

ten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbil

dungslehrgang nach diesem Landesgesetz, dem sie hin

sichtlich des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Aus

bildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen

Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten je

weils als jene Prüfung nach diesem Landesgesetz, der

sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Perso

nen, die eine solche Prüfung erfolgreich abgelegt haben,

sind berechtigt, die entsprechenden Bezeichnungen

nach § 17 zu führen und ein entsprechendes Abzeichen

zu tragen. Die Landesregierung hat durch Verordnung

diese Ausbildungslehrgänge und Prüfungen entspre

chend zuzuordnen.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes laufenden Ausbildungslehrgänge sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.