# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung über

# die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst geändert wird

§ 1 hat zu lauten:

(1) Bedienstete, die das Anstellungserfordernis der Rei feprüfung durch die Beamtenaufstiegsprüfung ersetzt ha ben, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie, abgesehen von den übrigen im § 1 angeführten Voraussetzungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres sieben Jahre im öffentlichen Dienst verwendet wurden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1991 in Kraft.