# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung über

# die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen Dienst geändert wird

(1) Bedienstete, die das Anstellungserfordernis der Rei feprüfung durch die Beamtenaufstiegsprüfung ersetzt ha ben, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie, abgesehen von den übrigen im § 1 angeführten Voraussetzungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres sieben Jahre im öffentlichen Dienst verwendet wurden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1991 in Kraft.