# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst

# höherer Art, den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und den Telefondienst geändert wird

Zur Prüfung für den Dienst der Personenkraftwagenlenker sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie eine der für diese Verwendung vorgesehenen Lehrabschlußprüfungen aufweisen und entweder