# Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1990)

(1)Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Ver

langen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjah res seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwie

gend selbst betreut und

(2)Anspruch auf Karenzurlaub unter den im Abs. 1

genannten Voraussetzungen haben auch männliche

Dienstnehmer, die

(3) Der männliche Dienstnehmer kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), ausüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei dieser geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.

Beginn und Dauer

§26b

(1)Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des § 26a Abs. 1 Z. 1

(2) Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des § 26a Abs. 1 Z. 2 frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so be

ginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 vierter Satz des Betriebshilfegesetzes genann

ten Zeitpunkt.

(3) Für Adoptiv- oder Pflegeväter (§ 26 a Abs. 2) be ginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an

Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche

Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate

betragen. In den Fällen des Abs. 3 kann die Frist un terschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen

Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege

und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes

weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub

für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen

wird.

(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der ge

meinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder

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die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt. Melde- und Nachweispflichten

§26c

(1)Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber bei

sonstigem Verlust des Anspruches

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem männli chen Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestä

tigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes

auszustellen. Die Bestätigung ist vom männlichen

Dienstnehmer mitzuunterfertigen.

(3) Der männliche Dienstnehmer hat seinem Dienst

geber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit

dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kin

des unverzüglich bekanntzugeben und über Verlan

gen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzu

treten.

Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

§26d

(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis

für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhin dert, das Kind selbst zu betreuen, so ist dem Dienst nehmer (Vater bzw. Adoptiv- oder Pflegevater im Sin ne des § 26a Abs. 2) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf

des zweiten Lebensjahres seines Kindes, jedenfalls

ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind

im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwie

gend selbst betreut.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Er

eignis liegt nur vor bei:

(3) Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und

voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem

Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn der

männliche Dienstnehmer bereits Karenzurlaub ver

braucht oder eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeit punkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung ange

meldet hat. Die §§ 26e und 26f sind anzuwenden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§26e

(1) Der männliche Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und

nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit Bekanntgabe eines Karenz-uriaubes (§§ 26c, 26d Abs. 3 und 26h), jedoch nicht vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen

(2)Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes

durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Le

bensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende des Karenzur

laubes oder der Teilzeitbeschäftigung nur nach vor

heriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen

werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündi

gung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde und der Dienstgeber den Nach

weis erbringt, daß die Kündigung durch Umstände, die

in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und

die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbe schäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, be

gründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstver hältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes

bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes nur

aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen

entlassen werden.

(3) Endet der Karenzurlaub gemäß § 26 b Abs. 5 vor

zeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungs

schutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Ka renzurlaubes.

(4) Gemäß § 26e Abs. 4 des Landarbeitsgesetzes

1984 wird der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines

(§§ 4,14a und 15 des Ausländerbeschäftigungsgeset

zes, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fas

sung) eines Ausländers bis zu dem Zeitpunkt ge

hemmt, zu dem das Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz

rechtsgültig beendet werden kann.

(5) Während der Dauer des Kündigungs- und Ent

lassungsschutzes ist § 102 Abs. 3 sinngemäß anzu

wenden.

Anwendung sonstiger Bestimmungen

§26f

(1) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, und für Rechtsansprüche des männlichen Dienstnehmers, die Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 2. Stück, Nr. 2

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sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gelten § 105 Abs. 2 und 3 und für Vereinbarungen über den Anspruch auf eine beigestellte Dienst(Werks)woh-nung oder sonstige Unterkunft § 106.

(2) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

Teilzeitbeschäftigung

§26g

(1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat er richtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Der männliche Dienstnehmer kann im zweiten

Lebensjahr des Kindes die Herabsetzung der Arbeits

zeit um mindestens zwei Fünftel der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1, 6 und 7 in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird und

(3) Haben die Eltern im zweiten Lebensjahr des Kin

des Teilzeitbeschäftigung nicht gleichzeitig in An

spruch genommen, so kann der Vater auch für das

dritte Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitbeschäfti gung in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.

(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den El

tern nur einmal geteilt werden und beginnt mit dem

auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes

oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter

folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate

dauern.

(5) Erfolgt die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 26a Abs. 2) im zweiten oder im dritten Lebensjahr des Kindes, kann der Dienstnehmer

(6)Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu neh

men und deren Dauer, Ausmaß und Lage

(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in

eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Be

ginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Gemäß § 26i

des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. III des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, hat das Gericht die Klage inso

weit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbe schäftigung verweigert hat; in solchen Rechtsstreitig keiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes -

Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung

einer Klagsänderung anfechtbar.

(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienst nehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über

Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung aus

zustellen. Diese Bestätigung ist vom männlichen Dienstnehmer mitzuunterfertigen.

(9) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt

mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jedoch nicht vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeit beschäftigung. Die §§ 26e Abs. 2 bis 5 und 26f sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Kündi

gungs- und Entlassungsschutz gelten auch während

eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7, wenn der Dienst

nehmer die Klage bei Gericht, binnen vier Monaten

nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

§26h

(1) Hat der Dienstgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit Karenzurlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

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(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen."

2.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)Die Abs. 4 bis 6 haben zu lauten:

"(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn

1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nach Über

schreiten der für die (vorzeitige) Alterspension

erforderlichen Altersgrenze oder

2. weibliche Dienstnehmer spätestens drei Mo

nate nach der Geburt, nach der Annahme eines

Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch

nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105

Abs. 5 Z. 1) oder nach Übernahme eines sol

chen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105

Abs. 5 Z. 2), bei Inanspruchnahme eines Ka

renzurlaubes (§ 105 Abs. 1) spätestens sechs

Wochen nach dessen Beendigung oder wäh

rend der Inanspruchnahme einer Teilzeitbe

schäftigung (§ 105 a)

das Dienstverhältnis auflösen.

(5) Abs. 4 Z. 2 gilt auch für männliche Dienstneh

mer (Väter bzw. Adoptiv- oder Pflegeväter gemäß

§ 26a Abs. 2), wenn sie Karenzurlaub oder Teilzeit

beschäftigung (§ 26g) in Anspruch nehmen. Ein

Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht,

wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstver

hältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haus

halt mit dem Kind aufgehoben oder die überwie

gende Betreuung des Kindes beendet wurde

(§ 26 b Abs. 5).

(6) Für die Berechnung der Abfertigung bei Teil

zeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäfti

gung gilt folgendes:

1. Für die Berechnung der Höhe der Abfertigung

gemäß Abs. 4 Z. 2 und Abs. 5 bleiben Zeiten ge

mäß § 26a Abs. 3 und § 105 Abs. 1 letzter Satz

außer Betracht.

2. Bei Kündigung durch den Dienstgeber, unver

schuldeter Entlassung, begründetem vorzeiti

gen Austritt oder einvernehmlicher Auflösung

ist bei Ermittlung des Entgelts (Abs. 1) die volle

Arbeitszeit zugrundezulegen.

3. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer wäh

rend einer Teilzeitbeschäftigung nach den

§§ 26g und 105a ist für die Berechnung des für

die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Ent

gelts von der in den letzten fünf Jahren geleiste

ten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zei

ten eines Karenzurlaubes auszugehen."

b)Die bisherigen Abs. 5 bis 7 erhalten die Bezeich

nungen "(7)" bis "(9)".

3.Dem § 69 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:

"Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 26a, 26d und 105 um jenen Zeitraum, der den Karenzurlaub um zehn Monate übersteigt."

"(2) Bei Kündigung seitens des Dienstgebers, begründetem vorzeitigen Austritt, Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 26g oder 105a ist der Berechnung der Entschädigung jene Arbeitszeit zugrundezulegen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war."

"(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 oder im Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 26 a oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) ein Urlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) zu gewähren; das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden. § 26a Abs. 3 gilt sinngemäß."

b)Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes. Nimmt auch der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater einen Karenzurlaub in Anspruch, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten Geburtstag des Kindes. § 26e Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 gelten sinngemäß."

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Kindes Statt, Pflegemüttern ab dem Tag der Übernahme eines Kindes in Pflege bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren."

"(6) Nimmt auch der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater Karenzurlaub in Anspruch, so hat die Dienst-nehmerin dem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen nach der Entbindung, bei Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Abs. 5) unverzüglich bekanntzugeben. § 26c Abs. 2 gilt sinngemäß. Nimmt die Dienstnehmerin keinen Karenzurlaub in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen.

(7) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der

das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein un vorhersehbares und unabwendbares Ereignis für

eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhin

dert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienst

nehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Ver

hinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des

zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub

zu gewähren.

(8) Ein unvorhersehbares und unabwendbares

Ereignis liegt nur vor

(9)§ 26d Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzu

wenden.

(10)Hat die Dienstnehmerin auf Karenzurlaub

zugunsten des Vaters zur Gänze verzichtet oder

keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt

der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inan

spruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer

vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhin

derung des Vaters mit der Meldung und endet vier

Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes

oder der Teilzeitbeschäftigung."

6. Nach § 105 ist folgender § 105a samt Überschrift einzufügen:

"Teilzeitbeschäftigung

§ 105a

(1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in de

nen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebs rat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienst nehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(2) Die Dienstnehmerin kann im zweiten Lebensjahr

des Kindes die Herabsetzung der Arbeitszeit um min

destens zwei Fünftel der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normal arbeitszeit unter den Voraussetzungen des Abs. 1

und des § 26g Abs. 6 und 7 in Anspruch nehmen,

wenn ein Karenzurlaub nach diesem Landesgesetz

oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen wurde und im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.

(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet

vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäfti

gung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites betreffend die Einwilligung in eine Teil zeitbeschäftigung, wenn die Dienstnehmerin die Kla

ge bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt

des Kindes eingebracht hat.

(4) § 26f Abs. 2, § 26g Abs. 3 bis 8 und § 26h sind sinngemäß anzuwenden."

(1)Auf Grund des Geschlechtes darf niemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskrimi

niert werden, insbesondere nicht

(2)In Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung

zur Festsetzung des Entgelts (Abs. 1 Z. 2) dürfen Kri terien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen und der Arbeit der Männer nicht in einer zu einer Diskrimi nierung führenden Weise vorgeschrieben werden.

(3)Vorübergehende Sondermaßnahmen zur be

schleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskri minierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

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Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

§ 113

(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienst geber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehand

lungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 1 nicht begründet

worden, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Scha

dens verpflichtet, den der Stellenwerber dadurch erlei det, daß er darauf vertrauen konnte, die Begründung des Dienstverhältnisses werde nicht wegen einer sol chen Verletzung unterbleiben. Dieser Schadenersatz

schließt den Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht

ein.

(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 2

durch den Dienstgeber ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er

gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung

der Differenz.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

des § 112 Abs. 1 Z. 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.

(4) Bei Verletzung des § 112 Abs. 1 Z. 4 ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden

betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.

(5) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstge

ber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehand

lungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich auf gestiegen, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Dienstnehmer dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen konnte, der berufli che Aufstieg werde nicht wegen einer solchen Verlet zung unterbleiben. Dieser Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

des § 112 Abs. 1 Z. 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie

ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes.

(7) Ist das Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet

worden (§112 Abs. 1 Z. 7), so kann die Kündigung

oder Entlassung beim Gericht angefochten werden.

(8) Insoweit sich im Streitfall der Dienstnehmer oder Stellenwerber auf einen Diskriminierungstatbestand

im Sinne des § 112 Abs. 1 beruft, hat er diesen glaub

haft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei

Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrschein

lichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstge

ber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedli

che Behandlung ausschlaggebend war oder das an

dere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für

die auszuübende Tätigkeit ist.

(9) Ansprüche nach Abs. 1 bis 6 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Bei Ansprüchen nach Abs. 1 und 5 beginnt diese Frist mit Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Abs. 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission (§ 241) mit der Prüfung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, bewirkt die Unterbrechung der Fristen.

Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung

§113a

Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen."

9. § 253 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Ebenso sind nach Art. II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 Dienstscheine gemäß § 7, Bestätigungen gemäß den §§ 26c Abs. 2, 26g Abs. 8 und 105 Abs. 6, Zeugnisse nach § 97 Abs. 3, Lehrzeugnisse gemäß § 130 Abs. 4 und Lehrverträge gemäß § 128 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol genden Monatsersten in Kraft.

(2) Ansprüche nach diesem Landesgesetz auf Karenz

urlaube im zweiten Lebensjahr eines Kindes sowie auf zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigungen haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Meldefristen im Zu sammenhang mit der Geltendmachung von durch dieses Landesgesetz neu geschaffenen Ansprüchen von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern von Kindern, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geboren wurden, sind frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes an zu berechnen.