# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken

# in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen

# Bedarf

26. Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 14. Jänner 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:

§1

Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Ried im Innkreis, insbesondere des regionalen Zentrums Ried im Innkreis, (§ 14 Z. 10 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung des Grundstückes Nr. 677/25, KG. Ried im Innkreis.mit einer Gesamtfläche von 5.350 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieses Grundstückes ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 783 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.