# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung über

# die Prüfung für den höheren statistischen Dienst geändert wird

Zur Prüfung für den höheren agrartechnischen Dienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse für diese Verwendung erfüllen und entweder