# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Traunseefischereiordnung geändert wird

"(2) Reinanken, Riedlinge und Maränen dürfen nur mit Netzen gefangen werden, sofern vom Fischereirevierausschuß gemäß § 5a lit. c nichts anderes beschlossen wird."

"(7) Je Fischereirecht sind zwei Reusen mit einer Länge von höchstens 3 Meter und einer Maschenweite von 22 Millimeter ohne Leitnetze (Flügel) erlaubt."

10.Nach § 4 ist folgender § 4a einzufügen:

"§4a Koppelfischereirechte

(1)Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften. Die Bewirtschafter haben Aufzeich

nungen über Art und Anzahl der gefangenen Fische

zu führen und diese dem Fischereirevierausschuß

vorzulegen.

(2)Die Bewirtschafter haben über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht nach Maßgabe der Be

rechtigung auszugebenden Lizenzen, die Bestellung

von Fischereischutzorganen und die Ausübung des Laichfischfanges zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von minde

stens zwei Dritteln der Bewirtschafter der Koppelfi

schereirechte und eine Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)Kommt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres

hinsichtlich der Art und Höhe des jährlich vorzuneh menden Besatzes, der Anzahl der je Fischereirecht

nach Maßgabe der Berechtigung auszugebenden Li

zenzen sowie der Ausübung des Laichfischfanges

für das laufende Jahr kein gültiger Beschluß zustan

de, so entscheidet der Fischereirevierausschuß."

Seite 28

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, S.Stück, Nr. 27

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.

(2) Die Z. 11 des § 1 dieser Verordnung tritt, soweit die se Bestimmung das zeitliche Ende des Fischfanges

durch Lizenznehmer betrifft, mit 31. Dezember 1995

außer Kraft; ab diesem Zeitpunkt gilt als Ende des Fisch

fanges durch Lizenznehmer der 15. November jeden

Jahres.