# Landesgesetz über die Vermeidung, Sammlung und Abfuhr, Verwertung, Ablagerung und

# sonstige Behandlung von Abfällen (O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - O.ö. AWG)

Inhaltsverzeichnis

§26Abfallrechtliche Bewilligung

§27Betriebsbewilligung

§28Enteignung

§29Bewilligung vordringlicher Abfallbehandlungs-

anlagen

§30Nachträgliche Auflagen

§31Betriebseinstellung

§32Erlöschen der abfallrechtlichen Bewilligung

§33Dingliche Bescheidwirkung

§34Deponierungsbeschränkungen

I.ABSCHNITT: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich § 2 Begriffe

II.ABSCHNITT: Ziele und Grundsätze

§3Ziele

§4Abfallvermeidung

§5Beschränkungen

§6Abfalltrennung; Abfallverwertung

§7Allgemeine Regel für die Lagerung und

Ablagerung von Abfällen

§8Grundsätze

IM. ABSCHNITT: Sammlung und Abfuhr

§ 9Verpflichtete; Aufgaben der Verpflichteten

§ 10Anschlußpflicht; Ausnahmen

§ 11Abfallbehälter

§ 12Abfuhrtermine

§ 13Abfallordnung

§ 14Allgemein zugängliche Plätze

§ 15Unbefugte Lagerung und Ablagerung

§ 16Eigentumsübergang

IV.ABSCHNITT: Bezirksabfallverbände

§ 17 Bildung und Aufgaben

§ 18 Organisation

§19 Übergeordnete Abfallverbände

V.ABSCHNITT: Abfallbehandlungsanlagen

§ 20Allgemeines

§ 21Standorte

§ 22Bewilligungspflicht

§ 23Antrag

§ 24Bewilligungsbehörde

§ 25Verfahren

VI.ABSCHNITT

§ 35 Beiträge und Gebühren

VII.ABSCHNITT: Überwachung von Abfallbehand

lungsanlagen

§ 36 Pflichten des Anlagenbetreibers; Betriebstagebuch

§ 37 Abfallrechtliche Bauaufsicht

§ 38 Abfallaufsicht; regelmäßige Überprüfung durch die

Bewilligungsbehörde

§ 39 Überprüfungsrechte; Duldungspflichten

§ 40 Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

VIII.ABSCHNITT

§ 41 Abfallwirtschaftsplan

IX.ABSCHNITT

§ 42 Strafbestimmungen

§ 43 Mitwirkung bei der Vollziehung

X.ABSCHNITT: Schlußbestimmungen

§ 44 Aufgaben der Gemeinden § 45 Übergangsbestimmungen § 46

Inkrafttreten

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I. ABSCHNITT Allgemeines

§1 Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt die möglichst umwelt

gerechte und wirtschaftliche Vermeidung, Sammlung

und Abfuhr sowie Behandlung von Abfällen im Land

Oberösterreich.

(2) Jedermann ist nach Maßgabe der folgenden Bestim mungen verpflichtet, Abfall zu vermeiden bzw. einer Ver wertung zuzuführen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset

zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich ge fährlicher Abfälle berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinaus gehende rechtliche Wirkung ergibt.

§2 Begriffe

(1)Abfälle im Sinne dieses Landesgesetzes sind be

wegliche Sachen,

(2)Eine geordnete Sammlung und Abfuhr (Erfassung)

sowie Behandlung im Sinne dieses Landesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 8) geboten,

(3)Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:

(4) Als Abfälle im Sinne des Abs. 1 gelten Hausabfälle (Abs. 5), sperrige Abfälle (Abs. 6), sonstige Abfälle (Abs. 7) und Kompostierabfälle (Abs. 8).

(5) Hausabfälle sind alle festen Stoffe, die in Haushal ten üblicherweise anfallen sowie die in Anstalten, Betrie ben und sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Stoffe ähn licher Art und Menge, sofern sie nicht einer Verwertung als Altstoffe (Abs. 9) oder einer Verrottung als Kom postierabfälle (Abs. 8) zugeführt werden.

(6) Sperrige Abfälle sind Stoffe im Sinne des Abs. 5, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausab fälle bestimmten Abfallbehältern (§11) gelagert werden können.

(7) Sonstige Abfälle sind solche, die nicht unter die Abs. 5 und 6 fallen, wie insbesondere:

1.Abfälle aus dem Bauwesen:

a) Bauschutt (weitgehend im Sinne des § 3 Z. 3

inerte, mineralische Abfälle aus Ziegeln, Beton,

Mörtel, Asbestzement, Gips und dgl.);

b) Altasphält;

c) sonstige Baustellenabfälle, soweit sie nicht un

ter Z. 9 fallen, wie Bleche, Kabel, Dichtungsfolien

und dgl.;

2. Straßenkehricht;

3. größere Mengen von natürlichem Bodenmaterial, wie

Erde, Sand, Schotter, Steine, Schlamm;

4. größere Mengen von Laub und Gartenabfällen;

5. Räumgut aus Senkgruben, Hauskläranlagen und

Kleinkläranlagen, Kanälen, Oberflächenwässern so

wie Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen,

soweit dieser nicht nach den Bestimmungen des

O.ö. Klärschlammgesetzes *) ausgebracht wirdj

6. die bei der Tierhaltung anfallenden, nicht für land

wirtschaftliche Zwecke bestimmten oder geeigneten

Stoffe;

7. von Akkumulatoren, Batterien, Altölen, Kraftstoffen

und anderen gefährlichen Bestandteilen befreite

Wracks oder Teile von Kraftfahrzeugen, Maschinen

und Geräten;

(8) Kompostierabfälle sind verrottbare Stoffe im Sinne der Abs. 5, 6 und 7, wie Gras-, Baum- und Strauchschnitt, Laub, Küchenabfälle, die einer Kompostierung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 zugeführt werden.

(9) Ist eine Sache Abfall im Sinne der Abs. 5, 6 und 7 und wird sie sodann einer stofflichen Verwertung gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als *) LGBl. Nr. 62/1989

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Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe ist § 22 nicht anzuwenden.

(10) Bestehen begründete Zweifel über die Abfalleigen schaft einer beweglichen Sache, so hat die Landesregie rung von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Bezirksabfallverbandes oder des Verfügungsbe

rechtigten mit Bescheid festzustellen, ob diese Sache Ab fall im Sinne dieses Landesgesetzes und gegebenenfalls welcher Abfallart sie zuzuordnen ist.

(11) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwick

lungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Ein richtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen (§ 2 Abs. 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990). II. ABSCHNITT Ziele und Grundsätze

§3 Ziele

Ziele dieses Landesgesetzes sind:

(1)Die Abfallvermeidung umfaßt die qualitative und die quantitative Vermeidung:

(2) Als Träger von Privatrechten sind das Land Ober österreich und die Gemeinden verpflichtet, die Abfallver meidung zu fördern. Dies hat insbesondere durch Vor bildwirkung und durch Aufklärung der Bevölkerung zu er folgen; auch finanzielle Unterstützung kann hiefür ge währt werden.

(3) Das Land Oberösterreich und die Gemeinden ha

ben bei Förderungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die solche Pro- *) LGBl. Nr. 34/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1987

dukte erzeugen, die bei ihrer Verwendung im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Umweltbelastungen hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Abfallverwertung (§ 6) zugeführt werden können.

(4) Das Land Oberösterreich und die Gemeinden haben im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens Arbeitsmaterial und Gebrauchsgüter aus solchen Stoffen zu erwerben, die bei der Erzeugung und Verwendung und bei der geordneten Abfallbehandlung den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 3) weitestgehend entsprechen und möglichst geringe Umweltbelastungen hervorrufen; hiebei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Das Land Oberösterreich und die Gemeinden haben weiters darauf hinzuwirken, daß folgende Stellen als Auftraggeber in gleicher Weise vorgehen: Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die vom Land Oberösterreich oder von Gemeinden eingerichtet sind oder von diesen verwaltet werden, sowie Unternehmungen, die das Land oder die Gemeinden allein betreiben oder an denen dem Land oder den Gemeinden die finanziellen Anteile zustehen.

§5 Beschränkungen

(1) Soweit dies - unbeschadet des § 4 Abs. 2 bis 4 - zur Erreichung der Ziele (§ 3) erforderlich ist, hat die Lan desregierung durch Verordnung die entgeltliche oder un entgeltliche Abgabe von Waren an Letztverbraucher Be schränkungen (Abs. 2) zu unterwerfen; dabei ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung so wie auf die jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Als Beschränkungen gemäß Abs. 1, die durch Ver

ordnung festgelegt werden, kommen folgende Maßnah

men in Betracht:

4. die Verpflichtung des Abgebers, Waren entweder nur

in bestimmter, die Abfallbehandlung wesentlich entla

stender Weise oder überhaupt nicht in Verkehr zu

bringen, wenn sonst bei der Behandlung der Abfälle

dieser Waren die Freisetzung umweltbelastender

Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf

wand verhindert werden könnte (Verkehrsbeschrän

kungen).

(3)Die Landesregierung hat jeweils die gelindesten der

im Abs. 2 angeführten Beschränkungen zu verordnen,

die notwendig sind, um die Ziele dieses Landesgesetzes

(§ 3) zu erreichen.

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§6 Abfalltrennung; Abfallverwertung

(1) Abfälle sind nach Maßgabe des Abs. 3 bereits beim Anfall so weit zu trennen und so getrennt zu lagern, be reitzustellen, zu sammeln und abzuführen, daß eine weitestgehende Verwertung im Sinne des Abs. 2 möglich

wird.

(2) Die Abfallverwertung kann insbesondere erfolgen durch stoffliche Verwertung oder Kompostierung:

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung nach

Anhörung der Bezirksabfallverbände und allfälliger über geordneter Abfallverbände

(1) Abfälle dürfen nur in Abfallbehältern (§ 11 Abs. 1 und § 14) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehand lungsanlagen (§ 20 Abs. 1), je nach deren Zweckbestim mung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

4. keine Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt

werden,

5. Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder

andere Belästigungen nur im zumutbaren Ausmaß

verursacht werden,

6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen

Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern

nicht begünstigt werden,

7. Interessen des Natur-, Landschafts- und Ortsbild

schutzes, wie sie im O.ö. Natur- und Landschafts

schutzgesetz 1982*) und im O.ö. Ortsbildgesetz**)

umschrieben sind, berücksichtigt werden,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gestört

wird.

III. ABSCHNITT Sammlung und Abfuhr

§9 Verpflichtete; Aufgaben der Verpflichteten

(1)Die Gemeinde hat für die regelmäßige Sammlung

und Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Abfällen,

die im Gemeindegebiet anfallen (Abholbereich), zu sorgen.

(2) Die sonstigen Abfälle und Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 9 ("Altstoffe") aus Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen sowie die sonstigen Abfälle aus Haushalten sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, gemäß § 6 zu lagern und zu in Betracht kommenden Ab fallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs. 1) abzuführen bzw. di rekt einer Verwertung zuzuführen.

(3) Die Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 9 ("Altstoffe") aus Haushalten sind von demjenigen, bei dem sie anfal len, gemäß § 6 zu lagern und in dafür vorgesehene Sam melbehälter, Sammelstellen oder Sammelfahrzeuge ein zubringen. Die Bezirksabfallverbände (§ 17) haben für die Abfuhr dieser Abfälle ("Altstoffe") im politischen Bezirk zu sorgen.

(4) Die Kompostierabfälle - ausgenommen solche

zur Gartenkompostgewinnung - sind von demjenigen

gemäß § 6 zu lagern und abzuführen, bei dem sie anfal len. Die Gemeinde hat - unter Berücksichtigung allfälli ger, vom Bezirksabfallverband betriebener regionaler Kompostierungsanlagen (§ 17 Abs. 2 Z. 3) - eine ausrei chende Anzahl von Kompostierungsanlagen (§ 20 Abs. 1 Z. 2) zu errichten und zu betreiben und die im Gemeinde gebiet anfallenden, zu diesen Anlagen abgeführten Kom postierabfälle zu übernehmen. Verrottbare Küchenabfäl le sind - nach Maßgabe der Abfallordnung getrennt-oder zusammen mit anderen Kompostierabfällen - von dem

jenigen, bei dem sie anfallen, dann zu lagern und für die Sammlung und Abfuhr bereitzustellen, wenn die Abfall ordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 7 eine besondere Samm

lung und Abfuhr für Kompostierabfälle durch die Gemein de vorsieht.

(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 Verpflichteten dürfen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Privat-LGBl. Nr. 80/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1988 LGBl. Nr. 4/1990

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rechtliche Verträge der Gemeinde mit Dritten über die Sammlung und Abfuhr von Hausabfällen und sperrigen Abfällen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde bzw. der in ihrem Namen ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere den bei der Sammlung und Abfuhr zu beachtenden Zielen (§ 3), der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3, den Grundsätzen (§ 8) und dem Abfallwirtschaftsplan (§ 41) sowie sonstigen auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen bzw. Bescheiden und dgl. nicht widerspricht.

§ 10 Anschlußpflicht; Ausnahmen

(1)Die Grundeigentümer im Abholbereich (§ 9 Abs. 1) sind berechtigt und verpflichtet,

(2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) sind die für Grundeigentümer geltenden Bestimmungen dieses Lan

desgesetzes sinngemäß auf den Eigentümer des Bau

werkes anzuwenden.

(3) Von der Anschlußpflicht gemäß Abs. 1 sind ausge nommen:

(4) Der Gemeinderat kann in der Abfallordnung (§ 13) Grundstücke vom Abholbereich ausnehmen, von denen

die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle und sperrigen Abfälle zweckmäßiger im Abholbereich einer Nachbarge meinde erfolgen kann. Zuvor ist mit der Nachbargemein de schriftlich die Übernahme der Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 zu vereinbaren.

(5) Der Gemeinderat hat in der Abfallordnung Grund

stücke vom Abholbereich auszunehmen (Sonderbereich), wenn von diesen auf Grund ihrer Lage und der Art der Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit un verhältnismäßig hohen Kosten gesammelt und abgeführt werden können. Diese Grundstücke sind in einem An

hang zur Abfallordnung zu bezeichnen; außerdem ist

festzulegen, in welcher Weise die auf diesen Grund

stücken anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle

zu lagern und abzuführen sind.

(6)Eine bloß zeitweilige Benützung eines Grund

stückes (Zweitwohnungen, Ferienhäuser und dgl.) be

gründet - unbeschadet Abs. 7 - keine Ausnahme oder

Beschränkung der Anschlußpflicht.

(7)Der Bürgermeister (Magistrat) kann in Einzelfällen auf Antrag Grundeigentümer von der Anschlußpflicht

ausnehmen, wenn Abfälle nur zeitweilig und nur in geringen Mengen anfallen und die ordnungsgemäße Lagerung und Abfuhr der gesamten auf diesen Grundstücken anfallenden Hausabfälle und sperrigen Abfälle nach den Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 8) gewährleistet ist. Der Bescheid hat die notwendigen Auflagen und Bedingungen zu enthalten und ist zu befristen oder erforderlichenfalls auf bestimmte Arten der Hausabfälle oder sperrigen Abfälle zu beschränken. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt oder wenn der Grundeigentümer den Widerruf der Ausnahme beantragt.

§11 Abfallbehälter

(1) Für die Lagerung der Hausabfälle sind hygienisch einwandfreie, angemessen große, flüssigkeitsdichte, ent sprechend widerstandsfähige und schließbare Abfallbe hälter zu verwenden (Großraumbehälter, Tonnen, Säcke und dgl.).

(2) Die Abfallbehälter sind nach Maßgabe der Abfallord nung von den Anschlußpflichtigen (§ 10) selbst zu be schaffen oder an sie von der Gemeinde zu vermieten

oder zu verkaufen.

(3) Die Anschlußpflichtigen haben die Abfallbehälter an hiefür geeigneten, für die Benutzer der Behälter und die mit der Sammlung und Abfuhr betrauten Personen leicht zugänglichen Stellen so aufzustellen, daß durch deren ordnungsgemäße Benützung, Entleerung oder Transport keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung für

Menschen erfolgen kann. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, ist der Ort der Aufstellung vom Bürgermei ster (Magistrat) mit Bescheid zu bestimmen.

(4) Die Anzahl der für ein Grundstück zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf. Im Zweifels fall ist diese Anzahl von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlußpflichtigen vom Bürgermeister (Magistrat) nach Maßgabe der Abfallordnung mit Bescheid festzusetzen.

(5) Die Abfallbehälter dürfen nicht beschädigt und nur so weit befüllt werden, daß sie stets ordnungsgemäß ge schlossen werden können. Das Einstampfen oder Einschlämmen der Hausabfälle in die Behälter, das Auslee ren oder Umleeren der Behälter ohne zwingenden Grund ist verboten. Andere als Hausabfälle dürfen nicht einge füllt werden.

§12 Abfuhrtermine

(1) Die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle durch

die Gemeinde oder durch beauftragte Dritte (§ 9 Abs. 5) hat in regelmäßigen Abständen so zu erfolgen, daß insbe sondere eine Überfüllung der Abfallbehälter vermieden wird.

(2) Die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle

durch die Gemeinde oder durch beauftragte Dritte hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen; darüber hinaus hat die Sammlung und Abfuhr der sperrigen Abfälle im wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß nach Bedarf zu er folgen.

(3) Die Tage, an denen die Sammlung und Abfuhr der Hausabfälle sowie der sperrigen Abfälle vorgesehen ist, sind ortsüblich bekanntzugeben oder auf sonst geeignete Art und Weise zu veröffentlichen.

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§13 Abfallordnung

Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Ziele (§ 3) und Grundsätze (§ 8) sowie auf den Abfallwirtschaftsplan (§ 41) eine Abfallordnung zu erlassen; diese hat zu bestimmen:

§15 Unbefugte Lagerung und Ablagerung

(1) Wurden auf einem Grundstück ohne Zustimmung

des Grundeigentümers Abfälle gelagert oder abgelagert und wird dies der Gemeinde bekannt, so hat die Gemein de dem Verursacher gemäß § 42 Abs. 3 erster Satz die Abfuhr dieser Abfälle aufzutragen. Hat der Grundeigentü mer einer gegen die allgemeine Regel des § 7 verstoßen den Lagerung oder Ablagerung von Abfällen zugestimmt oder diese offenkundig geduldet, so ist ihm oder dem Verursacher die Abfuhr dieser Abfälle aufzutragen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Grundeigentümers, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis

hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis ha ben mußten.

(2) Kommt der Verpflichtete einem Auftrag gemäß Abs. 1 binnen angemessener, sechs Wochen nicht über steigender Frist nicht nach, so hat die Gemeinde gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten für die Abfuhr dieser Abfälle zu sorgen.

(3) Ist der Verursacher der Lagerung oder Ablagerung unbekannt, scheint seine Ausforschung aussichtslos oder steht der hiefür erforderliche Aufwand in einem Miß verhältnis zu den Abfuhrkosten und besteht auch keine ersatzweise Beseitigungspflicht des Grundeigentümers, so hat die Gemeinde auf ihre Kosten für die Abfuhr dieser Abfälle zu sorgen. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben un

berührt.

(4) Grundeigentümer haben bei wiederholten unbefug

ten Lagerungen oder Ablagerungen an derselben Stelle oder in deren unmittelbaren Nachbarschaft zumutbare Abwehrmaßnahmen (Absperrung, Einzäunung und dgl.)

gegen diese Lagerungen oder Ablagerungen dann zu er greifen, wenn die erkennbare Abfolge der Wiederholun gen und die örtlichen Gegebenheiten dies geboten und gerechtfertigt erscheinen lassen.

§ 16 Eigentumsübergang

(1) Mit dem Verladen von Hausabfällen und sperrigen Abfällen auf ein für die Sammlung und Abfuhr durch die Gemeinde oder einen beauftragten Dritten bestimmtes Fahrzeug geht das Eigentum an diesen Abfällen auf die Gemeinde oder auf den Dritten über. Sperrige Abfälle, die direkt einer Abfallbehandlungsanlage zugeführt wer den, gehen mit der Übergabe bzw. mit dem Zurücklassen in das Eigentum des Betreibers über; dies gilt auch für sonstige Abfälle und für Kompostierabfälle.

(2) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 9 ("Altstoffe") gehen mit der Einbringung in Sammelbehälter, mit der Abgabe bei Sammelstellen oder mit dem Verladen auf Sammel

fahrzeuge in das Eigentum des Bezirksabfallverbandes oder des vom Bezirksabfallverband beauftragten Dritten über.

(3) Der Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 und 2 gilt

nicht für Gegenstände von Wert, die offensichtlich unbe absichtigt in den Abfall gelangt sind.

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IV. ABSCHNITT Bezirksabfallverbände

§17 Bildung und Aufgaben

(1) Alle Gemeinden eines politischen Bezirkes bilden je einen Bezirksabfallverband. Für den Verwaltungsspren gel einer Stadt mit eigenem Statut hat diese die Aufgaben (Abs. 2) des Bezirksabfallverbandes wahrzunehmen.

(2) In seinem Verbandsbereich hat der Bezirksabfall verband

(3)Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Bewälti gung der Aufgaben des Bezirksabfallverbandes (Abs. 2) mitzuwirken.

§ 18 Organisation

(1) Der Bezirksabfallverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz am Ort der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2)Organe des Bezirksabfallverbandes sind

(3) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Ob

mann (Abs. 2 Z. 3) und gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3000

Einwohner haben einen Vertreter zu entsenden. Die Zahl der Vertreter, die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwoh ner zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermit teln: die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter; Dezimalreste bis einschließ lich 5 sind abzurunden, Dezimalreste über 5 sind aufzu runden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letz ten Volkszählung heranzuziehen.

(4) Die Vertreter der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes

geltenden Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung

1979 *) zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden zu ent sendenden Vertreter für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen; steht für die Wahl des Stellver treters kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, so kann auf das an erster Stelle stehende Ersatzmitglied des Gemeinderates gegriffen werden.

(5) Die Verbandsversammlung muß so zusammenge

setzt sein, daß jeder Partei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer Verbandsangehörigen Ge

meinde vertreten ist, mindestens ein Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, so hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zu nächst in der Verbandsversammlung nicht vertretene

Partei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat ver fügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Vertre ter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, so hat

jene Gemeinde zu wählen, in der diese Partei bei der letz ten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen auf sich ver einigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Be stimmungen des Abs. 4 sinngemäß. Zusätzlich entsendet jede Partei je volle 10% der auf sie bei der letzten Ge meinderatswahl im politischen Bezirk insgesamt abgege benen gültigen Stimmen einen weiteren Vertreter; die in Betracht kommenden Gemeinderatsfraktionen können

vereinbaren, welche Gemeinderatsfraktion der in Be tracht kommenden Gemeinderäte diese zusätzlichen

Vertreter entsendet; kommt es zu keiner Einigung, so sind jeweils die Gemeinderatsfraktionen der Gemeinde räte mit den stimmenstärksten Gemeindewahlergebnis

sen berechtigt, je einen Vertreter zu entsenden.

*) LGBl. Nr. 119/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 95/1985, 51/1988

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(6) Weiters entsendet jede Fraktion des Gemeinderates

einer Standortgemeinde, in deren Gemeindegebiet eine

Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 3

oder 4 errichtet bzw. betrieben wird, je einen weite

ren Vertreter mit beratender Stimme, sofern diese

Fraktion in der Verbandsversammlung noch nicht ver

treten ist.

(7) Für die Funktionsdauer der Vertreter (Abs. 4 bis 6)

sowie für die Aufgaben der Verbandsversammlung

gilt § 7 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes*) sinn

gemäß.

(8) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann,

dem Obmann-Stellvertreter und weiteren fünf Mitglie

dern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als

30 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und weiteren

sieben Mitgliedern. Gehören dem Bezirksabfallverband mehr als 40 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvor stand aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und weiteren neun Mitgliedern. Hinsichtlich Wahl und Funk tionsperiode der Mitglieder des Verbandsvorstandes so wie seiner Aufgaben gilt § 8 Abs. 1 bis 3 des O.ö. Gemein deverbändegesetzes sinngemäß.

(9) Dem Obmann obliegt die Vertretung des Bezirks abfallverbandes nach außen. Hinsichtlich der übrigen Aufgaben und der Vertretung des Obmannes gilt § 9 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes sinngemäß.

(10) Für die Besorgung seiner Geschäfte hat der Be zirksabfallverband an seinem Sitz eine Geschäftsstelle einzurichten und mit dem für die administrative Vorberei tung und Abwicklung der Aufgaben des Bezirksabfallver bandes erforderlichen Personal auszustatten; er kann sich dabei auch Einrichtungen eines anderen Rechtsträ gers im Einvernehmen mit ihm bedienen. Die Sachkosten und die Personalkosten trägt der Bezirksabfallverband. Zur Deckung dieser Kosten sind jedenfalls die Einnah men aus dem Abfallbehandlungsbeitrag (§ 35 Abs. 2) her anzuziehen.

(11) Auf die rechtliche Stellung, die Finanzierung, Ge

schäftsführung der Organe, Urkunden über Rechtsge

schäfte, Entschädigungen, Vermögensgebarung und

Haushaltsführung, Mitteilungspflicht der Gemeinden,

Aufsicht, Entscheidung in Streitfällen, entsprechenden

Organe und die erstmalige Einberufung und Vorsitzfüh

rung sind § 3 Abs. 2, § 10, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 und

die §§ 20 bis 25 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes

sinngemäß anzuwenden.

§ 19 Übergeordnete Abfallverbände

(1) Zur Besorgung einzelner oder aller Aufgaben (§ 17 Abs. 2) können sich einzelne oder alle Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut durch schriftliche Vereinbarung zu übergeordneten Abfallverbänden zu-

*) LGBl. Nr. 51/1988

sammenschließen. § 4 bis § 11 sowie § 15 bis § 25 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes gelten sinngemäß.

(2) Die Pflicht zur Erfüllung einzelner oder aller Aufga ben des Bezirksabfallverbandes geht mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 2 des O.ö. Gemeindever bändegesetzes) des übergeordneten Abfallverbandes auf diesen über.

(3) Obmann des übergeordneten Abfallverbandes ist

der Obmann des einwohnerstärksten, dem übergeordne

ten Abfallverband angehörenden Bezirksabfallverban des, sofern die Verbandsversammlung des übergeordne ten Abfallverbandes nichts anderes beschließt.

V. ABSCHNITT Abfallbehandlungsanlagen

§20 Allgemeines

(1)Abfallbehandlungsanlagen sind:

(2) Abfallbehandlungsanlagen, die gemäß § 22 einer abfallrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind von den Be zirksabfallverbänden, den übergeordneten Abfallverbän den oder den Gemeinden zur Erfüllung der ihnen durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben (§§ 9, 17 und 19) zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.

(3) Die Rechtsträger gemäß Abs. 2 können sich bei der Errichtung, dem Betrieb oder der Erhaltung von Abfallbe handlungsanlagen Dritter bedienen. Diese sind neben dem Rechtsträger für die Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen in Bewilligungsbescheiden und für die Beachtung der Ziele (§ 3) und Grundsätze (§ 8) verant wortlich. Auf privatrechtliche Verträge mit Dritten ist § 9 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Abfallbehandlungsanlagen, die gemäß § 22 einer abfallrechtlichen Bewilligung bedürfen, können auch von anderen als den im Abs. 2 genannten Rechtsträgern er richtet, betrieben und erhalten werden, wenn

1. es sich um Abfallbehandlungsanlagen von Betrieben

handelt,

2. in der Abfallbehandlungsanlage nur Abfall aus dem

eigenen Betrieb oder zusammen mit diesem Abfall

auch Abfall derselben Art aus anderen Betrieben im

Rahmen eines auf überbetriebliche Abfallentsorgung

ausgerichteten Zusammenwirkens behandelt wird,

wobei der aus anderen Betrieben übernommene Ab

fall derselben Art nur jeweils bei diesen Betrieben an

gefallen sein darf, und

3. der Umfang der Abfallbehandlung den Umfang der

sonstigen Tätigkeit nicht übersteigt.

Dies gilt sinngemäß auch für Betriebsstätten im Rahmen von

Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeitsstellen.

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§21 Standorte

(1)Standorte von Abfallbehandlungsanlagen eines Be

zirksabfallverbandes oder eines übergeordneten Abfall verbandes haben grundsätzlich im jeweiligen Verbands bereich zu liegen. Soll in einer Verordnung nach Abs. 2 von diesem Grundsatz abgewichen werden, so ist vorher der berührte Abfallverband anzuhören; im Standortvor schlag (Abs. 2 zweiter Satz) sind

(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung parzel lenscharf jenen Standort einer Abfallbehandlungsanlage festzulegen, der in Übereinstimmung mit dem Abfallwirt schaftsplan (§ 41) für die Anlage in Frage kommt. Der Be zirksabfallverband hat der Landesregierung einen oder mehrere geeignete Standorte vorzuschlagen; dem Stand ortvorschlag sind für eine Beurteilung der Eignung aus reichende Projektsunterlagen anzuschließen; mehrere Standorte sind im Vorschlag zu reihen. Die Landesregie rung hat auf die Standortvorschläge des Bezirksabfallver bandes Bedacht zu nehmen.

(3)Die Grundeigentümer und die sonst an diesen Grundstücken dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, die für Ermittlungen über die Standort eignung erforderlichen Erhebungen zu dulden. Vor dem Betreten des Grundstückes oder der Anlage sind die Ei gentümer und die an diesem Grundstück dinglich oder obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständi gen. Durch diese Erhebungen verursachte Schäden sind dem Berechtigten zu ersetzen.

(4)Die Standorte gemäß Abs. 2 sind nach einer die Um weltverträglichkeit, insbesondere

(5) Die Landesregierung kann Abfallbehandlungsanla

gen, deren beschleunigte Errichtung im besonderen In teresse der oberösterreichischen Abfallwirtschaft gele gen ist, mit Verordnung als vordringlich erklären.

(6) Die Landesregierung hat den Entwurf der Verord

nungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 vor deren Erlassung

durch sechs Wochen bei der in Aussicht genommenen Standortgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel mindestens zwei Wochen vor und überdies

während der Auflage sowie auf ortsübliche Weise be

kannt zu machen. Die von der Anlage unmittelbar betrof fenen Grundeigentümer (§ 25 Abs. 3 Z. 2) sind von der beabsichtigten Auflage durch die Gemeinde nachweislich zu verständigen.

(7) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist

zum Entwurf der Verordnungen gemäß Abs. 2 und Abs. 5 eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der o.ö. Landesregierung einzubringen. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 6 ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind festgelegte Planungen des Landes im Sinne des § 15 Abs. 11 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes *).

§22 Bewilligungspflicht

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Än derung von Abfallbehandlungsanlagen bedarf unabhän

gig von Bewilligungen und Genehmigungen, die nach an deren Rechtsvorschriften erforderlich sind, einer abfall rechtlichen Bewilligung.

(2) Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich da durch neue oder größere Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen, wie sie im § 8 Z. 1 bis 8 umschrieben sind, ergeben können.

(3) Kompostierungsanlagen unterliegen nur dann der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1, wenn mehr als 100 m3, in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mehr als 1.000 m3 Material (Summe von Kompostierabfällen, rot tenden Kompostierabfällen, Fertigkompost) gleichzeitig gelagert werden können.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung abfall technische Richtlinien für die Ausstattung und den Be trieb bewilligungspflichtiger und nicht bewilligungspflichtiger Kompostierungsanlagen festlegen; auf die Ziele (§ 3) und die Grundsätze (§ 8) ist Bedacht zu nehmen.

(5) Die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 von Sammel stellen oder Zwischenlagern von Abfällen besteht nicht, wenn die vorübergehende Lagerung nicht länger als

sechs Monate dauert. Die Grundsätze des § 8 sind jeden falls zu beachten.

(6) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Baubewilligung nicht erforderlich. Die einschlägigen baurechtlichen bzw. bau technischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.

§23 Antrag

(1) Die abfallrechtliche Bewilligung hat der Rechtsträ ger (§ 20 Abs. 2 oder Abs. 4) schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in dreifacher Ausfertigung anzuschlie ßen, das jedenfalls zu enthalten hat:

LGBl. Nr. 18/1972, in der Fassung LGBI. Nr. 15/1977, 102/1982,

29/1988, 91/1989

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 6. Stück,

Nr. 28

(3) Die Behörde (§ 24) kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann bei Anträgen auf Bewilligung einer wesentlichen Änderung der Anlage von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführten Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

§ 24 Bewilligungsbehörde

Zuständige Behörde für die abfallrechtliche Bewilligung (§ 26) und

für die Betriebsbewilligung (§ 27) ist:

(1) Entspricht der Antrag dem § 23, so hat die Bewilli gungsbehörde eine mündliche Verhandlung gemäß den Bestimmungen der §§ 40 ff AVG. 1950 durchzuführen.

Diese Verhandlung ist mit einem Augenschein zu verbin den. Zur Verhandlung sind jedenfalls der Antragsteller, ein von diesem im Sinne des § 20 Abs. 3 beauftragter Dritter, der Projektant, die Grundeigentümer und dinglich Berechtigten gemäß Abs. 3, die Gemeinde, sofern sie nicht bereits als Antragsteller zu laden ist, und die O.ö. Umweltanwaltschaft zu laden. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind durch Anschlag in der Gemein de bekanntzugeben.

(2) Ist die Abfallbehandlungsanlage auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, sind die mündli che Verhandlung und der Augenschein des abfallrechtli chen Bewilligungsverfahrens tunlichst gleichzeitig mit der mündlichen Verhandlung (Augenschein) im Rahmen der

anderen landesgesetzlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen; dies gilt sinngemäß im Falle des § 24 Z. 3.

(3)Im Verfahren betreffend die abfallrechtliche Bewilli gung haben Parteistellung:

(4)Ausgenommen bei Sammelstellen und Zwischenla

gern sind vor Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung zu hören:

(5) Spätestens vier Wochen vor der mündlichen Ver

handlung gemäß Abs. 1 hat die Bewilligungsbehörde ge meinsam mit der O.ö. Umweltanwaltschaft erforderli chenfalls zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung (im folgenden: Erörterung) im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 4 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1988**) zur Erörterung des Projektes, für das die abfallrechtliche Bewilligung be antragt worden ist (§ 23), einzuladen. Im Zuge der Erörte rung ist dem Rechtsträger (§ 20 Abs. 2 oder Abs. 4) Gele genheit zu geben, das Projekt in geeigneter Weise darzu stellen; in diese Darstellung ist insbesondere auch der Umweltbericht (§ 23 Abs. 2 Z. 8) einzubeziehen. Die Erör terung hat möglichst in der Standortgemeinde stattzufin den; ihr Beginn ist so anzusetzen, daß dem voraussichtli chen Teilnehmerkreis die Teilnahme überwiegend zuge mutet werden kann.

(6) Die in geeigneter Weise (z. B. ortsüblich oder durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung) minde stens zwei Wochen vorher bekanntzugebende Einladung hat Ort und Zeit der Erörterung (Abs. 5) sowie eine Kurz beschreibung des Projektes zu enthalten. Gleichzeitig ist - unter Wahrung von Kunst-, Geschäfts- und Betriebsge heimnissen - eine allgemeinverständliche Zusammen

fassung der Projektunterlagen (§ 23 Abs. 2) am Gemein deamt der Standortgemeinde zur Einsicht aufzulegen; auf diese Gelegenheit zur Einsicht ist in der Einladung gleichfalls hinzuweisen. Die Kosten für die Bekanntgabe *) LGBl. Nr. 2/1953 **) LGBl. Nr. 53/1988

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der Einladung sowie für die Durchführung der Erörterung hat der Rechtsträger zu tragen.

(7) Der Vertreter der Bewilligungsbehörde leitet die Er örterung (Abs. 5); er erteilt das Wort und kann es erforder lichenfalls, um den Informationszweck im Interesse aller Teilnehmer sicherzustellen, entziehen.

(8) Der Leiter der Erörterung (Abs. 7) ist für die Ord nung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anord nungen nicht befolgen, entfernen lassen; die Erörterung darf ohne diese Personen fortgesetzt werden. Die Erörte rung ist möglichst in einem Zug durchzuführen; sie ist zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist. Die Erörterung kann - auch ohne Vertagung oder Neudurchführung -

abgebrochen werden, wenn sie so gestört wird, daß ihre ordnungsgemäße Durchführung nicht mehr gewährleistet ist.

§26 Abfallrechtliche Bewilligung

(1)Die Bewilligungsbehörde hat über einen Antrag auf Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung mit schrift lichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die abfallrechtliche Bewilligung ist - erforderli chenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedin gungen oder befristet - zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage dem Ab fallwirtschaftsplan (§ 41) und den Grundsätzen des § 8 entsprechen. Ob Belästigungen gemäß § 8 Z. 5 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die An lage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtli chen Verhältnisse auf ein gesundes, normalempfinden des Kind und auf einen gesunden, normalempfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Werden von den Parteien privatrechtliche Einwen dungen gegen die Abfallbehandlungsanlage vorge bracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken. Die herbeigeführte Einigung ist in der Nie derschrift über diese Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen sind solche Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der abfallrecht lichen Bewilligung darf mit der Errichtung oder wesent lichen Änderung der Anlage nicht begonnen werden. Je doch dürfen Anlagen oder Teile von Anlagen schon vor Rechtskraft der abfallrechtlichen Bewilligung bzw. Be triebsbewilligung errichtet oder betrieben werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides bei der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlage eingehalten werden.

(5) Mit der Bewilligung kann eine angemessene Frist für den Beginn oder die Fertigstellung des Vorhabens festgesetzt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern. Die Verlängerung ist vor Fristablauf schriftlich zu beantragen; die rechtzeitige Einbringung des Antrages hemmt den Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung durch die Bewilli gungsbehörde.

§27 Betriebsbewilligung

(1) Der Inhaber der abfallrechtlichen Bewilligung hat der Bewilligungsbehörde die Fertigstellung der bewilligten Anlage ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig die Erfüllung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen darzulegen.

(2) Dre Bewilligungsbehörde hat in der abfallrechtlichen Bewilligung anzuordnen, daß die Anlage erst auf Grund einer eigenen Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn dies mit Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Einhaltung der Grundsätze (§ 8) si cherzustellen. In diesem Fall hat der Inhaber der abfall rechtlichen Bewilligung die Erteilung der Betriebsbewilli gung bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu bean tragen.

(3) Die Bewilligungsbehörde hat über den Antrag auf Betriebsbewilligung ohne unnötigen Aufschub zu ent

scheiden. Sie kann vor ihrer Entscheidung einen Probe betrieb zulassen oder anordnen, wenn dies zur besseren Beurteilung im Sinne des Abs. 2 zweckmäßig ist; dabei kann erforderlichenfalls auch eine Befristung vorgesehen werden. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Vorschriften dieses Landesgesetzes und der abfallrechtlichen Bewilligung entspricht.

(4) In der Betriebsbewilligung können auch zusätzliche oder andere Auflagen als in der abfallrechtlichen Bewilli gung vorgeschrieben werden, wenn und soweit dies zur Einhaltung der Grundsätze des § 8 erforderlich ist.

(5)Im Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung sind der Bewilligungswerber und die O.ö. Umweltanwalt schaft Parteien. Sollen jedoch zusätzliche oder andere Auflagen gemäß Abs. 4 vorgeschrieben werden, so sind dem Verfahren auch die anderen Parteien des abfall

rechtlichen Bewilligungsverfahrens beizuziehen. Diese können im Verfahren betreffend die Betriebsbewilligung nur hinsichtlich der zusätzlichen oder anderen Auflagen gemäß Abs. 4 Einwendungen erheben.

§28 Enteignung

(1)Zur Sicherung der aus zwingenden abfallwirtschaft lichen Gründen gebotenen Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Abfallbehandlungsanlage an einem be

stimmten Ort einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist auf Antrag des Bewilligungswerbers (Bewilligungsin habers) die Enteignung durch die Landesregierung ge gen angemessene Entschädigung zulässig. Das Enteig

nungsrecht umfaßt

(2) Ein Enteignungsantrag ist nur zulässig, wenn der Enteignungswerber glaubhaft macht, daß er in offensicht lich geeigneter Weise aber erfolglos versucht hat, eine privatrechtliche Vereinbarung über die nach Abs. 1 zuläs sigen Eingriffe und die zu leistende Entschädigung zu er zielen.

(3) Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteig

nungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbar-

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keiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn die Grundstücke durch die beantragte Belastung ihre bisherige Be-nützbarkeit verlieren würden. Würde durch die Enteignung eines Grundstücksteiles das betroffene Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.

(4) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Festsetzung der Entschädigung sowie hinsichtlich der Rechtsfolgen der dauernden Einstellung des Betriebes ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954*) mit den Abweichungen des § 19 Abs. 5 und 6 des O.ö. Elektrizitätsgesetzes**) sinngemäß anzuwenden.

§29 Bewilligung vordringlicher Abfallbehandlungsanlagen

Im Verfahren über die als vordringlich erklärten Abfallbehandlungsanlagen (§ 21 Abs. 5) dürfen Parteien nur solche Änderungen und Ergänzungen des Projektes verlangen, die die Beachtung der Grundsätze gemäß § 8 Z. 1 bis 6 und 8 sicherstellen; andere Änderungen und Ergänzungen dürfen nur verlangt werden, wenn durch sie das Vorhaben nicht wesentlich erschwert, eingeschränkt oder verzögert wird.

§30 Nachträgliche Auflagen

(1) Ergibt sich bei bewilligten Abfallbehandlungsanla gen, daß mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Auswirkungen im Sinne des § 8 auftreten, so hat die Be willigungsbehörde die zur Beseitigung dieser Auswirkun gen erforderlichen (zusätzlichen) Auflagen auch nach Er teilung der abfallrechtlichen Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Ge fährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen ange strebten Erfolg steht.

(2) Zugunsten von Menschen, die erst nach Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung Parteien im Sinne des § 25 Abs. 3 Z. 1 bis 4 geworden sind, sind Auflagen ge mäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als dies zur Ver meidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Menschen erforderlich ist.

(3) Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehör de sinngemäß auch auf nicht bewilligungspflichtige Ab fallbehandlungsanlagen anzuwenden, wenn bei diesen Auswirkungen im Sinne des § 8 auftreten.

§31 Betriebseinstellung

(1) Der Betreiber einer bewilligten Abfallbehandlungsanlage hat die beabsichtigte Einstellung des Betriebes

*) BGBl. Nr. 71/1954 **) LGBl. Nr. 41/1982

-der Anlage spätestens ein Jahr, bei Anlagen, die ausschließlich der Aufbereitung von Abfällen dienen, und bei Reststoffdeponien für Abfälle gemäß § 2 Abs. 7 Z. 1 lit. a spätestens drei Monate vorher der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen (z. B. Abtragungen, Rekultivierungsmaßnahmen) zur Hintanhaltung möglicher Mißstände sowie zur Sicherstellung der Beachtung der Grundsätze (§ 8) darzulegen.

(2) Auf Grund dieser Anzeige hat die Bewilligungsbehörde die Anlage bei einem Augenschein unter Beiziehung von Sachverständigen zu überprüfen und dem Betreiber der Anlage erforderlichenfalls Maßnahmen im Sinne des § 32 Abs. 4 aufzutragen.

§32 Erlöschen der abfallrechtlichen Bewilligung

(1)Die abfallrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

(2) Die Bewilligungsbehörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 3 auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn dieser vor Ablauf einen begründeten Antrag auf Verlängerung gestellt hat und die Verlänge rung dem Abfallwirtschaftsplan (§ 41) nicht entgegen steht. Die rechtzeitige Einbringung des Antrages hemmt den Ablauf der Fristen bis zur Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde.

(3) Die Bewilligungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen das Erlöschen der abfallrechtlichen Bewilli gung mit Bescheid festzustellen. Mit dem Erlöschen der abfallrechtlichen Bewilligung erlischt auch eine allfällige, gesondert erteilte Betriebsbewilligung.

(4) Besteht Grund zur Annahme, daß nach dem Erlö

schen der abfallrechtlichen Bewilligung Mißstände auftre ten werden, die mit den Grundsätzen des § 8 unvereinbar sind, so hat die Bewilligungsbehörde die erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung oder

Beseitigung der Mißstände einschließlich der Entfernung der vorhandenen Anlagen oder Anlagenteile dem Bewilli gungsinhaber unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Hinsichtlich der Parteistellung in diesem Verfahren gilt § 25 Abs. 3 sinngemäß.

§33 Dingliche Bescheidwirkung

Die nach diesem Landesgesetz erlassenen Bescheide haben dingliche Wirkung. Dies gilt nicht für Bescheide nach dem IX. Abschnitt.

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§34 Deponierungsbeschränkungen

(1) In Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 4 dürfen nur Abfälle, die in Oberösterreich angefallen sind, abgelagert werden.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Be zirksabfallverbandes, innerhalb dessen Verbandsbereich die Ablagerung stattfinden soll, der Landesregierung des Bundeslandes, in dem der Abfall angefallen ist, sowie des zuständigen Bundesministers im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen vom Grundsatz des Abs. 1 zu bewilligen,

wenn dies mit den Leitlinien des Abfallwirtschaftsplans (§ 41) für eine geordnete Abfallwirtschaft in Oberöster reich vereinbar oder aus zwingenden volkswirtschaftli chen Gründen geboten ist. Die Ausnahme ist auf höch stens vier Jahre zu beschränken. Verlängerungen der Ausnahme - für jeweils höchstens vier Jahre - sind zu lässig; hiefür gelten die Anhörungserfordernisse des er sten Satzes sinngemäß.

VI. ABSCHNITT

§35 Beiträge und Gebühren

(1)Die Gemeinden werden ermächtigt und verpflichtet, von den Anschlußpflichtigen (§ 10)

(2)Der Abfallbehandlungsbeitrag ist für den Kosten ersatz, den die Gemeinde zur Deckung des Aufwandes

des Bezirksabfallverbandes zu leisten hat, an die Ge meinde zu entrichten und von dieser an den Bezirksab fallverband abzuführen.

(3) Die Abfallgebühr ist für die Benützung der Einrich tungen der Gemeinde zur Sammlung und Abfuhr sowie

Kompostierung von Abfällen an die Gemeinde zu ent

richten.

(4) Die Höhe des Abfallbehandlungsbeitrages und der Abfallgebühr ist von der Gemeinde vor allem nach der Menge (Gewicht oder Volumen) der zu behandelnden Ab fälle, weiters nach der Anzahl der für ein Grundstück ver wendeten Abfallbehälter, nach dem Behältervolumen so wie nach der Anzahl der Entleerungen bzw. jeweils so festzusetzen, daß

(5) Die Einnahmen aus der Abfallgebühr dürfen insge samt jene Kosten nicht übersteigen, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung ihrer Aufgaben erwachsen.

(6) Die Verpflichtung des Anschlußpflichtigen zur Ent richtung der Geldleistungen gemäß Abs. 2 und 3 beginnt mit Anfang des Monats nach Inkrafttreten der Abfallordnung (§ 13), in dem die Sammlung und Abfuhr von Abfällen von den jeweiligen Grundstücken erstmals stattfindet.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung für den Abfallbehandlungsbeitrag unter Berücksichtigung des Kostendeckungsgrundsatzes Untergrenzen festsetzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Aufgaben der Bezirksabfallverbände sicherzustellen.

VII. ABSCHNITT Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen §36 Pflichten des Anlagenbetreibers; Betriebstagebuch

(1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Abfallbe handlungsanlage hat deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Er hat Aufzeichnungen über Art (§ 2 Abs. 4 bis 9), Menge, Herkunft, Weitergabe oder Behand lung der übernommenen Abfälle zu führen und in einem Betriebstagebuch alle Ereignisse und Feststellungen zu verzeichnen, die für den laufenden Betrieb der Anlage, für deren Sicherheit und für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind. Der erste Satz gilt für den Betreiber ei ner nicht bewilligungspflichtigen Abfallbehandlungsanla ge sinngemäß.

(2) Die Aufzeichnungen und das Betriebstagebuch ge

mäß Abs. 1 sind am Ort der Anlage zu führen, der Bewilli gungsbehörde auf Verlangen, jedenfalls aber einmal jähr lich zur Einsichtnahme vorzulegen und für die Dauer des Betriebes der Anlage und darüber hinaus noch sieben Jahre aufzubewahren.

§37 Abfallrechtliche Bauaufsicht

(1) Zur Überwachung der Ausführung bewilligungspflichtiger Abfallbehandlungsanlagen in deponiebau- und anlagentechnischer Hinsicht hat die Bewilligungsbehör de erforderlichenfalls geeignete Aufsichtsorgane (abfall rechtliche Bauaufsicht) mit Bescheid zu bestellen.

(2) Die abfallrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich bis zur Aufnahme des regelmäßigen Betriebes der Anlage

auf die fachgerechte Bauausführung nach dem Stand der Technik und auf die Einhaltung der einschlägigen Aufla gen und Bedingungen des abfallrechtlichen Bewilli gungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Un tersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Pläne, Un terlagen und dgl. sowie die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden; wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Bewilli gungsbehörde zu informieren. Die betreffenden Pläne und sonstigen Unterlagen müssen an der Baustelle zur Einsichtnahme durch das Aufsichtsorgan aufliegen.

(4) Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen im

Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie ge-

werbepolizeilfche Vorschriften, Arbeitnehmerschutzbe-

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Stimmungen, Vorschriften über die baupolizeiliche Gefahrenabwehr werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt.

(6) Die Kosten der abfallrechtlichen Bauaufsicht hat der Antragsteller (§ 20 Abs. 2 und 4) zu tragen; eine zwischen Bewilligungsbehörde, Aufsichtsorgan und Antragsteller einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.

§38

Abfallaufsicht; regelmäßige Überprüfung durch die Bewilligungsbehörde

(1)Der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen un

terliegt

(2) Bei der Aufsicht gemäß Abs. 1 Z. 1 hat sich die Lan desregierung geeigneter sachverständiger Organe (Ab fallaufsicht) zu bedienen und den ordnungsgemäßen

Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen sowie die Einhal tung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch Vornahme von unangekündigten Augenscheinen zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich der Behörde (Abs. 4) unter An schluß einer fachlichen Beurteilung bekanntzugeben.

(3) Der Überprüfung gemäß Abs. 1 Z. 2 sind bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen zu unterzie hen. Dabei sind in regelmäßigen Abständen (mindestens alle zwei Jahre) - unabhängig von der Abfallaufsicht - von der Bewilligungsbehörde im Rahmen eines Augen

scheins unter Beiziehung der erforderlichen Sachver ständigen die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der Bewilligungsbescheide und der Bestimmungen die

ses Landesgesetzes zu überprüfen.

(4) Eine Überprüfung durch die Abfallaufsicht gemäß Abs. 2 ist durchzuführen, wenn dies die Standortgemein de oder eine an die Standortgemeinde angrenzende Nachbargemeinde mit begründetem Antrag verlangt; der antragstellenden Gemeinde sind gemäß Abs. 5 erlassene Bescheide zuzustellen.

(5) Werden durch die Abfallaufsicht gemäß Abs. 2 oder im Zuge der regelmäßigen Überprüfung gemäß Abs. 3

Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung, bei bewilligungspflichtigen Abfallbehandlungsanlagen jedoch die Bewilligungsbehörde, dem Betreiber der Abfallbe handlungsanlage die Beseitigung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzu tragen. In diesen Fällen sind jedenfalls die für die Fest stellung der Mängel erwachsenen besonderen Kosten

der Überprüfung (z. B. Probenanalyse) vom Betreiber zu tragen.

(6) Wenn sich herausstellt, daß die Beseitigung der Mängel (Abs. 5) in die Zuständigkeit der Abfallbehörden des Bundes fällt, so hat die Landesregierung bzw. die Be willigungsbehörde den Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen. Ergibt sich der Verdacht, daß Mängel durch

Handlungen oder Unterlassungen verursacht wurden, die nach bundesrechtlichen Vorschriften strafbar sind, so hat die Landesregierung bzw. die Bewilligungsbehörde den Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.

§39 Überprüfungsrechte; Duldungspflichten

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörden (§ 38 Abs. 5) und die von ihnen beauftragten Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmit tel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öff nen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzu führen sowie Stoff-, Abfall-, Boden-, Wasser- und Flüssig keitsproben zu entnehmen. Der Eigentümer des Grund

stückes, der Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsin haber oder dessen Vertreter ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug, so genügt die unverzügliche nachträg liche Verständigung.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind die Behörden (§ 38 Abs. 5) und die von ihnen beauftragten Organe befugt, Transportfahrzeu ge unmittelbar vor der Einfahrt auf Grundstücke, auf de nen Abfälle gelagert oder behandelt werden, zum Zwecke der Überprüfung ihrer Fracht anzuhalten und deren Inhalt im Gelände der Abfallbehandlungsanlage abladen zu las sen. Wenn die Überprüfung ergibt, daß das Transport fahrzeug Abfälle geladen hat, die nach den Bestimmun gen dieses Landesgesetzes auf den betreffenden Grund stücken nicht gelagert oder behandelt werden dürfen, so darf der Fahrer des Transportfahrzeuges an der Einfahrt auf das Grundstück oder am Abladen der Fracht gehin dert werden oder angewiesen werden, den Abfall aufzula den und abzutransportieren.

(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlich ist, sind Personen, in deren Gewahrsame sich Abfälle befinden oder die Beauftragten dieser Perso nen verpflichtet, den Anordnungen der Behörden (§ 38 Abs. 5) und der von ihnen beauftragten Organe zur Inbe triebnahme oder Außerbetriebsetzung von Maschinen

und Einrichtungen zu entsprechen; sie sind weiters ver

pflichtet, den genannten Organen nach Maßgabe des Abs. 1 oder 2

(4)Die nach Abs. 1 bis 3 ermächtigten Organe haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinde rung des Betriebes zu vermeiden.

(5)Zur Durchsetzung der Überprüfungs-, Anhalte-,

Hinderungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwanges, ge setzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils geeigneten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu be

dienen.

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§40 Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

(1) Wurde in einem Strafverfahren das Vorliegen eines gesetzwidrigen Betriebes einer Abfallbehandlungsanlage rechtskräftig festgestellt, so hat die Bewilligungsbehörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand

nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schlie ßung der Anlage oder von Teilen der Anlage oder die Stillegung von Maschinen, zu verfügen.

(2) Um die durch den Betrieb einer diesem Landesge

setz unterliegenden Anlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht be willigte Anlage verursachte unzumutbare Belästigung der Parteien gemäß § 25 Abs. 3 Z. 2, 3 und 4 abzustellen, hat die Bewilligungsbehörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung der Anlage, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicher heitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat

die Bewilligungsbehörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle er forderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Be treibers oder, wenn dessen Verständigung nicht ohne Verzögerung möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch

ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung ei nes Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist je doch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als auf gehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes*) wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(3) Die Bescheide gemäß Abs. 2 sind sofort vollstreck bar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ab lauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerech net, außer Kraft.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene abfallrechtlichen Vor schriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 bestimmend war, eingehalten werden, so hat die Behörde auf Antrag des Betreibers die mit Be scheid gemäß Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen

ehestens zu widerrufen.

VIII. ABSCHNITT

§41 Abfallwirtschaftsplan

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zur Erreichung der Ziele (§ 3) und unter Beachtung der Grundsätze (§ 8) nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger übergeordneter Abfallverbände, der O.ö. Umweltanwaltschaft, des zuständigen Bundesministers, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberöster-

*) BGBl. Nr. 200/1982

reich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich einen Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Der Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle vier Jahre nach Anhörung der genannten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.

(2)Der Abfallwirtschaftsplan hat mindestens zu ent halten:

(3) Die Gemeinden und die Bezirksabfallverbände ha

ben der Landesregierung für die Erstellung und Fort schreibung des Abfallwirtschaftsplans die erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls

alle vier Jahre anläßlich der Veröffentlichung des Abfall wirtschaftsplans über die auf Grund des Abfallwirt schaftsplans getroffenen Maßnahmen zu berichten (Landesabfallbericht).

IX. ABSCHNITT

§42 Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen

Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis 500.000 Schilling, wer

a) entgegen den nach § 5 verordneten Beschrän

kungen Waren an Letztverbraucher abgibt,

b) entgegen den Grundsätzen des § 8 Abfälle lagert,

sammelt und abführt, befördert oder behandelt,

c) entgegen § 22 Abs. 1 bewilligungspflichtige Ab

fallbehandlungsanlagen ohne abfallrechtliche Be

willigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

d) entgegen § 26 Abs. 4 mit der Errichtung oder we

sentlichen Änderung einer Abfallbehandlungsanla

ge vor dem Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtli

chen Bewilligung beginnt,

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e) entgegen § 27 Abs. 2 eine Abfallbehandlungsan

lage ohne vorgeschriebene Betriebsbewilligung in

Betrieb nimmt,

f) entgegen § 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 4 aufgetra

gene Vorkehrungen oder Maßnahmen nicht trifft

oder ausführt,

g) entgegen § 34 Abfälle, die außerhalb Oberöster

reichs angefallen sind, in nach diesem Landesge

setz bewilligten oder als bewilligt geltenden Abfall

behandlungsanlagen ablagert,

h) einem Auftrag nach § 38 Abs. 5 zur Beseitigung von Mängeln nicht

nachkommt,

2. mit Geldstrafe bis 100.000 Schilling, wer

a) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 erlassenen Ver

ordnung Abfälle nicht in der vorgeschriebenen Art

und Weise trennt oder getrennt lagert, bereitstellt,

sammelt oder abführt,

b) entgegen § 7 Abs. 1 Abfälle wegwirft oder sonst

außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehand

lungsanlagen lagert bzw. ablagert,

c) entgegen § 9 Abs. 2 die dort genannten Abfälle

aus Anstalten, Betrieben und sonstigen Arbeits

stellen nicht lagert und abführt,

d) entgegen § 10 Abs. 1 Hausabfälle und sperrige

Abfälle nicht lagert, bereitstellt sowie sammeln und

abführen läßt,

e) auf andere als nach § 10 Abs. 5 festgelegte Weise

Hausabfälle und sperrige Abfälle lagert oder

abführt,

(2) Strafgelder fließen dem Bezirksabfallverband zu, in dessen Verbandsbereich die Übertretung begangen wor den ist; sie sind für die Öffentlichkeitsarbeit oder für Son deraktionen des Bezirksabfallverbandes (§ 17 Abs. 2 Z. 1 und 8) zu verwenden.

(3) Unabhängig von einer Bestrafung, einer Schaden ersatzpflicht oder einer sonstigen Geldleistungsverpflich tung ist demjenigen, der dieses Landesgesetz übertreten hat, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Falle des § 15 Abs. 1 bzw. 4 von der Gemeinde, mit Bescheid auf zutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist (wieder)herzustellen. Bei Gefahr im Verzug hat dies die Behörde unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nöti genfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

§43 Mitwirkung bei der Vollziehung

(1)*)

(2) Die Organe der Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 24; § 42 Abs. 3) und Organen (§ 38) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte (§ 39), der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 40 Abs. 2) sowie der Durchführung von unmittelbaren Anordnungen (§ 42 Abs. 3) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3)*)

§ 43 Abs. 1 und 3 betreffen die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990. Die Bundesregierung hat die nach dem Bun-des-Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Die Absätze 1 und 3 des § 43 können daher nicht kundgemacht werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 6. Stück, Nr. 28

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X. ABSCHNITT Schlußbestimmungen

§44 Aufgaben der Gemeinden

Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden bzw. der Bezirksabfallverbände sind - mit Ausnahme des § 21 Abs. 6 - solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§45 Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Verträge der Gemeinden mit Dritten

über die Sammlung und Abfuhr von Abfällen werden

durch dieses Landesgesetz nicht berührt, wenn die Ver tragsdauer drei Jahre nicht übersteigt. Verträge mit län gerer Vertragsdauer sind nach dem Ablauf von drei Jah ren ab Vertragsabschluß zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Gemeinde zu kündigen und gegebenenfalls nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 neu abzuschließen.

(2) Die Verträge der Gemeinden oder der bestehenden Abfallverbände mit den Inhabern, Eigentümern oder Be treibern schon errichteter Abfallbehandlungsanlagen sind längstens innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten (§ 46) diesem Landesgesetz gemäß § 9 Abs. 5 anzupas sen; hätte die Fortführung des Vertrages nach einer An passung für den Vertragspartner der Gemeinde oder des Abfallverbandes wirtschaftliche Nachteile zur Folge, kann der Vertrag gekündigt werden. Für weiterbestehende

Verträge kann dann, wenn Mehr- oder Minderkosten

durch die Anpassung bewirkt wurden, auch das bisher

vereinbarte Entgelt entsprechend angepaßt werden.

(3) Bestehende Müllabfuhrordnungen und Müllabfuhr gebührenordnungen der Gemeinden sind längstens in

nerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten (§ 46) diesem Landesgesetz anzupassen; andernfalls gelten sie als auf gehoben. Sonstige Verordnungen nach dem O.ö. Abfall gesetz, LGBl. Nr. 1/1975, treten spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.

(4) Die Bezirksabfallverbände (§ 17) haben ihre Aufga ben bzw. die Aufgaben allenfalls bestehender Abfallver bände und deren Vermögens- und Sachwerte sowie die Aufgaben aus dem Bereich der Gemeinden längstens in nerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten (§ 46) zu über nehmen; umfaßt der Verbandsbereich eines bestehen

den Abfallverbandes Gemeinden aus zwei oder mehreren politischen Bezirken, so sind die Aufgaben sowie die Vermögens- und Sachwerte dieses Verbandes von den

berührten Bezirksabfallverbänden mit dem Anteil zu übernehmen, der sich aus der Zugehörigkeit der Gemein den bzw. aus dem Verhältnis der durch diese Gemeinden eingebrachten Vermögens- und Sachwerte zu den ge

samten Vermögens- und Sachwerten des Verbandes im Zeitpunkt der Übernahme ergibt. Die von einer Gemeinde in bestehende Abfallverbände eingebrachten Vermö gens- und Sachwerte sind mit ihrem im Zeitpunkt der Ein bringung festzustellenden Wert auf den Abfallbehand lungsbeitrag (§ 35) anzurechnen.

(5) Die erstmalige Einberufung der Verbandsversamm

lung (§ 25 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes) sowie

die Wahl der Organe der Bezirksabfallverbände haben ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten (§ 46) dieses Landesgesetzes zu erfolgen.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Landesge

setzes haben die Gemeinden und die bestehenden Ab

fallverbände die den Bezirksabfallverbänden nach die sem Landesgesetz übertragenen Aufgaben solange weiterzubesorgen, bis diese Aufgaben von den Bezirksab fallverbänden übernommen werden.

(7) Der erstmalige Vorschlag der Standorte gemäß § 21 Abs. 2 hat längstens innerhalb eines Jahres nach Über nahme der Aufgaben (Abs. 4) bzw. - wenn der Abfallwirt schaftsplan (§ 41) noch nicht vorliegt - nach Erlassung des Abfallwirtschaftsplans zu erfolgen.

(8) Die Bewilligungen gemäß § 24 des O.ö. Abfallgeset zes, LGBl. Nr. 1/1975, gelten, soweit sie sich nicht auf ge fährliche Abfälle beziehen, als Bewilligungen im Sinne der §§ 26 und 27 dieses Landesgesetzes; sie sind inner halb von fünf Jahren ab Inkrafttreten (§ 46), erforderli chenfalls gemäß § 30, den Bestimmungen dieses Lan

desgesetzes anzupassen.

(9) Sonstige Bewilligungen nach dem O.ö. Abfallge

setz, LGBl. Nr. 1/1975, gelten, soweit sie sich nicht auf gefährliche Abfälle beziehen und nicht von Abs. 10 erfaßt sind, als Bewilligungen nach diesem Landesgesetz; sie sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten (§ 46) den Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzupassen.

(10) Gewerbebehördliche Genehmigungen zur Errich

tung und zum Betrieb von Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 12 des O.ö. Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, zur Behandlung von sog. nicht gefährlichen Abfällen gelten als Bewilligungen im Sinne der §§ 26 und 27 dieses Lan desgesetzes. Diese Anlagen dürfen vom bisherigen Rechtsträger im bisherigen Bewilligungsrahmen weiter betrieben werden; die Bewilligungen sind im übrigen in nerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten (§ 46), erforderli chenfalls gemäß § 30, den Bestimmungen dieses Lan

desgesetzes anzupassen.

(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens (§ 46) dieses Lan desgesetzes bestehende Kompostierungsanlagen gelten als Kompostierungsanlagen im Sinne dieses Landesge

setzes (§ 20 Abs. 1 Z. 2); sie dürfen vom bisherigen Rechtsträger im bisherigen Bewilligungsrahmen weiter betrieben werden. Sofern solche Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 nunmehr der Bewilligungspflicht unterliegen, gel ten sie als bewilligt.

(12) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes anhängigen Verfahren sowie Strafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist, sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(13) Das Land Oberösterreich ist bis längstens 31. De zember 1994 ermächtigt und verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung von Abfallbehandlungsan lagen im Sinne des § 20 Abs. 1 je nach Finanzsituation des betreffenden Bezirksabfallverbandes (des überge ordneten Verbandes) bzw. der betreffenden Gemeinde zu fördern.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 6. Stück,

Nr. 28

§46 Inkrafttreten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Abfallgesetz, LGBI.

Nr. 1/1975, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 76/1990, soweit es als Landesgesetz noch in Kraft ist, außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Der Abfallwirtschaftsplan (§ 41) ist spätestens innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu erlassen.