# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes

# der Marktgemeinde Altmünster vom 15. September 1986, soweit er das - von Süden

# aus betrachtet - zweite unmittelbar westlich an die Bahnlinie grenzende Wohngebiet "W"

# betrifft, durch den Verfassungsgerichtshof

33. Kundmachung

der o.ö. Landesregierung vom 5. Februar 1991 betreffend die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Altmünster vom 15. September 1986, soweit er das - von Süden aus betrachtet - zweite unmittelbar westlich an die Bahnlinie grenzende Wohngebiet „W" betrifft, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 22. Jänner 1991 zugestellten Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, V 224/90-8, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:

"Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Altmünster vom 15. September 1986, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 18. August bis zum 2. September 1987, wird, soweit er das - von Süden aus betrachtet - zweite unmittelbar westlich an die Bahnlinie grenzende Wohngebiet ,W' betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben."

Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.