# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz geändert wird

"(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinne des Abs. 1 freizubleiben:

"(4) Kindergärtner(innen), die eine Gruppe führen, haben zur Verbesserung der Elternberatung bzw. Elternarbeit (Abs. 1 lit. c) mindestens einen Elternabend (§ 3 Abs. 3 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) pro Arbeitsjahr durchzuführen."

des Kindergarten(Hort)betriebes nach Anhörung der Kindergärtner(innen) (Erzieher/innen) durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Arbeitstage aufzuteilen."

(1) Kindergärtner(innen) sind in die Verwendungs

gruppe L3 oder nach einem nicht schlechterstellen

den Entlohnungsmodell einzustufen, wenn sie die Be fähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen an einer Bil dungsanstalt für Kindergärtnerinnen abgelegt haben.

(2) Kindergärtner(innen) sind in die Verwendungs

gruppe L2b1 oder nach einem nicht schlechterstel

lenden Entlohnungsmodell einzustufen, wenn sie

1. die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bil

dungsanstalt für Kindergartenpädagogik abgelegt

haben,

2. die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärt

nerinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärt

nerinnen oder die Befähigungsprüfung für Sonder

kindergärten an einer Bildungsanstalt für Kinder

gartenpädagogik abgelegt haben oder

Seite 54

Landesgesetzblatt für Ober^sterreich, Jahi

i1, 9. Stück, Nr. 34

(3) Die Zusatzausbildung (Abs. 2 Z. 3) ist durch die erfolgreiche Teilnahme an Nachschulungsveranstal

tungen (Abs. 4) zu absolvieren. Im Rahmen dieser Nachschulungsveranstaltungen dürfen für den Ge

genstand "Rhythmisch-musikalische Erziehung" nur

Personen mit einer entsprechenden Lehrbefähigung

und für die Gegenstände "Heil- und Sonderpädago

gik" nur fachlich befähigte Personen als Vortragende

herangezogen werden.

(4) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Nachschulungsveranstaltungen

(Abs. 3) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Ver ordnung sind insbesondere Lehrstoff und didaktische Grundsätze in den Gegenständen "Heil- und Sonder

pädagogik" und "Rhythmisch-musikalische Erzie

hung" unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Bil

dungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 312/1985, und organisatorische Belange zu regeln:

(5) Das Land Oberösterreich hat jedenfalls Nach schulungsveranstaltungen (Abs. 3) im erförderlichen Ausmaß anzubieten.

(6) Die Landesregierung hat auf Antrag Nachschu lungsveranstaltungen (Abs. 3) mit Bescheid als geeig nete Zusatzausbildung gemäß Abs. 2 Z. 3 anzuerken

nen, wenn die betreffende Nachschulung den in den Abs. 3 und 4 normierten Erfordernissen entspricht.

Anerkannt dürfen dabei nur solche Nachschulungs

veranstaltungen werden, deren Träger eine Gebiets

körperschaft oder ein anderer Rechtsträger ist, der die

ordnungsgemäße Durchführung der Nachschulungs

veranstaltungen gewährleistet. Der Antragsteller hat

überdies den Inhalt, die organisatorischen Regelun

gen der Nachschulungen sowie die Namen der Vortra

genden mit dem Nachweis ihrer fachlichen Befähi

gung im Anerkennungsverfahren bekanntzugeben.

Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine

ihrer Voraussetzungen wegfällt.

(7) Den Kindergärtner(inne)n gebühren - unbe

schadet der Regelungen über die Sonderzahlungen

und die Haushaltszulage sowie allfällige weitere Be zugsbestandteile - zu ihrem Gehalt:

(8)Den Leiter(inne)n von Kindergärten, die in die

Verwendungsgruppe L2b1 oder nach einem nicht

schlechterstellenden Entlohnungsmodell eingestuft

sind, gebührt neben den Zulagen gemäß Abs. 7 eine

Leiterzulage im Ausmaß der Dienstzulage für Leiter

der Verwendungsgruppe L2b1 gemäß § 57 Abs. 2

lit. d des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr.

179/1990, und zwar

- nach der Dienstzulagengruppe V: in Kindergärten

mit einer Gruppe,

- nach der Dienstzulagengruppe IV: in Kindergärten

mit zwei Gruppen,

- nach der Dienstzulagengruppe IM: in Kindergärten

mit drei Gruppen,

- nach der Dienstzulagengruppe II: in Kindergärten

mit vier Gruppen und

- nach der Dienstzulagengruppe I: in Kindergärten

mit fünf Gruppen oder mehr Gruppen.

(9)Den Leiter(inne)n von Kindergärten gebührt ne

ben den Zulagen gemäß Abs. 7 eine Leiterzulage im

Ausmaß der Dienstzulage für Leiter der Verwendungs

gruppe L3 gemäß § 57 Abs. 2 lit. e des Gehaltsgeset

zes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1990, und zwar

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 9. Stück,

Nr. 34 u. 35

Seite 55

(10) Die Überstellung eine(r)s Kindergärtner(in)s in die Verwendungsgruppe L2b1 oder in ein nicht schlechterstellendes Entlohnungsmodell kann nur auf Antrag des (der) Kindergärtner(in)s und frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen. Dabei ist für die Ermittlung der Gehaltsstufe und des Vorrückungster-mins jene Zeit, die bis dahin für die Vorrückung maßgebend war, vermindert um ein Jahr so zu beurteilen, als wenn sie in der neuen Verwendungsgruppe L2b1 oder im nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell zurückgelegt worden wäre. Die überstellten Kindergärtnerinnen) haben bis spätestens 1. Jänner 1993 die Zusatzausbildung gemäß Abs. 2 Z. 3 zu absolvieren; ist dies nicht der Fall, so sind sie mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 unter Anrechnung der in der Verwendungsgruppe L2b1 oder im nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell verbrachten Dienstzeit in die Verwendungsgruppe L.3 oder in das nicht schlechterstellende Entlohnungsmodell zurückzustufen."

mit Befähigungsprüfung für Erzieher bzw. Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Erzieher;

Für Kindergärtner(innen) und Leiter(innen) von Kindergärten, die in die Entlohnungsgruppen I2b1, 13 oder nach einem nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell eingestuft sind, gilt § 8 sinngemäß mit der Maßgabe, daß sich die Zulagen nach Abs. 7 bis 9 um 5% erhöhen."

Artikel IM

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

1.in die Verwendungsgruppe L3 oder nach einem

nicht schlechterstellenden. Entlohnungsmodell

sind einzustufen:

a) Erzieher(innen) an Horten und Erzieher(innen)

an Schülerheimen mit Befähigungsprüfung für

Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an

einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen;

b) Erzieher(innen) an Horten und Erzieher(innen)

an Schülerheimen mit Lehrbefähigungs- oder

Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse gemäß

Z. 2 lit. c nicht erfüllen.

2.in die Verwendungsgruppe L2b1 oder nach einem

nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell

sind einzustufen: