# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung

# geändert wird

40.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 25. Februar 1991,

mit der die O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung

geändert wird

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 3 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes

1990, LGBl. Nr. 49, wird verordnet:

§ 1

Die O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung, LGBl. Nr. 56/1990, wird wie

folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 3 30,5 Jahre. Die Annuität beträgt anfänglich 2% des ursprünglichen Darlehensbetrages und erhöht sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 1 %."

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.