# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Durchführung von Nachschulungsveranstaltungen

# für Kingergärtner(innen) und Erzieher(innen)

b)Lehrstoff:

Lehrstoffinhalte sind insbesondere

-Überblick über Arten und Ursachen von Behin

derungen.

Multifaktorieller Erklärungsansatz für Störungen und

Auffälligkeiten.

Möglichkeiten der Hilfen im Kindergarten und Hort.

- Teilleistungsschwächen; Erklärungsmöglich

keiten; Hilfen im Kindergarten und Hort.

- Integration von behinderten und verhaltensauf

fälligen Kindern in Regeleinrichtungen - Rah

menbedingungen und Grenzen.

- Elternarbeit und besondere Aufgabe der Kinder

gärtnerinnen) und Horterzieher(innen) im Hin

blick auf die besondere Situation der Eltern von

verhaltensauffälligen Kindern.

- Zusammenarbeit mit heil- und sonderpäd

agogischen Einrichtungen.

Seite 76

Landesgesetzblatt für Oberösferteich, Jahrgang Y991, 12.

Stück, Nr. 42

Zur Vorbereitung für die Nachschulung im Eigenstudium (Durcharbeitung und gedankliche Auseinandersetzung) ist insbesondere mindestens eines der nachstehenden Fachbücher heranzuziehen:

Alexander Sagi: Verhaltensauffällige Kinder im Kindergarten, Herder-Verlag; Gerda Werner: Das behinderte Kind, Klett-Cotta-Verlag;

Fritz Holzinger: Sonderpädagogik, Österreichischer Bundesverlag.

und Bewegung gleichermaßen zugrundeliegen: Zeit (Tempo, Metrum, Takt, Rhythmus), Dynamik, Melodie, Form. Differenzierung des Sehens anhand von Bewegungsbeobachtung.

selbstgebautes Instrumentarium; Stabspiele,

Schlag- und Geräuschinstrumente, Flöten) in

Verbindung mit Bewegung. Musikalische Im

provisation, vokale und instrumentale Beglei

tung von Bewegungsabläufen.

Improvisation mit Musikinstrumenten, Sprache,

Stimme unter Einbeziehung von Spielmateria

lien und Bewegung. Bedeutung der Singstimme

für die Arbeit mit Kindern. Einfache musikali

sche Formmodelle wie Liedformen, Rondo,

Kanon, Variation.

- Bewegungsimprovisation unter Einbeziehung

von Liedern, Texten, Spielen und instrumenta

ler Begleitung. Folgerungen für das persönliche

und berufliche Leben. Erschließen vielfältiger

Bewegungserfahrungen (insbesondere Flexibi

lität in den Grundbewegungsarten) durch Spiel,

Improvisation und Imitation.

- Kennenlernen verschiedener Materialien wie

Reifen, Stäbe, Bälle, Tücher, Naturmaterialien,

Alltagsgegenstände: Improvisatorisches Spiel

mit unterschiedlichen Materialien unter Berück

sichtigung der Kombinationsmöglichkeiten.

Anwendung und Auswertung der verschiede

nen Materialien unter neuen Aspekten.

- Einsicht in die Auswirkung von Musik und Be

wegung auf die sozialen Beziehungen (Einzel-,

Partner- und Gruppenübungen). Förderung der

sensiblen Wahrnehmungsfähigkeit für gruppen

dynamische Prozesse. Bewußtmachen nonver

baler Kommunikationssysteme. Entwicklung

von Einfühlungsvermögen und Verantwortungs

bewußtsein (durch den Wechselbezug von

Selbständigkeit und Anpassung, Führen und

Folgen, Ein-, Über-, Unterordnung).

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 12.

Stück, Nr. 42

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und Erleben aufbauen (einschlägige Literatur sollte nur als Anregung oder zur Vertiefung des Verständnisses dienen). Ziel der rhythmisch-musikalischen Erziehung ist die individuell angemessene Entwicklung der körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte und die Erkenntnis ihrer Wechselwirkung (ganzheitliche Erziehung, Bildung der Gesamtpersönlichkeit) auch im Hinblick auf den Sozialbezug.

§5 Durchführung der Nachschulung

(1)Für jede Nachschulungsveranstaltung ist ein(e) Schulungsleiter(in) mit pädagogischer und/oder psycho logischer Ausbildung zu bestellen.

(2) Zur Unterstützung des Schulungsleiters (der Schu lungsleiterin) können auch Betreuer(innen) eingesetzt werden.

(3) Für den Gegenstand "Rhythmisch-musikalische Er

ziehung" sind als Referent(innen)en Personen mit einer entsprechenden Lehrbefähigung heranzuziehen.

(4) Für die Gegenstände "Heil- und Sonderpädagogik" sind als Referent(innen)en fachlich befähigte Personen (z. B. Ärzte, Psychologen oder Pädagogen mit heilpäda gogischer Erfahrung) heranzuziehen.

(5) Die Nachschulung ist in jedem Gegenstand in semi naristischer Art mit maximal 24 bis 26 Teilnehmer(inne)n durchzuführen.

§6 Anwesenheitsverzeichnis

(1) Der (die) Schulungsleiter(in) hat unter Mitwirkung der Betreuer(innen) oder der Referent(innen)en über jede Nachschulungsveranstaltung ein Anwesenheitsverzeich nis (Muster Anlage I) zu führen.

(2) Das Anwesenheitsverzeichnis hat Namen, Dienst

und Wohnanschrift der Teilnehmer(innen) und Angaben über das Eigenstudium zu enthalten.

(3) Der Aussteller des Anwesenheitsverzeichnisses hat sich in geeigneter Form (z. B. Lichtbildausweis) von der Identität der Teilnehmer(innen) zu überzeugen.

(4) Die Bestätigung der Anwesenheitszeiten setzt die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer(innen) während der gesamten Dauer der Nachschulungsveranstaltung

voraus. Für die Nichtteilnahme an einem Teil der Nach schulungsveranstaltung gelten keine Rechtfertigungs oder Entschuldigungsgründe. Das versäumte Stunden

ausmaß ist im Einvernehmen mit dem (der) Schulungsleiter(in) bei einer der nächsten Nachschulungsveranstal tungen nachzuholen.

(5) Die Anwesenheitsverzeichnisse sind der o.ö. Lan desregierung nach Abschluß der einzelnen Nachschu lungsveranstaltungen zur Verwahrung vorzulegen.

§7 Aufgaben der (des) Schulungsleiter(s)in

(1) Dem (der) Schulungsleiter(in) obliegt die Vorberei tung und Durchführung der Nachschulungsveranstaltung(en).

(2) Zu den organisatorischen Aufgaben zählen insbe

sondere

(1) Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme setzt ein Eigenstudium der Teilnehmer(innen) unter Berück sichtigung pädagogischer Aspekte erwachsenengemä

ßen Lernens im Sinne des § 4 und die aktive Mitarbeit (z. B. referierende und/oder interpretierende Behandlung eines Themas oder Diskussionsbeiträge) der Teilneh

merinnen) bei der Nachschulungsveranstaltung voraus. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch begleitende Beob achtung und Bewertung der Mitarbeit festzustellen; eine Leistungsbeurteilung ist damit nicht verbunden.

(2) Über die erfolgreiche Teilnahme ist eine Bestäti

gung (Muster Anlage IVa und b) vom (von den) Refe-

rent(innen)en auszustellen und von der (vom) Refe-

rent(en)in und vom (von der) Schulungsleiter(in) zu

fertigen.

(3) Die Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Nachschulungsveranstaltungen im Gegenstand "Heil- und Sonderpädagogik" sowie im Gegenstand "Rhyth misch-musikalische Erziehung" gemäß § 3 sind die Vor aussetzung für die Überstellung in die Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L2b1 bzw. I2b1 oder ein nicht schlech terstellendes Entlohnungsmodell für

a) Kindergärtner(innen) mit abgelegter Befähigungs

prüfung für Kindergärtnerinnen an einer Bildungsan

stalt für Kindergärtnerinnen (§ 8 Abs. 2 Z. 3 des

O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes),

b) Erzieher(innen) an Horten und Erzieher(innen) an

Schülerheimen mit Befähigungsprüfung für Kinder

gärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bil

dungsanstalt für Kindergärtnerinnen (§ 11 Z. 2 lit. d

des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes).

§9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Eckmayr Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen

v * Anwesenheitsverzeichnis - Nachschulungsveranstaltung In

"5 Veranstalter

von

Veranstaltungsnummer

bis

Schulungsleiter(in)

Referenten(innen)

Nr.Name d. Teilnehmers(in) (auch Mädchennamen angeben)

Dienststelle mit AnschriftWohnanschriftamwesendim

Im Eigenstudium durchgearbeitetes BuchTeilnahme erfolgreich:

*)

VNVNVN

01

02

03

04

05

usw.

Datum und Unterschrift d. Referenten(in)

Datum und Unterschrift d. Schulungsleiters(in)

1

V = Vormittag N = Nachmittag ]j = anwesend - = abwesend

*) ja - nein

Landesgesetzblatt fürOberösterreich, Jahrgang 1991, 12. Stück,

Nr. 42

Lehrstoffaufstellung

Schulungsveranstaltung in _

Veranstaltungsnummer:

Seite 79 Anlage II

von

bis

Stundenausmaß:

Schulungsleiter(in)

Referent(in)

Gegenstand:

DatumUhrzeit: von - bis (reine Veranstaltungszeiten für jeden

Halbtag angeben)Lehrstoff/InhaltAnmerkungen

Referent(in)

Schulungsleiter(in)

Seite 80Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 12.

Stück, Nr. 42Seite 81

Anlage IVa

Veranstaltungsnummer:

Veranstalter

Bestätigung

über die Zusatzausbildung für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)

Es wird bestätigt, daß Herr/Frau

die Zusatzausbildung im Gegenstand Heil-und Sonderpädagogik im Ausmaß von insgesamt 20 Einheiten erfolgreich absolviert hat. Die besuchte Nachschulungsveranstaltung wurde

mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom, Schu- ¦¦ .; ¦

,

als geeignete Zusatzausbildung im Gegenstand Heil- und Sonderpädagogik im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 3 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes, LGBl. Nr. 96/1979, i.d.g.F. anerkannt.

, am 19

Referent(in)Schulungsleiter(in)

Diese Bestätigung gilt in Verbindung mit einer Bestätigung über die erfolgreich absolvierte Zusatzausbildung im Gegenstand Rhythmischmusikalische Erziehung oder einer Bestätigung (Zeugnis) über die Teilnahme am Freigegenstand "Rhythmisch-musikalische Erziehung" während eines Schuljahres in einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzung für die Überstellung eines Kindergärtners/Erziehers/einer Kindergärtnerin/Erzieherin an Kindergärten/Horten in die Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L2b1 /I2b1 gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes.

Seite 82

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 12.

Stück, Nr. 42

Anlage IV b

Veranstältungsnummer:

Veranstalter

Bestätigung

über die Zusatzausbildung für Kindergärtner(innen) und Erzieherinnen)

Es wird bestätigt, daß Herr/Frau

die Zusatzausbildung im Gegenstand Rhythmisch-musikalische

Erziehung

im Ausmaß von insgesamt 20 Einheiten erfolgreich absolviert hat. Die besuchte Nachschulungsveranstaltung wurde

mit Bescheid der o.ö. Landesregierung vom, Schu-, als geeignete Zusatzausbildung im Gegenstand Rhythmisch-musikalische Erziehung im Sinne des § 8 Abs. 2 Z. 3 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes, LGBl. Nr. 96/1979, i.d.g. F. anerkannt. _, am

Referent(in)

Schulungsleiter(in)

Diese Bestätigung gilt in Verbindung mit einer Bestätigung über die erfolgreich absolvierte Zusatzausbildung im Gegenstand Heil- und Sonderpädagogik als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzung für die Überstellung eines Kindergärtners/Erziehers/einer Kindergärtnerin/Erzieherin an Kindergärten/Horten in die Verwendungs(Ent-lohnungs)gruppe L2b1/I2b1 gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes.