# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 geändert wird (O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1991)

"(2) Die Aufnahme von Pfleglingen in öffentlichen Krankenanstalten ist auf Personen beschränkt, die oberösterreichische Landesbürger sind oder als Fremde ihren ordentlichen Wohnsitz in Oberösterreich haben, sofern sie anstaltsbedürftig sind oder sich einem operativen Eingriff unterziehen; unabweisbare Kranke müssen jedenfalls in Anstaltspflege genommen werden, auch wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Bundesland haben. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht verpflichtet, Anstaltseinrichtungen für die Durchführung operativer Eingriffe an Personen, die, ohne anstaltsbedürftig zu sein, operative Eingriffe vornehmen lassen wollen, vorzusehen oder bereitzustellen."

5.Dem § 27 sind folgende Abs. 8 und 9 anzufügen:

"(8) Für die Aufnahme von Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Bundesland haben, in einer öffentlichen Krankenanstalt gilt - abgesehen von Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz - folgendes:

haben, oder wenn dieses Bundesland nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften, die dem § 21 Abs. 1 dieses Landesgesetzes entsprechen, eine Vereinbarung mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt abgeschlossen hat;

(9) Öffentliche Krankenanstalten sind, soweit die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 8 gegeben sind, verpflichtet, Personen als Pfleglinge aufzunehmen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen."

6.Nach § 39a ist folgender § 39b einzufügen:

"§39b Behandlungsbeitrag

(1) Für Pfleglinge der allgemeinen Gebührenklas

se, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem ande

ren Bundesland haben, ist von diesem Bundesland

ein Behandlungsbeitrag zu leisten, falls dieses Bun

desland mit dem Rechtsträger der öffentlichen Kran

kenanstalt keine Vereinbarung (§ 27 Abs. 8 Z. 1) ab geschlossen hat.

(2) Der Behandlungsbeitrag ist der Differenzbetrag

zwischen den tatsächlichen Untersuchungs- und Be handlungskosten im Sinne des § 39a Abs. 2 und den

vom Patienten bzw. dem Sozialversicherungsträger

oder einem Dritten auf Grund gesetzlicher Vorschrif

ten zu leistenden Beträgen. Dieser Differenzbetrag

ist durch Verordnung der Landesregierung festzuset

zen, wobei allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mit teln in Durchschnittssätzen zu berücksichtigen sind.

(3)Für die Entrichtung und Einbringung des Behandlungsbeitrages gilt die Vorschrift des § 36

sinngemäß."

7.§ 45 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 40 - sind ferner entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung und zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt, sowie zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Krankenversicherung mit der Maßgabe, daß die den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze zu 80% von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und zu 20% vom Versicherten zu entrichten sind."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 13.

Stück, Nr. 44

Seite 85

8.Die Überschrift vor dem § 51 hat zu lauten;

"Besondere Bestimmungen für Abteilungen für

Psychiatrie in öffentlichen Krankenanstalten

und für öffentliche Sonderkrankenanstalten für

Psychiatrie"

9.§ 51 hat zu lauten:

„(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind

zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.

(2)Zweck der Aufnahme ist

1. die Feststellung des Gesundheitszustandes

durch Untersuchung,

2. die Behandlung zur Heilung, Besserung oder

Rehabilitation,

3. die Behandlung zur Hintanhaltung einer Ver

schlechterung oder

(3)In den Fällen des Abs. 2 Z. 3 und 4 können

auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und

in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufge

nommen werden."

10. Nach § 51 sind folgende §§ 51 a bis 51 g einzufügen:

"§51a Offene Führung

Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind

grundsätzlich offen zu führen.

§51b Geschlossener Bereich

(1) In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für

Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt

werden; sie müssen von den übrigen Bereichen un

terscheidbar sein.

(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches

gilt als bewilligungspflichtige Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 1.

(3) Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich

der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, Anwen

dung findet.

§ 51c Sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, daß andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht

beeinträchtigt werden.

§51d Anstaltsordnung

(1) Die Anstaltsordnung (§ 7) hat insbesondere die

organisatorischen Besonderheiten der Betreuung

psychisch Kranker, wie die Regelung des ärztlichen

Dienstes und die Bezeichnung der Räume, auf die

die Bewegungsfreiheit beschränkt wird, zu berück

sichtigen.

(2) Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, daß

Patientenanwälte gemäß dem Unterbringungsge

setz, BGBl. Nr. 155/1990, und Gerichte die ihnen ge

setzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenan

stalt wahrnehmen können. Für die Durchführung

mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der

Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten zur

Verfügung zu stellen.

§51e Führung von Aufzeichnungen

Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zu führenden

Aufzeichnungen gilt § 11 sinngemäß.

§51f Ärztliche Leitung

(1) Neben Abteilungen (§ 8 Abs. 2) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen

ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psy

chisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewe

gungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärzt

lichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie zu

stehen.

(2) Bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie

kann mit Zustimmung der Landesregierung vom Er

fordernis des Abs. 1 abgesehen werden, wenn die

Sonderkrankenanstalt in Abteilungen untergliedert

ist und jene Abteilung, in der ein geschlossener Be

reich errichtet ist öder psychisch Kranke sonst Be

schränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen

werden, unter der Leitung eines Facharztes für

Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und

Psychiatrie steht.

§51g Aufnahme und Entlassung

§ 27 und § 29 finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem

Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, anderes ergibt."

Seite 86

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 13.

Stück, Nr. 44, 45 u. 46

Artikel II

(1)Das Landesgesetz zur Durchführung der Vereinba

rung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Do tierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die Jahre 1988 bis einschließlich 1990, LGBl. Nr. 57/1988, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung "(3)" bis "(9)"; folgender Abs. 2 (neu) ist einzufügen:

"(2) Der Ermittlung des Betriebsabganges nach Abs. 1 ist jener Betriebs- und Erhaltungsaufwand nicht zugrunde zu legen, der auf stationäre Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse und auf ambulante Leistungen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen an Personen entfällt, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Bundesland haben; das gleiche gilt für Erträge bzw. Einnahmen, die für diese Leistungen gebühren."

(2)Im Art. III Abs. 3 der O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1987, LGBl. Nr. 59, ist das Datum "31. Dezember 1990" durch das Datum "31. Dezember 1991" zu er

setzen.

Artikel IM

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

§1

Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Vöcklabruck, insbesondere des regionalen Zentrums Vöcklabruck, (§ 14 Z. 10 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 2597/2 und 2597/4, EZ 1700, KG. Wagrain mit einer Fläche von 7.600 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in den überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 2.000 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.