# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken

# in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen

# Bedarf

45.

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 25. Februar 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet: