# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird

"(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Kosten der Anlage (ohne

Umsatzsteuer), wobei auf den nächsten Tausendschillingbetrag

kaufmännisch auf-bzw. abzurunden ist, höchstens jedoch

Seite 100

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 16. Stück,

Nr. 50

1. für eine Warmwasseraufbereitungsanlage mit

einer Wärmepumpe S 5.000,- und mit einer Sölar-

anlage S 20.000,-;

2. für eine Beheizungsanlage mit einer Hack-

gutfeuerungsanlage oder einer Wärmepumpe

S 20.000,-;

3. für eine Warmwasseraufbereitungsanlage und

Übergangsheizung mit einer Solaranlage

S 30.000,-;

4. für den Austausch eines Heizkessels (Heizungs

optimierung) einschließlich Regelungstechnik

S 10.000,-, wenn die Baubewilligung für das

Eigenheim im Zeitpunkt der Einbringung des An

suchens mindestens 15 Jahre zurückliegt; bei

gleichzeitigem Einbau eines auch vom Heizkessel

unabhängig aufheizbaren Boilers erhöht sich der

Zuschuß auf S 15.000,-;

„(3) Die Gewährung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern die Originalrechnungen im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind."

8. § 10 Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnungen „(5)" und „(6)"; folgender Abs. 4 (neu) ist einzufügen:

"(4) Die Ansuchen um Förderung gemäß Abs. 2 Z. 4 (Heizkesselaustausch) müssen spätestens am 31. Dezember 1995 in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) eingelangt sein; eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 5 wird nur dann gewährt, wenn keine Förderung nach dem O.ö. WFG 1990 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz erfolgt."

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. April 1991 in Kraft.