# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen abgeändert wird

56. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 15. April 1991, mit der die Verordnung über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen abgeändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, wird verordnet:

§1

Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 7. Mai 1990 über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen wird wie folgt geändert:

Im § 1 wird für die Gemeinde Ulrichsberg anstelle der Ortsklasse C die Ortsklasse B festgesetzt.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Leitl

Landesrat

Nr. 7, und der O.ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1973, LGBI. Nr. 29, wird in Verbindung mit § 3 der Landarbeiterkammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 44, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 20/1979 und LGBl. Nr. 94/1990 verordnet:

§1

Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich wird für

Sonntag, 13. Oktober 1991, ausgeschrieben. Als Stichtag wird der 27. Juni 1991

bestimmt. Tag der Wahlausschreibung ist der 6. Juni 1991.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.