# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahl der Mitglieder

# der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft

# für Oberösterreich

57. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 22. April 1991 betreffend die Ausschreibung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für

Oberösterreich

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des O.ö. Landarbeiterkammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 56, in der Fassung der O.ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1972, LGBI.

Nr. 7, und der O.ö. Landarbeiterkammergesetz-Novelle 1973, LGBl. Nr. 29, wird in Verbindung mit § 3 der Landarbeiterkammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 44, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 20/1979 und LGBl. Nr. 94/1990 verordnet:

§1

Die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich wird für

Sonntag, 13. Oktober 1991, ausgeschrieben. Als Stichtag wird der 27. Juni 1991

bestimmt. Tag der Wahlausschreibung ist der 6. Juni 1991.

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.