# Landesgesetz, mit dem die Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 geändert wird (Statutargemeinden-Wahlordnungs-Novelle 1991)

"(4) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der Einspruchskommission angehören."

"(1) Am 36. Tag nach dem Stichtag, wenn jedoch die Wahlberechtigten auf Grund der Wählerevidenzen gemäß § 23 erfaßt wurden, am 25. Tag nach der Wahlausschreibung, hat die Stadt das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von zehn Tagen während der Amtsstunden und an Samstagen, die in diesen Zeitraum fallen, in der Zeit von 8.00 bis 11.00 Uhr zur öffentlichen Einsicht aufzulegen."

"(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag (§ 3 Abs. 2) und spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Stadtwahlbehörde während der Amtsstunden vorzulegen; diese hat auf jedem Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

Seite 128

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 24. Stück, Nr. 61

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von wenigstens 40 Wahlberechtigten unterstützt sein. Eine Unterstützungserklärung (Muster Anlage 7) kann nur von einer Person abgegeben werden, die am Stichtag in einer Wählerevidenz gemäß § 23 als wahlberechtigt eingetragen war. Die Unterstützungserklärung ist nur dann gültig, wenn

„(6) Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen ist von der Stadtwahlbehörde nur dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn

"(1) Frühestens am 33. Tag und spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, die über das höchstzulässige Ausmaß (§ 38 Abs. 3 lit. b) hinausgehenden Bewerber von der Parteiliste zu streichen und die Wahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub zu veröffentlichen."

(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder

in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten

die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können

für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder

mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet

werden.

(2) § 34 Abs. 2 und 3, § 35, § 36, § 59 und § 61 a

Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."

28.Im § 62 Abs. 2 letzter Satz ist der Punkt durch einen

Strichpunkt zu ersetzen; folgender Satz ist an

zufügen:

"die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen

Zwischenraum voneinander zu trennen."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 24. Stück,

Nr. 61

Seite 129

(1) Jeder Wähler kann höchstens drei Bewerbern,

die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei auf

scheinen, je eine Vorzugsstimme geben, indem er

sie (ihn) an der dafür vorgesehenen Stelle des amtli

chen Stimmzettels bezeichnet.

(2) Die Vergabe einer Vorzugsstimme ist gültig,

wenn aus der Bezeichnung eindeutig erkennbar ist,

welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies

ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen

mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungs

merkmal (z. B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsda tum, Adresse und dgl.) enthält.

(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls

ungültig, wenn

(4)Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt als nicht

erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettel eine Person bezeichnet wird,

(5)Wird der Name eines Bewerbers mehr als ein

mal am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 2 gültig

eingetragen, so zählt dies als eine Vorzugsstimme."

"(7) Anschließend hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakten der einzelnen Sprengelwahlbehörden für jeden einzelnen Bewerber die von ihm erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen zu ermitteln. Sodann ist gesondert die _ Wahlpunktezahl für jeden Bewerber folgendermaßen zu berechnen:

(8) Die Stadtwahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte

Seite 130

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 24. Stück, Nr. 61

erst am Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Wahlbehörde den Wahlakt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. Wird die Feststellung des Wahlergebnisses unterbrochen, so kann die Stadtwahlbehörde weiters beschließen, daß bei der Fortsetzung der Ermittlung der Wahlpunkte nur mehr ein Mitglied der Stadtwahlbehörde pro wahlwerbender Partei anwesend sein muß; auch dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden."

45. § 72 hat zu lauten:

"§ 72

Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber

(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate,

die gemäß § 71 Abs. 4 auf eine Partei entfallen, sind den Bewerbern der jeweiligen Partei in der Reihen

folge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunk

tezahlen (§ 71 Abs. 7) zuzuweisen.

(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist

das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewer

ber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen

wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl

(3)Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Abs. 2 vergeben werden, so ist es dem Bewerber der

jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl

(§ 71 Abs. 7) zuzuweisen, dem noch kein Mandat

nach Abs. 1 zugewiesen wurde.

(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt, wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben."

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 24. Stück, Nr. 61Seite 131

Anlage 7

Gemeinde:

Pol. Bezirk:Fortl. Nr.:

Unterstützungserklärung

Herr/Frau, geboren am

(Vor- und Familienname)

wohnhaft in

unterstützt hiermit den von der

(Name der wahlwerbenden Partei)

in der Gemeinde

eingebrachten Wahlvorschlag.

(Eigenhändige Unterschrift mit Angabe von Vor- und Familiennamen)

Raum für allfällige gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der

obigen Unterschrift

Seite 132

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 24. Stück, Nr. 61

Anlage 8

Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl

am.

Gewählte

Liste ParteiKurzbezeichnung

anzeichnen

Parteibezeichnung

Vorzugsstimmen (höchstens 3)