# Landesgesetz über die Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz

# (O.ö. Wählerevidenz-Gesetz)

70. Landesgesetz

vom 12. April 1991 über die Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz (O.ö. Wählerevidenz-Gesetz)

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§1 Zweck

(1) In jeder Gemeinde ist neben der nach dem Wähler evidenzgesetz 1973, BGBI. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1990, zu führen den Wählerevidenz (Bundes-Wählerevidenz) eine Landes-Wählerevidenz (§ 2) und eine Gemeinde-Wählerevi denz (§ 3) zu führen.

(2) Die Landes-Wählerevidenz (§ 2) und die Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3) dienen zusammen mit der Bundes-Wählerevidenz als Grundlage

(3)Die Heranziehung der Landes-Wählerevidenz (§ 2) und der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 3) als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse für die Durchführung von Landtags- und Gemeinderatswahlen hat zu unterblei ben, wenn die Aufnahme der Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse auf Grund der in den landesgesetz lichen Wahlvorschriften vorgesehenen Wähleranlageblät tern erfolgt.

§2 Eintragung in die Landes-Wählerevidenz

(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und

ihren ordentlichen Wohnsitz (§ 21 O.ö. Landtagswahlordnung 1985) haben und nicht in der Bundes-Wählerevidenz dieser Gemeinde oder in der Bundes-Wählerevidenz oder der Landes-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde Oberösterreichs einzutragen oder eingetragen sind.

(2) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Hat eine Person in mehreren Gemeinden Oberösterreichs einen ordentlichen Wohn

sitz und liegen die übrigen Voraussetzungen zur Aufnah me in die Landes-Wählerevidenz gemäß Abs. 1 vor, so ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzu tragen, in der sie einen ordentlichen Wohnsitz besitzt und am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung

auch dann, wenn jemand - falls eine Gemeinde in Wahl sprengel eingeteilt ist - in mehreren Wahlsprengeln eine Wohnung hat.

(3) Ist die Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes

zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Abs. 2 nicht möglich, so entscheidet die einzutragende Person selbst, in welcher jener Gemeinden, in denen sie jeweils einen ordentlichen Wohnsitz hat, die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz erfolgen soll. Dabei ist sie verpflichtet, ein Wähleranlageblatt (Anlage 1) wahrheits getreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Ein tragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere ordentliche Wohnsitze in Österreich, zu erstellen.

(4) Ist eine Person, die über mehrere ordentliche Wohn sitze in Oberösterreich verfügt, in die Landes-Wählerevi denz einer Gemeinde einzutragen, so hat diese Gemein de die Gemeinden, in denen diese Person über weitere ordentliche Wohnsitze verfügt, von der Eintragung unver züglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

§3 Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz

(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Personen

einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und

1. im jeweils laufenden Jahr das 19. Lebensjahr vollen

den, ihren ordentlichen Wohnsitz (§ 13 Gemeinde

wahlordnung 1967 bzw. § 16 Statutargemeinden-

Wahlordnung 1961) in dieser Gemeinde haben, vom

Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen

und weder in der Bundes-Wählerevidenz noch in der

Landes-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen

oder einzutragen sind oder

2. vor dem 1. Jänner des jeweils laufenden Jahres das

19. Lebensjahr vollendet haben, ihren ordentlichen

Wohnsitz (§ 13 Gemeindewahlordnung 1967 bzw. § 16

Statutargemeinden-Wahlordnung 1961) in dieser Ge-

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meinde haben, vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen und weder in der Bundes-Wäh-lerevidenz noch in der Landes-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen sind.

(2) Die Eintragung einer Person in die Bundes-Wählerevidenz, in die Landes-Wählerevidenz oder in die Ge meinde-Wählerevidenz einer Gemeinde schließt deren

Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde Oberösterreichs nicht aus.

(3) Eine Person, die gemäß Abs. 1 in die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde einzutragen ist, ist ver pflichtet, ein Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1) wahr heitsgetreu auszufüllen und alle für die ordnungsgemäße Eintragung erforderlichen Auskünfte, insbesondere über weitere ordentliche Wohnsitze in Oberösterreich, zu er teilen.

§4 Evidenzführung

(1) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wäh

lerevidenz sind innerhalb der Gemeinde, gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn

aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(2) Die Evidenzen sind, sofern nicht die Voraussetzun gen des Abs. 3 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben für jede Person die für die Durchfüh rung von Wahlen erforderlichen Angaben, das sind Fami lien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse und gegebenenfalls Hinweise auf weitere ordentliche Wohn sitze zu enthalten. Die in den Evidenzen erfaßten Perso nen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden die

in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohn- und Wahlsprengel) zu erfassen. Die Karteiblätter sind unterscheidbar zu kennzeichnen.

(3) Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindever

waltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Evidenzen gemäß Abs. 2 verwenden, wenn die Ein

sichtnahme (§ 6) gewährleistet ist.

(4) In die Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wäh

lerevidenz aufgenommene oder aufzunehmende Perso

nen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Prä senzdienst oder Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohn sitzes, während der Leistung dieser Dienste in der Lan des-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Die bereits erfolgte Eintragung wird durch die Ein berufung zum Präsenzdienst oder Zivildienst nicht berührt.

§5 Änderungen in den Evidenzen

(1) Änderungen in den Evidenzen dürfen nur auf Grund eines Einspruchs- oder Berufungsverfahrens (§ 7 bzw. § 8) oder von Amts wegen (Abs. 2) vorgenommen wer

den. Keine Änderung in diesem Sinn ist die Behebung von Formgebrechen wie z.B. Schreibfehler u.dgl.

(2) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in den Evidenzen zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Ände rungen in den Evidenzen durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in den Evidenzen einer ande ren Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Personen, bei denen zumindest eine der Voraussetzungen für die Eintragung in eine Evidenz gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 weggefallen ist, sind unverzüglich aus dieser Evidenz zu streichen. Wird eine Person aus den Evidenzen wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Landtag gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

§6 Einsichtnahme

(1) In die Landes-Wählerevidenz und Gemeinde-Wäh

lerevidenz kann jede(r) Staatsbürger(in), der sich von de ren Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Ein sicht nehmen. Die im Landtag oder Gemeinderat vertrete nen Parteien können überdies aus den Evidenzen Ab

schriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine sol che Partei die Herstellung von Abschriften verlangt, Abschriften ausfolgen, wobei sie berechtigt ist, die Aus folgung der Abschriften von der Entrichtung eines ange messenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhän

gig zu machen. In diesem Fall hat die Gemeinde eine ebensolche Evidenzabschrift auf Verlangen auch den an deren Parteien unter den gleichen Bedingungen zu über geben. Die Abschriftnahme in Form der maschinenlesba ren Übermittlung von Daten ist zulässig.

(2) Der Bürgermeister hat die Bestimmungen über die Einsichtnahme (Abs. 1) und die für die Einsichtnahme be stimmten Tagesstunden sowie die Bestimmungen über

das Einspruchsrecht (§ 7) und die Bezeichnung der Amts stelle, bei der Einsprüche gegen die Evidenzen einge bracht werden können, an der Amtstafel zu verlautbaren.

§7 Einspruchsrecht

(1) Jede(r) Staatsbürger(in) kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Landes-Wäh

lerevidenz und gegen die Gemeinde-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Ein spruchswerber kann die Aufnahme einer Person in die Landes-Wählerevidenz oder in eine der Gemeinde-Wäh

lerevidenzen oder die Streichung einer Person aus die sen Evidenzen begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Landes-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wähler

evidenz eine Änderung begehrt wird. Schriftliche Ein sprüche können nach Maßgabe der zur Verfügung ste

henden technischen Mittel auch telegraphisch, fern schriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenüber tragung oder in jeder anderen technisch möglichen Wei se eingebracht werden.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer Person in die Lan des-Wählerevidenz oder Gemeinde-Wählerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung notwendi gen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich in die jeweilige Evidenz aufzunehmenden Person ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist der Ein spruch von mehreren Einspruchswerbem unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbe vollmächtigt.

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(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Auf nahme in die jeweilige Evidenz Einspruch erhoben wur de, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde

vorzubringen.

(5) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlan gen bekanntzugeben.

(6) Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Einspruchskommis

sion, zu entscheiden. Die Gemeinde hat die Entschei dung dem Einspruchswerber sowie der vom Einspruch

betroffenen Person schriftlich mitzuteilen. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Evidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung unter Anführung der Entscheidungs daten durchzuführen.

§8 Berufung

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 6 können

der Einspruchswerber sowie die von der Entscheidung betroffene Person binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Ge meinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungs

gegner von der eingebrachten Berufung binnen zwei

Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu

nehmen.

(2) Über die Berufung hat die Bezirkswahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, zu entscheiden. Eine weitere Berufung ist unzulässig. § 7 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz sowie § 10 finden sinngemäß Anwendung.

§9 Behörden

Die gemäß § 7 und § 8 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden (Einspruchskommissionen) und Bezirks(Stadt-)wahlbehörden sind die nach den landesgesetzlichen Wahlvorschriften jeweils im Amt befindlichen, gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen nach Bedarf einzuberufen. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der landesgesetzlichen Wahlvorschriften anzuwenden.

§ 10 Verfahren

Soweit in diesem Landesgesetz das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahlbehörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden.

§11 Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- S zu bestrafen.

§12 Kosten

(1) Die mit der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind

von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat den Ge

meinden jedoch die ihnen aus der Führung der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz entste

henden Kosten zur Hälfte nach den Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen.

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 hat in Bauschbeträ gen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Lan desregierung nach Anhörung des O.ö. Gemeindebundes

bzw. des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der mit Ende des Jahres in der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wähler

evidenz eingetragenen Personen maßgebend.

(3) Die Gemeinden haben innerhalb von drei Monaten

nach Ablauf des Kalenderjahres bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruches die Anzahl der mit Ende

des abgelaufenen Jahres in der Landes-Wählerevidenz und Gemeinde-Wählerevidenz erfaßten Personen der Landesregierung bekanntzugeben.

§ 13 Abgabenbefreiung

Die im Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften gelten als nur im öffentlichen Interesse gelegen und sind daher insbesondere von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

§ 14 Wirkungsbereich

(1) Die nach diesem Landesgesetz der Gemeinde oder

bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben

sind unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahl behörden im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Die sich aus der Führung der Landes-Wählerevi

denz ergebenden Aufgaben sind im übertragenen Wir

kungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

§15

Inkrafttreten; Aufhebung von Rechtsvorschriften

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt das O.ö. Jungwählererfassungsgesetz 1979, LGBl. Nr. 61, außer Kraft. Der Erste Präsident

des Landtages: Johanna Preinstorfer

Der Landeshauptmann: Dr. Ratzenböck

Anlage

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

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Anlage

Gemeinde: Ortschaft:

Straße/Gasse/Platz:

Pol. Bez.

Hausnummer: , Stiege:

Geschoß: , Tür-Nr.: ...

Wähleranlageblatt

*) Landes-Wählerevidenz *) Gemeinde-Wählerevidenz

Familien- und Vorname

geb. am

Staatsbürgerschaft am

Ordentlicher Wohnsitz in Weitere ordentliche Wohnsitze in Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S bestraft.

Ausgefertigt am19