# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zum Schutz des Grundwasservorkommens

# im Bereich des Munitionsdepots Stadl-Paura für eine zukünftige

# Trinkund

# Nutzwassergewinnung in den Marktgemeinden Stadl-Paura und Bad Wimsbach-Neydharting sowie in der Gemeinde Roitham ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird

Seite 146

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 29. Stück, Nr. 71

zum nördlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes; von diesem Punkt den Weg Nr. 1437 geradlinig zur südlichsten Ecke des Weggrundstückes Nr. 1402 querend, entlang der Westgrenze dieses Weggrundstückes bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1402; von diesem Eckpunkt geradlinig in etwa nordöstlicher Richtung bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1383/1; von hier geradlinig in etwa nordöstlicher Richtung bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1360; weiter entlang der Nordwestgrenzen der Grundstücke Nr. 1359, 1355/2 und 1350 bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von diesem Punkt geradlinig in etwa ostnordöstlicher Richtung bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1307; von diesem Eckpunkt geradlinig in etwa nordöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Grenzen der Grundstücke Nr. 1282, 1272 und 1273; von hier geradlinig in etwa ostnordöstlicher Richtung bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1209 und von dort weiter geradlinig in etwa nordöstlicher Richtung bis zum nördlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 157; von dort der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 156 in nördlicher Richtung folgend bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von dort entlang der Nordgrenze des Grundstückes Nr. 143/2 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 68/3, KG. Stadl-Traun, womit der Ausgangspunkt erreicht wird.

§3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

zu Gefährdungen des geschützten Quell- und Grundwasservorkommens führen können;

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes

sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.

(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Be zirkshauptmannschaft Wels-Land, bei der Bezirkshaupt mannschaft Gmunden, sowie bei den Marktgemeindeäm

tern Stadl-Paura, Bad Wimsbach-Neydharting und beim Gemeindeamt Roitham ist eine Karte nach Abs. 1 zur all gemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

§6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als

Verwaltungsübertretung bestraft.

Für den Landeshauptmann:

Mag. Klausberger

Landesrat

Anlage