# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Neubauförderungs-Verordnung

# geändert wird

(1) Bei Mietwohnungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1

gefördert werden, kann eine gemeinnützige Bauverei

nigung dem Mieter eine Option auf den Kauf dieser Wohnung und die Begründung von Wohnungseigen

tum zusichern, sofern die gemeinnützige Bauvereini

gung diese Umwandlung bereits im Ansuchen bean

tragt. Der Mieter kann die Option frühestens nach Ab

lauf von 10 Jahren ab Bezug der Wohnung ausüben.

(2) Mieter, denen eine Mietwohnung mit Kaufoption

zugewiesen wird, haben für diese Wohnung die Eigen

mittel gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 an die gemeinnützige Bauvereinigung zu leisten.

(3) Im Falle der Ausübung dieser Option sind das

anteilige Förderungsdarlehen und das Hypothekar

darlehen zu übernehmen. Der Preis für die Übertra

gung ins Eigentum ist nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu ermitteln. Auf diesen Betrag sind die vom Mieter anläßlich der Vermietung geleisteten Finanzierungsbeiträge und jener Teil seiner laufenden Zahlungen, der zur (teilweisen) Tilgung des zur Errichtung aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals geführt haben, in unveränderter Höhe anzurechnen.

(4) Die Möglichkeit der Kaufmiete gemäß Abs. 1

bis 3 gibt es nur für solche Mietwohnungen, deren Er richtung nach dem 1. Juli 1991 gefördert wird.

(5) Die gemeinnützigen Bauvereinigungen sind ver

pflichtet, bei Abschluß des Mietvertrages die Mieter über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in geeigneter Form zu informieren."

§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.