# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken

# in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

76. Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:

§1

(1) Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Pla nungsregion Linz ist die Verwendung des Grundstückes Nr. 2877/2 und einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 2877/1 der KG. Ansfelden mit einer Gesamtfläche von

22.102 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Erweiterung eines Ge

schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angebo

ten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsflä che (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 7.000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von

11.750 m2 zulässig.

(2) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten

(Teile der) Grundstücke Nr. 2877/2 und Nr. 2877/1 der KG. Ansfelden sind in der Anlage dargestellt.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Leitl Landesrat

Anlage

Anlage

GER.BEZ. LINZ-LAND OG. ANSFELDEN KG. ANSFELDEN

Innerhalb der im Lageplan mit einer roten Linie umgrenzten Fläche ist die Widmung "Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf" mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m2 zulässig.

O

LAGEPLAN

M:1:1000

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 32. Stück, Nr. 77, 78 u. 79

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