# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die gemeinsame Grenze der Fischereireviere

# Traunsee-Traun-Traunfall und Obere Traun sowie die Bezeichnung des Fischereirevieres

# Traunsee-Traun-Traunfall geändert werden

80.

Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1991, mit der die gemeinsame Grenze der Fischereireviere Traun-see-Traun-Traunfall und Obere Traun sowie die Bezeichnung des Fischereirevieres Traunsee-Traun-Traunfall geändert werden

Auf Grund des § 34 Abs. 4 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/1990 wird verordnet:

(1) Vom bisherigen Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall werden das Scherrerfischwasser-Traunsee und die Traun vom Ausfluß aus dem Traunsee bis zum Traunfall samt den fließenden und stehenden Taggewässern, wie sie mit Ziffer I lit. B der Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. März 1899, ZI. 2764/1- 1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1899, Nr. 35, in dieser Strecke dem bisherigen Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall zugewiesen worden sind, abgetrennt und dem Fischereirevier Obere Traun zugewiesen.

Traunsee-Traun-„ Fischereirevier

(2) Das bisherige Fischereirevier Traunfall erhält die Bezeichnung Traunsee".

(3) Zum neugebildeten Fischereirevier Traunsee gehören

1. der Traunsee,

2. sämtliche fließenden Taggewässer innerhalb der

Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Traun

see, wie sie mit Ziffer I lit. B der Kundmachung der

k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. März

1899, ZI. 2764/1-1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung

vom 8. April 1899, Nr. 35, mit Ausnahme der im Abs. 4

genannten Taggewässer dem bisherigen Fischerei

revier Traunsee-Traun-Traunfall zugewiesen worden

sind, sowie

3. sämtliche stehenden Taggewässer innerhalb der

Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres

Traunsee.

(4)Zum neugebildeten Fischereirevier Obere Traun

gehören

1. sämtliche fließenden Taggewässer, wie sie mit Ziffer I

lit. B der Kundmachung der k. k. oberösterreichischen

Statthalterei vom 23. Mai 1899, Nr. 4689/I, Amtsblatt

zur Linzer Zeitung vom 14. Juni 1899, Nr. 64, dem bis

herigen Fischereirevier Obere Traun zugewiesen wor

den sind,

2. sämtliche fließenden Taggewässer innerhalb der

Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Obere

Traun, wie sie mit Ziffer I lit. B der Kundmachung der

k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. März

1899, ZI. 2764/1-1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung

vom 8. April 1899, Nr. 35, mit Ausnahme der im Abs. 3

genannten Taggewässer dem bisherigen Fischereire

vier Traunsee-Traun-Traunfall zugewiesen worden

sind, sowie

3. sämtliche stehenden Taggewässer innerhalb der

Grenzen des neugebildeten Fischereirevieres Obere

Traun.

(5)Die neue gemeinsame Grenze der Fischereireviere

Traunsee und Obere Traun ist in der Anlage dargestellt.

§2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Kundmachung der k. k. ober österreichischen Statthalterei vom 23. März 1899, ZI. 2764/1-1899, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1899, Nr. 35, soweit sie sich auf das Fischereirevier Traunsee-Traun-Traunfall bezieht und die Kundmachung der k.k. oberösterreichischen Statthalterei vom 23. Mai 1899, Nr. 4689/I, Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 14. Juni 1899, Nr. 64, soweit sie sich auf das Fischereire vier Obere Traun bezieht, außer Kraft.