# Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1991)

(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Lan

desbürger.

(2) Landesbürger sind jene österreichischen

Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes

einen ordentlichen Wohnsitz haben."

2.Im Artikel 5 hat Abs. 3 zu entfallen; Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch die Volksrechte."

3.Im Artikel 7b hat der Abs. 2 die Bezeichnung "(3)" zu erhalten; folgender Abs. 2 ist einzufügen:

„(2) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen; gleiches gilt für Titel."

"(5) Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist das Lied .Hoamatgsang', Worte: Franz Stelzha-mer, Weise: Hans Schnopfhagen."

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag

entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner

Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder

als Volksbegehren (Art. 45d).

(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich

nicht um ein Volksbegehren handelt, Ausführungen

über die damit beabsichtigten Ziele, über die damit

verbundenen finanziellen Auswirkungen für das

Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbar

keit des Gesetzesvorschlages mit Harmonisierungs

bestrebungen im Zusammenhang mit der internatio

nalen Integration anzuschließen."

9.Im Artikel 26 haben die Abs. 2, 3 und 4 die Bezeich nung "(3)", "(4)" und "(5)" zu erhalten; folgende

Abs. 2 und 6 sind neu einzufügen:

"(2) Die Landesregierung ist zur Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift binnen einem Jahr verpflichtet, wenn der Landtag oder ein Ausschuß dies beschließt.

Seite 176

Landesgesetzblalt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 36. Stück,

Nr. 85

(6) Unbeschadet der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung soll die Landesregierung Maßnahmen treffen, die einen einfachen Zugang des Landesbürgers zum Landesrecht gewährleisten; die dem Landtag zukommenden Rechte werden dadurch nicht berührt."

(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen,

die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundi

gen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder

in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist,

so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages durch vorläufige gesetzändernde Verord

nungen treffen.

(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 er

lassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vor

zulegen. Sobald das Hindernis für das Zusammen

treten des Landtages weggefallen ist, ist der Landtag

zu einer Sitzung innerhalb von acht Tagen, gerech

net ab Wegfall des Hindernisses, einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen nach dem Eingang

der Vorlage entweder anstelle der Verordnung, ein

entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder

durch Beschluß zu verlangen, daß die Landesregie

rung die Verordnung sofort aufhebt. Die Landes

regierung hat einem solchen Verlangen sofort zu ent

sprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Verordnung durch die Landesregierung wirksam wird, treten jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 er

lassene Verordnung unverzüglich der Bundesregie

rung bekanntzugeben.

(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Ände

rung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen,

keine dauernde finanzielle Belastung des Landes

Oberösterreich, keine Veräußerung von Landesver

mögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder

der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Landesbürger sowie keine Maßnahmen in den Ange

legenheiten des Arbeiterrechts sowie des Arbeiter

und Angestelltenschutzes der land- und forstwirt

schaftlichen Arbeiter und Angestellten sowie in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirt

schaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten."

"(4) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt unter sinngemäßer Anwendung des Voranschlages für das letzte Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetze oder sonstige generelle Normen zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Ausgabenbeträge des vorangegangenen Jahres nicht übersteigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten des folgenden Finanzjahres hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.

(5)Der Landtag kann die Landesregierung er

mächtigen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß in

nerhalb der von ihm bestimmten Schranken

a) Ausgaben zu tätigen, die im Voranschlag nicht

vorgesehen sind oder dessen Ansätze überstei

gen; alle über diese Ermächtigung hinausgehen

den Mehrausgaben bedürfen der vorherigen Ge

nehmigung durch den Landtag in einem Nach

tragsvoranschlag,

b) Darlehen aufzunehmen und zu gewähren, Haf

tungen zu übernehmen und für die Erfüllung der

hieraus dem Land obliegenden Verpflichtungen

vorzusorgen,

c) Landesvermögen zu veräußern, unentgeltlich ab

zutreten, abzuschreiben oder zu belasten.

Diese Ermächtigung ist an sachliche Bedingungen zu knüpfen und muß

ziffernmäßig bestimmbar sein."

15.Das "4." bzw. „5." Hauptstück hat die Bezeichnung

"6." bzw. "8." Hauptstück zu erhalten; folgendes

"4. Hauptstück", "5. Hauptstück" und "7. Haupt

stück" sind einzufügen:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 36. Stück,

Nr. 85

Seite 177

"4. HAUPTSTÜCK

Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß

Art. 15a B-VG; Staatsverträge gemäß Art. 16 B-VG

Artikel 45a

(1) Das Land Oberösterreich kann - allein oder

zusammen mit anderen österreichischen Bundeslän

dern - Vereinbarungen mit dem Bund über Angele

genheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches ab

schließen.

(2) Das Land Oberösterreich kann mit anderen

österreichischen Bundesländern Vereinbarungen

über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs

bereiches der österreichischen Bundesländer ab

schließen. Solche Vereinbarungen sind unverzüglich

der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Abschluß von Vereinbarungen nach Abs. 1

namens des Landes obliegt dem Landeshauptmann.

(4) Vereinbarungen, die auch den Landtag binden

sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages

abgeschlossen werden und sind unter Berufung auf

den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Lan

desgesetzblatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungs

beschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinba

rung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfas

sungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 24 Abs. 2 sinn

gemäß anzuwenden.

(5) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertrags

rechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des

Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Verein

barungen im Sinne des Abs. 2, soweit nicht durch

übereinstimmende Verfassungsgesetze der betref

fenden österreichischen Bundesländer anderes be

stimmt ist.

Artikel 45b

(1) Das Land Oberösterreich kann in Angelegen

heiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit

an die Republik Österreich angrenzenden Staaten

oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge ab

schließen.

(2) Der Landeshauptmann hat vor Aufnahme der

Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag die

Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächti

gung des Landeshauptmannes zur Aufnahme von

Verhandlungen über den Abschluß eines Staatsver

trages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vor

schlag der Landesregierung und mit Gegenzeich

nung des Landeshauptmannes.

(3) Vor dem Abschluß eines Staatsvertrages ist

vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bun

desregierung einzuholen. Der Abschluß eines

Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf

Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeich

nung des Landeshauptmannes. Der Abschluß darf

erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesre

gierung hiezu erteilt wurde oder als erteilt gilt.

(4) Staatsverträge, die auch den Landtag binden,

dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abge

schlossen werden. Auf Genehmigungsbeschlüsse

des Landtages ist, wenn der Staatsvertrag auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 24 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.- Der Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzändernden oder gesetzergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

(5) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung zum Abschluß von Staatsverträgen, die weder gesetzändernd noch gesetzergänzend sind, ermächtigen. Eine solche Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis anzuordnen, daß der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

5. HAUPTSTÜCK Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung

Artikel 45c

(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeu

tung, die als Vorlage der Landesregierung an den

Landtag gelangen, sind einem Bürgerbegutach

tungsverfahren zu unterziehen, es sei denn, daß die

besondere Dringlichkeit einer Gesetzesvorlage im

Sinne der Landtagsgeschäftsordnung die Durchfüh

rung eines Bürgerbegutachtungsverfahrens nicht

zuläßt.

(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Land

tages oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund

eines Volksbegehrens (Art. 23 Abs. 1) sind einem

Bürgerbegutachtungsverfahren zu unterziehen,

wenn der zuständige Ausschuß des Landtages dies

beschließt.

(3) Im Bürgerbegutachtungsverfahren hat jeder

Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wo

chen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Durchführung der Bürgerbegutachtung

obliegt dem Landeshauptmann.

(5) Die Unterlassung des Bürgerbegutachtungs

verfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landes

gesetzes keinen Einfluß. Sonstige Rechtsvorschrif

ten über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in

Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben un

berührt.

Artikel 45d

(1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Än

derung oder Aufhebung von Landesgesetzen ein

schließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt

werden.

(2) Jedes von mindestens 4 v. H. der für die voran

gegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten *)

gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung

unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungs

mäßigen Behandlung vorzulegen.

(3) Faßt der Landtag innerhalb eines Jahres ab

dem Einlangen eines Volksbegehrens, das von we

nigstens 100.000 Stimmberechtigten gestellt wurde

und sich nicht auf abgabenrechtliche Angelegenhei

ten bezieht, keinen dem Volksbegehren wenigstens

den Grundsätzen nach entsprechenden Gesetzesbe

schluß, so ist es einer Volksabstimmung zu unter

ziehen.

Das sind Zur Zeit (mindestens) 35.898 Personen.

Seite 178

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 36. Stück,

Nr. 85

(4) Haben die Landesbürger durch Volksabstim

mung entschieden, daß einem Volksbegehren Rech

nung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem

Volksbegehren wenigstens den Grundsätzen nach

entsprechenden Gesetzesbeschluß zu fassen, so

fern nicht der Landtag bei Anwesenheit von minde

stens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und

mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

Stimmen beschließt, dem Volksbegehren nicht

Rechnung zu tragen.

(5) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbe

gehren ist bei der Landesregierung zu beantragen.

Ein Volksbegehren kann in Form eines Gesetzesan

trages gestellt werden; es muß in jedem Fall begrün

det sein. Volksbegehren, die diesem Erfordernis

nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Land

tag zu behandeln.

(6) Stimmberechtigt bei einem Volksbegehren sind

alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht

zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Lan

desregierung anläßlich der stattgebenden Entschei

dung über den Antrag gemäß Abs. 5 festzusetzen.

(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 45e

(1) Einer Volksabstimmung ist, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluß

des Landtages vor seiner Kundmachung zu unterzie

hen, wenn es vom Landtag bzw. - sofern er sich

nicht auf abgabenrechtliche Angelegenheiten be

zieht - von mindestens 100.000 der für die vorange

gangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in

nerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Ge

setzesbeschlusses verlangt wird.

(2) Wird ein Gesetzesbeschluß des Landtages von

der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG

1929 beeinsprucht, ist eine gemäß Abs. 1 verlangte

Volksabstimmung nur dann durchzuführen, wenn

der Gesetzesbeschluß vom Landtag wiederholt wird.

Bedarf ein Gesetzesbeschluß des Landtages oder

ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung

gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG 1929 und wird sie nicht

erteilt, ist eine gemäß Abs. 1 verlangte Volksabstim

mung über den Gesetzesbeschluß oder über den Teil

davon nicht durchzuführen.

(3) Wurde die Durchführung einer Volksabstim

mung beschlossen oder innerhalb der Frist nach

Abs. 1 verlangt, so ist mit der Kundmachung des Ge

setzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der

Volksabstimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbe

schluß durch Volksabstimmung abgelehnt worden

ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben. Erklärt

der Landtag den Gesetzesbeschluß jedoch als dring

lich, ist der Gesetzesbeschluß unbeschadet der

Durchführung einer Volksabstimmung kundzuma

chen. Wird jedoch das für dringlich erklärte Landes

gesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt

es mit der Kundmachung des Volksabstimmungser

gebnisses außer Kraft. Gesetzesbeschlüsse über

Landesverfassungsgesetze dürfen nicht für dringlich

erklärt werden.

(4) Die Landesregierung ordnet die Volksabstim

mung an. Stimmberechtigt sind bei einer Volksab

stimmung alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anordnung der Volksabstimmung festzusetzen. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist von

der Landesregierung amtlich zu verlautbaren. Geset zesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beru

hen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzu

machen.

(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 45f

(1)Verordnungen der Landesregierung von grund

sätzlicher Bedeutung können von der Landesregie

rung vor ihrer Erlassung einem Bürgerbegutach

tungsverfahren unterzogen werden.

(2) Im Bürgerbegutachtungsverfahren hat jeder

Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wo

chen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Unterlassung des Bürgerbegutachtungs

verfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verord

nung keinen Einfluß. Sonstige Rechtsvorschriften

über die Mitwirkung bei der Verordnurtgserlassung in

Form von Stellungnahmen uhd dgl. bleiben un

berührt.

Artikel 45g

(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das

Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von

in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes

fallenden Maßnahmen der Verwaltung, soweit es im

Interesse des gesamten Landes oder einzelner

Wahlkreise im Sinne der O.ö. Landtagswahlordnung

1991 liegt.

(2) Verwaltungsakte über konkrete Personalfra

gen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte

Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines

Initiativrechts gemäß Abs. 1 sein.

(3) Wird eine Initiative von mindestens 4 v. H. der

für die vorangegangene Wahl zum Landtag

Stimmberechtigten *) unterstützt, ist sie zum Gegen

stand der Beratung und Beschlußfassung der Lan

desregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine In

itiative mit Bedeutung für einen Wahlkreis von min

destens 10 v. H. der für die vorangegangene Wahl

zum Landtag Stimmberechtigten eines Wahlkrei

ses**) unterstützt wird.

(4) Die Einleitung des Verfahrens ist bei der Lan

desregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeite

te Vorlage gestellt werden; sie muß in jedem Fall be gründet sein. Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.

(5) Stimmberechtigt sind alle Landesbürger, die

am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen;

*) Das sind zur Zeit (mindestens) 35.898 Personen.

*) Das sind zur Zeit im Wahlkreis "Linz-Umgebung": 21.916 Personen, im Wahlkreis "Innviertel": 13.680 Personen, im Wahlkreis "Hausruckviertel": 21.556 Personen, im Wahlkreis "Traunviertel":

16.744 Personen und im Wahlkreis "Mühlviertel": 15.849 Personen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 36. Stück,

Nr. 85

Seite 179

Der Erste Präsident

des Landtages: Johanna Preinstorfer

im Fall des Abs. 3 zweiter Satz sind nur jene Landesbürger stimmberechtigt, die im betreffenden Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 4 festzusetzen.

(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 45h

(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger über künftige, das Land

betreffende Angelegenheiten aus dem selbständi

gen Wirkungsbereich des Landes.

(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn

sie vom Landtag, von mindestens 4 v. H. *) der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberech

tigten oder von der Landesregierung verlangt wird.

(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfra

gen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte

Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann

auf einzelne Wahlkreise nach der O.ö. Landtags

wahlordnung 1991 beschränkt werden, wenn die An

gelegenheit ausschließlich im überwiegenden Inter

esse der Bevölkerung dieses Wahlkreises liegt. Die Festlegung der Wahlkreise, die in die Volksbefra

gung miteinbezogen werden, erfolgt durch die Lan

desregierung. Die Landesregierung hat in einem

oder mehreren Wahlkreisen eine Volksbefragung

durchzuführen, wenn es mindestens 10 v. H. **) der

für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimm

berechtigten eines betroffenen Wahlkreises verlangt.

(5) Die Landesregierung ordnet die Volksbefra

gung an. Stimmberechtigt bei einer Volksbefragung

sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahl

recht zum Landtag besitzen, wenn jedoch die Volks

befragung in einem Teil des Landes durchgeführt

wird, nur jene, die im betroffenen Wahlkreis ihren or

dentlichen Wohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anordnung der Volks

befragung festzusetzen.

(6) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Ge

genstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen,

und zwar je nachdem, welcher Zuständigkeitsbe

reich betroffen ist. Das Ergebnis der Volksbefragung

sowie dessen Behandlung in der Landesregierung

bzw. im Landtag ist in geeigneter Weise zu ver

lautbaren.

(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 45i

(1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der

Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes

Petitionen gemäß Art. 11 Staatsgrundgesetz 1867, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihm daraus kein

Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen sind von den Organen in Behand

lung zu nehmen und zu beantworten.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich

über die bei Verwaltungsorganen des Landes einge

langten Petitionen gemäß Abs. 1 zu berichten.

"(4) Der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sind berufen, die Interessen der Gemeinden und Städte zu vertreten."

Artikel II

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Okto ber 1991 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgeset zes treten

21.556 Personen, im Wahlkreis "Traunviertel": 16.744 Personen und im Wahlkreis "Mühlviertel": 15.849 Personen.