# Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1991)

"(1) Die Berufsausbildung ist, soweit nicht dieser Abschnitt Bestimmungen hierüber enthält, im O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregelt.

(2)Die Ausbildung umfaßt:

(3)Hinsichtlich der Lehrlinge sind die übrigen Ab

schnitte dieses Landesgesetzes nur anzuwenden, so

weit nicht Sonderregelungen auf dem Gebiet des Lehrlingswesens gelten."

Seite 270

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 43. Stück, Nr. 96

3: § 128 wird wie folgt geändert:

"(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungsgebieten drei Jahre.

Die Lehrzeit kann durch die Land- und forstwirtschaftliche

Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

1. bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder

bei nicht bestandener Facharbeiterprüfung

über Antrag der Prüfungskommission um höch

stens ein Jahr verlängert werden oder

2. bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprü

fung gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz O.ö. Land-

und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsge

setz 1991 um höchstens acht Wochen verkürzt

werden."

b)Im Abs. 3 letzter Satz haben die Worte "oder in

mehreren Ausbildungszweigen eines Ausbildungs

gebietes" zu entfallen.

5.§ 131 hat samt Überschrift zu lauten:

"§ 131 Pflichten des Lehrberechtigten

(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des

Lehrlings zu sorgen und ihn nach Maßgabe der für

den Lehrberuf geltenden Ausbildungsvorschriften

selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.

(2) Der Lehrberechtigte darf den Lehrling nur zu sol chen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte über

steigen.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ord

nungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu ver antwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihm

diesbezüglich ein gutes Beispiel zu geben; er hat ihn auf die Gefahren der Arbeit und auf die Unfallverhü tungsvorschriften aufmerksam zu machen und die nö

tigen Geräte und Maschinen in unfallsicherem Zu

stand zur Verfügung zu stellen.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Ausbil

der (§ 2 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufs ausbildungsgesetz 1991).

(5) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, dem Lehr

ling die zum Besuch der Berufsschule und der vorge

schriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmä

lerung des Entgelts freizugeben, ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schul- bzw. Kursbesuches durch An- und Abmeldung

bei der Schul- bzw. Kursleitung zu ermöglichen.

(6) Der Lehrberechtigte hat der Land- und forstwirt schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen

vier Wochen, anzuzeigen

(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Er lernung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse

und Fertigkeiten zu erwerben; er hat die ihm im Rah

men der Ausbildung übertragenen Aufgaben ord

nungsgemäß zu erfüllen.

(2) Der Lehrling ist verpflichtet, mit den ihm anver trauten Werkstoffen, Tieren, Maschinen, Werkzeugen

und Geräten sorgsam umzugehen und die Unfallver hütungsvorschriften zu beachten.

(3) Der Lehrling ist verpflichtet, den vorgeschriebe nen Berufsschulunterricht oder Fachkurs zu besu

chen. Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unver

züglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und

auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und

sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen."