# Landesgesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird

# (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1991)

Seite 272

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 44. Stück, Nr. 97 u. 98

von 19 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In Informatik darf die Mindestschüler-zahl von 19 unterschritten werden, wenn es die am Schulstandort vorhandene Anzahl von Geräten nicht zuläßt, daß nur höchstens zwei Schüler jeweils an einem Gerät arbeiten; in diesem Fall darf die Min-destschülerzahl von 13 nicht unterschritten werden."

„a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen

Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; der

einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht kann zur Gänze

oder teilweise auch blockmäßig geführt werden; oder

b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe

mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des

Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden

Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende

Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen

aufgeteilt werden; oder"

10. Im § 14 Abs. 6 ist der Verweis "gemäß § 8 des Schul

pflichtgesetzes, BGBI. Nr. 241/1962," durch den

Verweis "gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 161/1987" zu ersetzen.

11. Im § 21 Abs. 1 ist nach dem Zitat "BGBI. Nr.

142/1969" ein Beistrich zu setzen und die Wortfolge

"zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.

Nr. 563/1986," einzufügen.

12. Im § 50 Abs. 1 ist nach den Worten "§ 8 Abs. 2 des

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes" ein Bei

strich zu setzen und die Wortfolge "BGBI. Nr.

163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 160/1987," einzufügen.