# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken

# in der Planungsregion Freistadt als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

108. Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 5. August 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Freistadt als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989,

wird verordnet:

§1

(1) Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Pla

nungsregion Freistadt (§ 14 Z. 5 O.ö. Landesraumord nungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 94, 95, 96, 756, 784, 787, 788, 789, 790, 794/2 und 924/1, alle KG. Bad Zeil, mit einer Ge samtfläche von 7.270 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung

eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf (Fachmarkt), in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Wid mung der Grundstücke für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 3.700 m2 ist zulässig.

(2) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten

Grundstücke Nr. 94, 95, 96, 756, 784, 787, 788, 789, 790, 794/2 und 924/1, alle KG. Bad Zeil, sind in der Anlage dargestellt.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 49. Stück, Nr. 108

Seite 301

Innerhalb der im Lageplan mit einer roten Linie umgrenzten Fläche ist die Widmung Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m2 zulässig.

Anlage

GER.BEZ. FREISTADT 0G. BAD ZELL KG. BAD ZELL

LAGEPLAN M:1;1000

Seite 302

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 49. Stück, Nr. 109 u. 110