# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden

110. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 5. August 1991, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden

Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:

§1

(1) Der Ascherweiher und seine Umgebung im Gebiet

der Stadtgemeinde Braunau am Inn, politischer Bezirk Braunau, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.

(2) Der geschützte Landschaftsteil umfaßt die Grund stücke Nr. 1830, 1828, 1834/3, 1837/1, 1829/1, 1831/4, 1834/19 und 1834/21, alle KG. Ranshofen, sowie jenen Teil des Gewässergrundstückes 1831/2, KG. Ranshofen, der im Westen durch die gedachte Verbindungslinie zwi schen dem nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes

Nr. 1834/3 und dem südwestlichen Eckpunkt des Grund stückes 1837/1 begrenzt wird.

In der Anlage ist die Grenze des geschützten Landschaftsteiles durch

den Plan im Maßstab 1:1000 dargestellt.

§2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

d) die landwirtschaftliche Nutzung auf den Grund

stücken Nr. 1837/1 und 1834/19, ausgenommen die

einmalige Mahd nach dem 15. 9. jeden Jahres;

e) jede Düngung der Grundstücke Nr. 1837/1 und

1834/19;

f) die Errichtung und Änderung von Erholungs- und Frei

zeitanlagen, soweit diese geeignet sind, eine maßgeb

liche Veränderung des Naturhaushaltes oder der Ei

genart des geschützten Landschaftsteiles zu be

wirken;

g) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnah

men unabhängig vom Flächenausmaß und von der

Änderung der Höhenlage;

h) die Durchführung von Drainagierungen von Grundflächen unabhängig

von deren Flächenausmaß;

i) das Zuschütten von Fließgewässern oder Teilen von fließenden oder

stehenden Gewässern;

j) sämtliche Uferbefestigungen und Gewässereinbauten;

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 49. Stück, Nr. 110

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