# Landesgesetz über dienstrechtliche Vorschriften für Landesbeamte (27. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz und Eltern-Karenzurlaubsgesetz)

"(3) Ist die Wochendienstzeit nach § 28a der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik herabgesetzt, so ist die Abfertigung auf der Gründlage des Monatsbezuges zu berechnen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht."

in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-GehaltsklassestufeEDCBA

Schilling

19.1069.61310.122

29.2469.84210.427

I39.38610.07210.732

49.52510.30011.037

59.66410.52911.342

19.80410.75611.64811.648

29.94510.98611.95112.028

II310.08411.21512.25712.410

410.22411.44512.56212.790

510.36411.67212.867

110.50411.90213.17113.17115.033

210.64412.12913.48413.563

310.78212.35813.80213.966

410.92312.58714.13214.381

III511.06312.817

611.20413.046

711.34213.661

811.483

911.624

in dern der Dienstklasse

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

Schilling

121.78226.67736.24251.907

218.38522.46127.56638.19154.849

314.31119.06623.13628.45040.13957.790

414.99019.74124.02430.39843.08360.735

515.66820.42224.91132.34646.02163.676

616.34621.09925.79334.29648.96466.618

717.02521.78226.67736.24251.907

817.70722.46127.56638.19154.849

918.38523.13628.45040.139

in den DienstklassenSchilling

I bis V VI bis IX1.306,- 1.659,-

Seite 320

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

"(8) Leistet der Beamte die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, ausgenommen für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten. Die Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden."

der VerwendungsgruppeSchilling

E561,-

D711,-

C812,-

B1.137,-

A1.816,-

Artikel II

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 12/1989), wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 10 erster Satz hat zu lauten:

"(10) Der Monatsbezug des Beamten, dessen Wochendienstzeit nach § 28a der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik herabgesetzt worden ist, gebührt in dem seiner Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß."

Artikel III

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Gel-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

Seite 321

tung steht (zuletzt geändert durch die 26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 12/1989), wird wie folgt geändert:

"(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähi-gen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

"(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-GehaltsklassestufeEDCBA

Schilling

19.3709.89210.416

29.51410.12710.729

I39.65810.36411.043

49.80110.59911.357

59.94410.83411.671

110.08811.06811.98611.986

210.23311.30512.29812.377

II310.37611.54012.61212.770

410.52011.77712.92613.161

510.66512.01013.240

110.80912.24713.55313.55315.469

210.95312.48113.87513.956

311.09512.71614.20214,371

411.24012.95214.54214.798

III511.38413.189

611.52913.424

711.67114.057

811.816

911.961

in dern der Dienstklasse

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

SehHing

122.41427.45137.29353.412

218.91823.11228.36539.29956.440

314.72619.61923.80729.27541.30359.466

415.42520.31324.72131.28044.33262.496

516.12221.01425.63333.28447.35665.523

616.82021.71126.54135.29150.38468.550

717.51922.41427.45137.29353.412

818.22123.11228.36539.29956.440

918.91823.80729.27541.303

in den DienstklassenSchilling

I bis V VI bis IX1.344,- 1.707,-

Seite 322

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

der VerwendungsgruppeSchilling

E577,-

D732,-

C836,-

B1.170,-

A1.869,-

Artikel IV

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 12/1989), wird wie folgt geändert:

in dern der Dienstklasse

GehaltsstufeIVVVIVIIVIIIIX

Schilling

122.76427.80137.64353.762

219.26823.46228.71539.64956.790

315.07619.96924.15729.62541.65359.816

415.77520.66325.07131.63044.68262.846

516.47221.36425.98333.63447.70665.873

617.17022.06126.89135.64150.73468.900

717.86922.76427.80137.64353.762

818.57123.46228.71539.64956.790

919.26824.15729.62541.653

"(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähi-gen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

"(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

"(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

Seite 323

für die Stationsschwester, für die Erste Operationsschwester, für die Erste Anästhesieschwester, für die Lehrschwester, für die Hygieneschwester, die mit der vollen Wochendienstzeit in dieser Aufgabenstellung beschäftigt ist, und für die Lehrhebamme S 2.176,-;

"(8a) Hat der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBI. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 8 dritter Satz als erfüllt."

2.§ 12 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes für die Vorrückung zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Beamte nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen."

3.§ 20 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt."

Artikel VIII

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 12/1989), wird wie folgt geändert:

"(6) Dem Beamten, der gemäß §71 Abs. 3 oder § 73 Abs. 2 der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik außer Dienst gestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden wäre."

2.Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung:

in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-Gehalts-

klassestufe. EDCBA

Schilling

110.29310.84611.401

210.44611.09511.733

I310.59811.34612.065

410.75011.59512.398

510.90111.84412.730

111.05412.09213.06413.064

211.20712.34313.39413.478

II311.35912.59213.72713.894

411.51112.84214.05914.308

511.66513.08914.392

111.81713.34014.72314.72316.752

211.97013.58815.06415.150

312.12013.83715.41115.590

412.27414.08715.77116.042

III512.42614.338

612.58014.587

712.73015.257

812.884

913.038

in dern der Dienstklasse

Gehalts-

stufeIVVVIVIIVIIIIX

Schilling

124.10729.44139.86456.934

220.40524.84630.40941.98860.141

315.96521.14725.58231.37344.11163.345

416.70621.88226.55033.49647.31866.554

517.44422.62427.51635.61850.52169.760

618.18323.36328.47837.74453.72772.965

718.92324.10729.44139.86456.934

819.66724.84630.40941.98860.141

920.40525.58231.37344.111

3. Die Tabelle im § 30 erhält folgende Fassung:

in den DienstklassenSchilling

I bis V VI bis IX1.423,- 1.808,-

Seite 324

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück,

Nr. 112

4.Im § 30 b Abs. 2 sind zu ersetzen:

a) in Z. 1 der Betrag „S 463,-" durch den Betrag

"S 490,-",

b) in Z. 2 der Betrag "S 1.215,-" durch den Be

trag "S 1.287,-",

c) in Z. 3 der Betrag „S 1.460,-" durch den Be

trag "S 1.546,-".

5.Im § 30c Abs. 2 erster Satz sind zu ersetzen:

a) in Z. 1 der Betrag "S 2.176,-" durch den Be

trag "S 2.304,-",

b) in Z. 2 der Betrag "S 1.088,-" durch den Be

trag "S 1.152,-",

c) in Z. 3 der Betrag „S 3.422,-" durch den Be

trag "S 3.624,-", der Betrag "S 4.278,-"

durch den Betrag „S 4.530,-" und der Betrag

"S 5.133,-" durch den Betrag "S 5.436,-".

6.Die Tabelle im § 30 d Abs. 1 erhält folgende

Fassung:

in der VerwendungsgruppeSchilling

E611,-

D775,-

C885,-

B1.239,-

A1.979 -

Artikel IX

Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, soweit sie als

landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht

(zuletzt geändert durch die 26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz,

LGBl. Nr. 12/1989), wird wie folgt geändert:

Der Wortlaut des § 73 ist als Abs. 1 zu bezeichnen. Folgender Abs. 2 ist anzufügen:

"(2) Beamte, die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen. Für Mitglieder des Nationalrates oder eines Landtages gilt dies auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode."

Artikel X

Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 12/1989), wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Beamte der Dienstklassen IM und IV der Verwendungsgruppen E und D, der Dienstklassen IV und V der Verwendungsgruppe C, der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B und der Dienstklassen VIII und IX der Verwendungsgruppe A sowie die nicht zu diesem Personenkreis gehörenden Beamten, hinsichtlich derer die Zuständigkeit zur Abfassung der Dienstbeschreibung im § 18 Abs. 2 lit. d, e und f geregelt ist, sind nur in den Fällen - und zwar für das jeweils letzte Kalenderjahr - zu beurteilen, in denen die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist."

"(6) Werden dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften geändert, so kann der Beamte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Dienstbeurteilung beantragen, wenn diese für die Anwendung der geänderten dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften auf den Beamten von Bedeutung ist. Mit Ausnahme der Frist sind auf diesen Antrag die Bestimmungen des Abs. 5 sinngemäß anzuwenden."

5.§ 15 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

"(1) Die Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt der Dienstbehörde, soweit im Abs. 2 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Zur Durchführung der Dienstbeurteilung in den Fällen des § 20 Abs. 3 und 4 und des § 20a werden beim Amt der Landesregierung eine Dienstbeurteilungskommission und eine Dienstbeurteilungsoberkommission errichtet."

6.§ 15 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Die Dienstbeurteilungsoberkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen definitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören. Vor der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren Ersatzmitglieder zu geben. Der Vorsitzende, das für diesen bestellte Ersatzmitglied und wenigstens zwei weitere Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

Seite 325

"(1) Die Dienstbeurteilungskommission entscheidet in Senaten, die aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein; ein Mitglied muß der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören."

"(7) Das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ hat vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung an die Dienstbehörde diese in Durchschrift dem Beamten zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm zu besprechen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche zur Dienstbeschreibung Stellung zu nehmen."

"(1) Bei der Gesamtbeurteilung sind zu berücksichtigen:"

(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund der Dienstbe

schreibung und der allfälligen Stellungnahmen sowie erforderlichenfalls sonstiger Erhebungen dem Be

amten binnen drei Monaten schriftlich mitzuteilen,

welche Gesamtbeurteilung sie für gerechtfertigt hält.

Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Dienstbeschreibung bei der Dienst

behörde.

(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1

ist kein Bescheid. Die mitgeteilte Gesamtbeurteilung wird endgültig:

(3) Ist der Beamte mit der von der Dienstbehörde

mitgeteilten Gesamtbeurteilung nicht einverstanden, so steht ihm das Recht zu, binnen zwei Wochen

nach Zustellung dieser Mitteilung bei der Dienstbeur

teilungskommission einen Antrag auf Festsetzung

der Gesamtbeurteilung einzubringen.

(4) Hält die Dienstbehörde die im Abs. 1 genannte

Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, nach

Ablauf dieser Frist bei der Dienstbeurteilungskom

mission einen Antrag auf Festsetzung der Gesamt

beurteilung einzubringen."

18. Nach § 20 ist folgender § 20a einzufügen:

"§ 20a

(1) Gegen Bescheide der Dienstbeurteilungskom

mission können sowohl der Beamte als auch die Dienstbehörde Berufung an die Dienstbeurteilungsoberkommission , erheben. Gegen Bescheide der Dienstbeurteilungsoberkommission ist kein ordentli

ches Rechtsmittel zulässig.

(2) Im Falle der Verletzung der Entscheidungs

pflicht durch die Dienstbeurteilungsoberkommission

ist § 73 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungs

verfahrensgesetzes 1991 nicht anzuwenden."

Artikel XI

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 26. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 12/1989), wird wie folgt geändert:

"(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von S 0,47 je Fahrkilometer."

Seite 326

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

„(1) Die Reisezulage beträgt:

in der GebührenstufeTagesgebühr in SchillingNächtigungs-gebühr in Schilling

Tarif ITarif II

1 2 3

4 5249 288 327 363 465195 228 249 282 357142 142 196 249 249

1.§ 3 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Es werden eingereiht:

1.in die Gebührenstufe 1:

Lehrer, soweit sie nicht in eine andere Gebührenstufe eingereiht

sind;

2.in die Gebührenstufe 2:

a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Dienstklassen I bis VII (bis einschließlich Ge

haltsstufe 4),

b) Lehrer der Verwendungsgruppe L1;

3.in die Gebührenstufe 3:

a) Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Dienstklassen VII (ab Gehaltsstufe 5) bis IX,

b) Lehrer der Verwendungsgruppe LPA,

c) Beamte des Schulaufsichtsdienstes."

2.§ 10 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekosten vergütu ng.

Dies gilt nicht:

„(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von S 0,50 je Fahrkilometer."

4.Dem § 10 werden folgende Abs. 9 und 10 an

gefügt:

"(9) Liegen die Voraussetzungen für die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, nicht vor, so gebührt dem Beamten der Reisekostenersatz in Höhe des Tarifes des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels oder ein von der Dienstbehörde festgesetzter Reisekostenersatz.

(10) Der Beamte erhält für das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eine Entschädigung von S 0,50 je Fahrkilometer, sofern das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen nicht zu seinen Dienstpflichten zählt."

5.§ 13 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die Reisezulage beträgt:

in der GebührenstufeTagesgebühr in SchillingBundesländergebühr

Nächtigungs-gebühr

1 2 3228 324 360276 396 444142 228 228

6.§ 13 Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Für Dienstreisen in ein anderes Bundesland erhält der Beamte als Tagesgebühr die Bundesländergebühr."

7.§ 17 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so erhält der Beamte für jede angefangene Stunde ein Zwölftel. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

Seite 327

(1)Die Zuteilungsgebühr entfällt während eines Urlaubes, einer Abwesenheit vom Zuteilungsort we

gen eines Krankenstandes und während einer unge

rechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort wäh

rend eines Urlaubes oder Krankenstandes entstan

denen nachgewiesenen Auslagen werden bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2

ersetzt.

(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus hat der Beamte Anspruch auf die damit verbundene Rei

sezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als

sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthal

tenen Tagesgebühr übersteigt.

(3) Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendi

gung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde

einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zuge

teilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren."

12.§ 25c Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4 Z. 2) ist unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen Aufenthaltsort einheitlich für alle Beamten durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen."

"(1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

Die Bestimmungen des I., II. und IV. Hauptstückes

sind auf die Vertragsbediensteten des Landes mit

der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Vertragsbediensteten in folgende Gebührenstufen

eingereiht werden:

GebührenstufePersonenkreis

1 Vertragsbedienstete des Entlohnungssche

mas II; Vertragslehrer, soweit sie nicht in

eine andere Gebührenstufe eingereiht sind;

2 Vertragsbedienstete des Entlohnungssche

mas I; Vertragslehrer des Entlohnungssche

mas IL und ML der Entlohnungsgruppe 11;

3 Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IL

und ML der Entlohnungsgruppe Ipa."

Artikel XIII

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 25. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 55/1987), wird wie folgt geändert:

"(5) Nimmt die Dienstnehmerin keinen Karenzurlaub in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen."

"(6) Die Abs. 1 bis 3 und 5 sind auf Dienstnehmerinnen, die ... "

(1) Verzichtet die Dienstnehmerin zugunsten des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) auf einen Teil ihres Karenzurlaubes, gilt folgendes:

Seite 328

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück,

Nr. 112

2. Beginn und Dauer des Karenzurlaubes sind dem

Dienstgeber spätestens vier Wochen nach der Ent

bindung, bei Annahme an Kindes Statt oder Über

nahme in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6) unver

züglich bekanntzugeben.

3. Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstneh-

merin auf deren Verlangen eine Bestätigung über

Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszu

stellen.

(2) Im übrigen ist § 15 Abs. 2, 3 und 6 anzuwenden.

§ 15b Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters

(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorher sehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht

bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt, Karenzurlaub zu gewähren.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Er

eignis liegt nur vor bei:

1. Tod,

2. Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer

anderweitigen auf behördlicher Anordnung beru

henden Anhaltung,

4. schwerer Erkrankung,

5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters,

Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind oder der

überwiegenden Betreuung des Kindes gemäß § 3

Abs. 5 oder § 8 Abs. 3 zweiter Satz des Eltern-Ka

renzurlaubsgesetzes, BGBI. Nr. 651/1989, oder

gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften.

(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussicht

liche Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber un

verzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbe

gründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenzurlaub verbraucht oder für einen späteren Zeitraum angemeldet hat.

(5) Im übrigen ist § 15 Abs. 2,3 und 6 anzuwenden."

Artikel XIV

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 25. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 55/1987), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Un-glücksfalj an der Dienstleistung verhindert war."

„(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, ein Karenzurlaub zu gewähren."

6.§ 15 b Abs. 3 bis 5 haben zu lauten:

"(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(4) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann

zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenzurlaub

verbraucht oder für einen späteren Zeitraum angemel det hat.

(5) Im übrigen ist § 15 Abs. 2,3 und 6 anzuwenden."

7.Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:

"§ 15c Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

(1) Hat der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbe

schäftigung abgelehnt und nimmt der Vater während

des zweiten Lebensjahres des Kindes keinen Karenz

urlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienst

nehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des

zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Va

ters bekanntzugeben und die anpruchsbegründenden

Umstände nachzuweisen."

Artikel XV

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 64/1985), wird wie folgt geändert:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

Seite 329

1.§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15 b des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) in der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fassung befindet, hat während dieses Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge "Karenzurlaubsgeld" genannt), wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht auch, während sich das Kind in einer Krankenanstalt befindet."

2.Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

(1)Die §§ 1 bis 10 sind sinngemäß nach Maßgabe

der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

(2)Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, welches das erste Lebens

jahr noch nicht vollendet hat,

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträu me, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwi

derruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der An spruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Die

ser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil min destens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Er

eignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Va ter, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonsti gen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Ka

renzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pfle gemutter Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld endet je

denfalls, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters,

Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben

oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch

den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird."

4. Die §§ 12 und 13 haben zu lauten:

"§12

(1)Auf Antrag haben alleinstehende Mütter

(2)Eine Mutter gilt jedoch nicht als alleinstehend im Sinne des Abs. 1, wenn sie ledig, geschieden oder

verwitwet ist und

(3)Abs. 1 gilt auch für verheiratete Mütter, wenn de ren Ehegatte über keine eigenen Einkünfte oder ledig lich über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2

bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesge

setzliche Vorschrift geltenden Fassung verfügt, die in

nerhalb eines Monats den im Abs. 2 Z. 2 angeführten

Betrag nicht übersteigen.

Seite 330

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

(4)Weiters ist Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld, daß die Mutter wegen der Betreuung des in ihrem Haushalt lebenden Kindes,

dessen Geburt Anlaß für den Anspruch auf Karenzur

laubsgeld war,

(5)Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ent

steht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens je doch mit Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kin des, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubs

geldes war. Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubs

geld endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

spätestens aber mit der Vollendung des dritten Le

bensjahres des Kindes.

§ 13

(1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich

27 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst klasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Verfügt die Mutter über eigene Einkünfte im Sin ne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fas

sung, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubs

geld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der

10 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst

klasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt."

5. § 15 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Auf alleinstehende Mütter, die am 31. Dezember 1989 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld gehabt haben, sind die §§ 12 und 13 in der bis zum 1. Jänner 1990 geltenden Fassung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, weiter anzuwenden."

Artikel XVI

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 24. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 64/1985), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge "Karenzurlaubsgeld" genannt),

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z. 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld."

2.An die Stelle des § 2 Abs. 5 und 6 treten folgende Abs. 5 bis 8:

"(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht, gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der im § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.

(6)Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter

abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

(7)Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter

abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater,

Adoptiv- oder Pflegevater durch

(8)Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht wäh

rend der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei

einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung be

ruhenden Anhaltung."

3.Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, zuletzt geändert durch die Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre, ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

Seite 331

Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter)."

"(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptiwäter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter)."

8.§ 11 a Abs. 4 und 5 haben zu lauten:

"(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung."

9.Nach § 11 a wird folgender Abschnitt IV eingefügt:

"Abschnitt IV

§ 11b

Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen im Sinne der §§ 1 und 11 sowie auf Dienstnehmer im Sinne des § 11 a anzuwenden.

§ 11c

(1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeit

beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Eltern

teil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österrei chischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ab

lauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teil zeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzge

setzes 1979 (in der Fassung BGBl. Nr. 408/1990)

oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBI.

Nr. 651/1989 (in der Fassung BGBl. Nr. 408/1990),

oder nach § 28a der als landesgesetzliche Vorschrift

geltenden Dienstpragmatik oder nach einer anderen

gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenz

urlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a vermindert sich um den Hundertsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50 v. H. des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 2a.

(3)Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so ge bührt, wenn dieses Landesgesetz

(4) Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen und nimmt der andere Elternteil nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 (in der Fassung BGBl. Nr. 408/1990) oder § 8 des Eltern-Karenzur

laubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (in der Fassung BGBl. Nr. 408/1990), oder nach einer gleichartigen

österreichischen Rechtsvorschrift eine Teilzeitbe

schäftigung in Anspruch oder verlängert er diese

längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjah

res des Kindes, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

(5) Wird im Falle des Abs. 3 oder in einem gleich

gelagerten, in einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift geregelten Fall die Teilzeitbeschäf tigung eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Ka renzurlaubsgeldes nach einer österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt dem ande

ren Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzur

laubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.

(6) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht

nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil

(7) Der in den Abs. 1 bis 6 angeführte Begriff

"Elternteil" umfaßt im Bedarfsfall auch die Begriffe "Adoptivelternteil" und "Pflegeelternteil".

(8) § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, 5 und 8 und die §§ 6 bis 10 sind auf den Bezug des verminderten Karenzurlaubsgeldes nach den Abs. 1 bis 7 anzu

wenden."

Seite 332

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

(1)Dem männlichen Beamten ist auf sein Verlangen

ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen

Haushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

(2)Anspruch auf Karenzurlaub unter den im Abs. 1 ge nannten Voraussetzungen haben auch männliche Beam

te, die

§3 Beginn und Dauer

(1)In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z. 1 beginnt der Karenz urlaub

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z. 2 beginnt der Karenz urlaub frühestensmit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfege setz, BGBl. Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwo chenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzur laub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 dritter Satz des Be triebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im An schluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate be

tragen. In den Fällen des Abs. 3 kann die Frist unter schritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem ersten Geburtstag des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in An spruch genommen wird.

(5) Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzur laub nach diesem Gesetz. Der Beamte gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Gesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beur laubt. Wenn es die Dienstbehörde jedoch begehrt, hat der Beamte vorzeitig den Dienst anzutreten.

§4 Melde- und Nachweispflichten

(1)Der männliche Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seiner Dienstbehörde bei sonstigem Ver lust des Anspruches

(2) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen.

(3) Der männliche Beamte hat der Dienstbehörde den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen der Dienstbehörde seinen Dienst wieder anzutreten.

§5 Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück, Nr. 112

Seite 333

nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Beamten (Vater, Adoptiv-oder Pflegevater im Sinne des § 2 Abs. 2) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach der Geburt, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.

(2)Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

(3) Der männliche Beamte hat Beginn und voraussicht liche Dauer des Karenzurlaubes seiner Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegrün denden Umstände nachzuweisen.

(4) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn der Be amte seinen Karenzurlaub verbraucht oder für einen spä teren Zeitraum angemeldet hat.

§6

Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) gilt § 15 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 in der als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Fassung.

Artikel II

Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) wird wie folgt geändert:

1.§ 2 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten:

"(1) Dem männlichen Beamten ist auf sein Verlan

gen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzur laub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines

Kindes zu gewähren"

2.§ 2 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Anspruch auf Karenzurlaub unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben auch männliche Beamte, die

"(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Beamten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 2 Abs. 2) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut."

7.§ 5 Abs. 3 bis 5 haben zu lauten:

"(3) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Beamte bereits Karenzurlaub verbraucht oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet hat.

(4) Der männliche Beamte hat Beginn und voraus

sichtliche Dauer des Karenzurlaubes der Dienstbehör de unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchs

begründenden Umstände nachzuweisen.

(5) § 6 ist anzuwenden."

8.Nach § 6 ist folgender § 7 anzufügen:

"§7 Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

(1) Hat der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder

Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt

und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das

zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, kann der

Arbeitnehmer längstens bis zum Ablauf des zweiten

Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch

nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Ka

renzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teil

zeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter

bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden

Umstände nachzuweisen."

Abschnitt III

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1. Abschnitt I:

a) Artikel I Z. 1 bis 3, 7, 8, 13, 17 und 19 rückwirkend mit 1.

Jänner 1989;

Seite 334

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 51. Stück,

Nr. 112

b) Artikel I Z. 4, 9 und 10 mit dem auf die Kund

machung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt

für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

c) Artikel I Z. 5 und 6 rückwirkend mit 1. Juli 1985;

d) Artikel I Z. 11 und 15 rückwirkend mit 1. April

1987;

e)Artikel I Z. 12 und 16 rückwirkend mit 1. Juli 1988;

(2) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaub nach Abschnitt II Art. I, wenn das Kind, zu dessen Betreuung Karenzurlaub genommen wird, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.

(3) Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter haben nur dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach Abschnitt I

Art. XV, wenn das Kind, das Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubsgeldes ist, nach dem 31. Dezember 1989 geboren wurde.

(4) Ansprüche nach Abschnitt I Art. V, XIV und XVI

sowie Abschnitt II Art. II haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990

geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnah me von Karenzurlauben verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem I.Juli 1990 und der Kundmachung die ses Landesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Landesgesetzes. Ansprüche von

Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetz lichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Landesgesetz gegolten haben.

(5) Abschnitt I Art. I Z. 11, 14 und 15, Art. IV Z. 2 und Art. VI haben keine Änderung des ruhegenußfähigen Mo natsbezuges der Personen zur Folge, denen vor Inkraft treten dieser Bestimmung ein Ruhe- oder Versorgungs genuß angefallen ist. Die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sind bei einer allgemeinen Änderung der Beamtenbezüge für die Ermittlung des ru hegenußfähigen Monatsbezuges dieser Personen um

den Hundertsatz zu ändern, um den diese Zulagen für Beamte des Dienststandes geändert werden.

(6) Die Bestimmungen des Art. X finden erstmals auf Dienstbeurteilungen Anwendung, die sich auf das Kalen derjahr 1991 beziehen.