# Landesgesetz über die Erhaltung und den Schutz des Bodens vor schädlichen Einflüssen

# sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (O.ö. Bodenschutzgesetz 1991)

Inhaltsverzeichnis

I.ABSCHNITT: Allgemeines

§ 1 Zielsetzung, Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen

II.ABSCHNITT: Klärschlamm, Kompost, Müll- und

Klärschlammkompost

§ 3 Eignung

§ 4 Eignung des Bodens

§ 5 Beschränkung der Ausbringungsmenge

§ 6 Ausbringungsverbote

§ 7 Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus

Kleinkläranlagen

§ 8 Entsorgungskonzept

§ 9 Abgabe von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost

§ 10 Ausbringung durch den Betreiber der Abwasser-

reinigungs(Kompostierungs)anlage

§ 11 Ausbringungsbeschränkung

§ 12 Kostentragung

§ 13 Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung

III.ABSCHNITT: Düngung

§ 14 Grundsätze der Düngung

§ 15 Ausbringung von Gülle (Jauche), Güllelagerung

IV.ABSCHNITT: Pflanzenschutz

§ 16Schutzzweck

§ 17Sachkundenachweis für Anwender

§ 18Verwendung

§ 19Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte

§ 20Informationspflicht

§ 21Ausnahmen

V.ABSCHNITT: Bodenschutzprogramm; Bodenzu-

standsinformation

§ 22 Oberösterreichischer Bodenkataster § 23

Bodendauerbeobachtungsflächen § 24 Bodengrenzwerteverordnung

§ 25 Zusätzliche Bodenzustandsuntersuchung

§ 26 Betretungsrechte

§ 27 Maßnahmen zur Bodenverbesserung

§ 28 Nutzungsbeschränkung

§ 29 Entschädigung

§ 30 Mitteilungspflicht

§ 31 Bodenbilanz

§ 32 Bodeninformationsbericht, Bodenentwicklungsprogramm

§ 33 Sonstige Vorschriften im Interesse des Bodenschutzes

VI.ABSCHNITT: Versuchs- und Beratungswesen

§ 34 Versuche

§ 35 Bodenschutzberatung durch die Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich

VII.ABSCHNITT: Förderung

§ 36Förderungsgrundsätze

§ 37Arten der Förderung

§ 38Ausmaß der Förderung

§ 39Voraussetzung der Förderung

§ 40Pflichten des Förderungswerbers

VIII.ABSCHNITT: Vollziehung, Administrativbestim-

mungen

§ 41Behörde

§ 42Überwachung; Auskunftspflicht, Zutrittsrecht

§ 43Sofortmaßnahmen

§ 44Faktische Amtshandlung

§ 45Bodenschutzregister

§ 46Anerkennung von Untersuchungsstellen

§ 47Fachbeirat für Bodenschutz

§ 48Erlassung von Verordnungen, Anhörungsrechte

IX.ABSCHNITT: Straf- und Schlußbestimmungen

§ 49 Strafbestimmungen

§ 50 Mitwirkung bei der Vollziehung

§ 51 Schlußbestimmungen

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I. ABSCHNITT

Allgemeines

§1 Zielsetzung, Anwendungst areich

(1)Dieses Landesgesetz dient

vor schädlichen )sion, Bodenver-vie

- der Erhaltung des Bodens,

- dem Schutz der Bodengesundhei

Einflüssen, insbesondere durch E

dichtung oder Schadstoffeintrag, si

- der Verbesserung und Wiederherst llung der Boden

gesundheit.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset

zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes zum Beispiel in Angelegenheiten des Forstwesens, des Wasserrech

tes, des Eisenbahnwesens, der Regelungen über den ge schäftlichen Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzen schutzgeräten usw. berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinaus gehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Durch dieses Landesgesetz werden andere landes

gesetzliche Vorschriften, unbeschadet der Geltung von

weiterreichenden besonderen Regelungen in diesem

Landesgesetz, in ihrer geltenden Fassung nicht berührt.

(4) In verwaltungsbehördlichen Verfahren nach ande

ren landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutz

zweck dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen.

§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkör

per), die tatsächlich oder potentiell Träger natürli

chen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind,

einschließlich Flächen mit abgezogener Humus

decke, insbesondere:

- öffentliche Grünflächen wie Parks, Straßen-

begleitflachen u.a.,

- Hausgärten und Kleingärten,

- Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung

dienen wie Schipisten, Fußballplätze, Golf

plätze u.a.,

- Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder

Sandgruben,

- alpine Grünflächen und Ödland,

- landwirtschaftliche Kulturflächen;

6. integrierter Pflanzenbau: Systeme der Pflanzenpro

duktion, in denen unter Beachtung ökologischer und

ökonomischer Anforderungen alle geeigneten und

vertretbaren biologischen, technischen und chemi

schen Verfahren des Acker- und Pflanzenbaues, der

Pflanzenernährung und des Pflanzenschutzes in

möglichst guter Abstimmung aufeinander eingesetzt

werden, um der Güte und der Menge nach die Opti

mierung der Erträge nachhaltig zu gewährleisten;

7. Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von

Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Be

schaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sand

fanginhalte, denen keine Nährstoffe zugesetzt

wurden;

8. stabilisierter Klärschlamm: Klärschlamm, bei dem

die leicht zersetzbaren organischen Stoffe durch

Faulung (anaerob), Belüftung (aerob) oder sonstige

Verfahren abgebaut sind;

9. Müllkompost: ein humusähnlicher Stoff, der als Pro

dukt biologisch-chemischer Umwandlung (Verrot

10. Klärschlammkompost: ein humusähnlicher Stoff,

der als Produkt biologisch-chemischer Umwandlung

(Verrottung) von Klärschlamm unter Beimengung

von Strukturmaterial anfällt, dem keine Nährstoffe

zugesetzt wurden;

11. Kompost: ein humusähnlicher Stoff, der als Produkt

biologisch-chemischer Umwandlung (Verrottung)

aus ausschließlich biogenen Abfällen (§ 2 Abs. 8

O.ö. AbfallwirtsGhaftsgesetz 1990) anfällt;

12. Ausbringungsfläche: jeweils eine zusammenhän

gende Grundfläche derselben Nutzungsart (z.B.

Acker), auf die Klärschlamm, Müll- oder Klär

schlammkompost ausgebracht wird;

13. Kompostierungsanlage: Abfallbehandlungsanlage

im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 O.ö. Abfallwirtschafts

gesetz 1990;

14. Pflanzenschutzmittel: giftige und sonst gefährliche

Stoffe und Zubereitungen sowie Organismen (ein-

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schließlich Viren) und deren Inhaltsstoffe, die dazu bestimmt sind

a) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schad

organismen zu schützen oder

b) Flächen oder Gewässer von Pflanzenwuchs frei

zumachen oder freizuhalten (Totalherbizide) oder

c) den Pflanzenwuchs in Gewässern zu regulieren

oder

d) das Wachstum von zu schützenden Pflanzen

oder zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu

regulieren, ohne ihrer Ernährung zu dienen

(Wachstumsregulatoren) oder

e) anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu wer

den, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu

verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe);

15.giftige Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel,

die im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 6, 7 und 8 Chemika

liengesetz, BGBI. Nr. 326/1987, in der Fassung

BGBl. Nr. 300/1989 sehr giftig, giftig oder mindergif

tig sind; Pflanzenschutzmittel sind:

a)"sehr giftig (hochgiftig)",

16. sonst gefährliche Pflanzenschutzmittel: Pflanzen

schutzmittel, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 bis 5

und 9 bis 15 Chemikaliengesetz, BGBI. Nr.

326/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 300/1989 explo

sionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich,

leichtentzündlich, entzündlich, ätzend, reizend, um

weltgefährlich, krebserzeugend, fruchtschädigend,

erbgutverändernd (genotoxisch) oder chronisch

schädigend sind;

17. Verwendung: die Anwendung (Gebrauch, Ver

brauch, Be- und Verarbeitung) sowie das innerbe

triebliche Befördern, Lagern und Aufbewahren;

II. ABSCHNITT

Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost

§3 Eignung

(1) Unbeschadet des § 11 darf auf Böden nur Klär

schlamm, Müll- oder Klärschlammkompost aus einer La gerstätte einer in Oberösterreich befindlichen Abwasser reinigungsanlage bzw. Kompostierungsanlage ausge bracht werden, für den im Zeitpunkt der Abgabe des Klär schlammes, des Müll- oder Klärschlammkompostes eine von der Landesregierung ausgestellte gültige Eignungs bescheinigung vorliegt.

(2) Eine Eignungsbescheinigung ist von der Landesre gierung auf Antrag des Betreibers von Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlagen auszustellen, wenn auf Grund von Untersuchungen feststeht, daß

(3) Eine Eignungsbescheinigung ist entsprechend den im Abs. 4 bzw. Abs. 5 erster Satz normierten jeweiligen Intervallen zu befristen. Sie verliert jedoch vor Ablauf der Befristung ihre Gültigkeit mit der Ausstellung einer neuen Eignungsbescheinigung. Die Eignungsbescheinigung ist von der Landesregierung für ungültig zu erklären, wenn die Untersuchung ergeben hat, daß eine der Eignungs voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die ungültigen Eig nungsbescheinigungen sind der Landesregierung zu

rückzustellen. Eine Kopie der ausgestellten Bescheide ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in der die Klärschlamm lagerstätte bzw. die Müll- oder Klärschlammkompostla gerstätte gelegen sind, zu übermitteln.

(4) Klärschlammuntersuchungen sind mindestens in

folgenden Intervallen zu wiederholen:

(5)Die Landesregierung hat in der Eignungsbescheini gung das Untersuchungsintervall gemäß Abs. 4 Z. 2 und Seite 360

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Abs. 4 letzter Satz bis auf sechs Monate, im Fall des Abs. 4 letzter Satz auch bis zu einer Menge von 1.000 m3 Fertigmaterial herabzusetzen, wenn die Untersuchung ergibt, daß bei einem oder mehreren zu untersuchenden Parameter 90% des zulässigen Grenzwertes erreicht wurden. Darüber hinaus hat die Landesregierung in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang Untersuchungen anzuordnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht auf eine eignungserhebliche Verschlechterung der Eigenschaften des Klärschlammes, des Müll- oder Klärschlammkompostes gegeben ist. In der Verordnung gemäß § 13 kann bestimmt werden, daß für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter das Untersuchungsintervall bis auf drei Jahre hinaufgesetzt wird, bei Müll- und Klärschlammkompost mit der Maßgabe einer Höchstmenge von 20.000 m3.

(6) Die Organe der Landesregierung haben den Klär schlammlagerstätten bzw. den Müll- oder Klärschlamm kompostlagerstätten jeweils repräsentative Mischproben in einer für die Analyse des Klärschlammes, des Müll oder Klärschlammkompostes ausreichenden Menge zu

entnehmen sowie die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen. Klärschlamm ist weiters auf seine Stabilisie rung zu prüfen.

(7) Die Untersuchung des Klärschlammes, Müll- und Klärschlammkompostes hat folgende Parameter zu um

fassen: Trockensubstanz, organische Substanz, Gesamt stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Phosphor, Kalium, Kal zium, Magnesium sowie die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 angeführten Parameter. Die Landesre gierung hat die Untersuchung weiterer eignungserhebli cher Parameter, wie insbesondere "organische Schad

stoffe", eine biologische Pflanzenverträglichkeitsprüfung u. a. anzuordnen, wenn dies auf Grund spezieller Abwas sereinleitungen, Kompostausgangsstoffen, Verwendung bestimmter Fällungsmittel beim Klärschlamm oder mit Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse der Abwasserreinigungs- oder Kompostierungsanlage erfor derlich ist. In den Fällen des Abs. 5 erster Satz kann die Landesregierung die Untersuchung auf jene Parameter einschränken, deren Werte Anlaß für die Verkürzung des Untersuchungsintervalles sind. Der Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethoden haben dem Stand

der Wissenschaft zu entsprechen.

(8) Kompost, der

(9)Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, dem Nährstoffe zugesetzt wurden, darf auf im eigenen Betrieb gelegene Böden nur ausgebracht werden, wenn für den Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost im Zeitpunkt der Ausbringung eine entsprechende von der Landesregierung ausgestellte gültige Eignungsbescheinigung oder die Zulassung nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 vorliegt; Abs. 2 bis Abs. 7 gelten sinngemäß.

§4 Eignung des Bodens

(1)Auf Böden darf Klärschamm, Müll- oder Klär

schlammkompost nicht ausgebracht werden, wenn im Boden die für bestimmte Stoffe und sonstigen Parameter in der Verordnung gemäß § 13 festgesetzten Grenzwerte überschritten werden. Der Nutzungsberechtigte hat den Gehalt dieser Stoffe und sonstigen Parameter vor der er sten Ausbringung auf Grund einer repräsentativen Bo denuntersuchung feststellen zu lassen.

(2) Die Bodenuntersuchung ist vor einer Ausbringung zu wiederholen, wenn die letzte Bodenuntersuchung

über zehn Jahre zurückliegt oder seit der letzten Boden untersuchung an Klärschlamm- und/oder Müll- oder Klär schlammkompost-Trockensubstanz insgesamt 15 Ton

nen pro Hektar ausgebracht wurden. Darüber hinaus

kann die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang hinsichtlich aller Böden Bodenun tersuchungen anordnen.

(3) Die Entnahme der Bodenproben für die Bodenunter suchung nach Abs. 1 hat außer in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen;

sie ist nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchzu

führen und hat in einer für die Analyse ausreichenden

Menge zu erfolgen. Pro angefangene zwei Hektar einer

Ausbringungsfläche ist je eine repräsentative Mischprobe

zu entnehmen; über die Hektargrenze hinausgehende

Restflächen unter 2.000 m2 bleiben unberücksichtigt. Die

Bodenprobe ist vom Nutzungsberechtigten dem Betrei

ber der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage

unter Anschluß eines Protokolls mit Angabe der Grund

stücksnummer einschließlich der Katastralgemeinde so

wie der Größe und Nutzungsart der Ausbringungs

fläche zu übergeben. Der Betreiber der Abwasserrein i-

gungs(Kompostierungs)anlage hat die Analyse der Bo

denprobe durch eine anerkannte Untersuchungsstelle

(§ 46) zu veranlassen und dem Nutzungsberechtigten der

Ausbringungsfläche sowie der Behörde, in deren örtli

chem Zuständigkeitsbereich die Ausbringungsfläche

liegt, je eine Ausfertigung des Bodenuntersuchungszeug

nisses zu übermitteln.

(4) Die Analyse hat insbesondere folgende Parameter zu umfassen: Säuregehalt im Boden (pH-Wert), organi sche Substanz, Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium und die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 ange führten sonstigen Parameter. § 3 Abs. 7 zweiter und letz ter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

§5 Beschränkung der Ausbringungsmenge

(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden folgende Mengen an Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost ausgebracht werden:

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(2) Wird auf Böden innerhalb von drei Jahren Klär

schlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 35% und Klärschlamm mit einem Trockensubstanz

anteil von mindestens 35% oder Müll- oder Klärschlamm kompost ausgebracht, verringert sich die im Abs. 1 Z. 1 festgelegte Menge auf bis zu 5 Tonnen pro Hektar in dem Verhältnis, in dem Klärschlamm mit einem Trockensub stanzanteil von weniger als 35% ausgebracht wird.

(3) Die maximale Ausbringungsmenge gemäß Abs. 1

bzw. Abs. 2 ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, dessen Kupferund/oder Zinkgehalt den hiefür durch Verordnung festge setzten Grenzwert um nicht mehr als 50% überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren.

§6 Ausbringungsverbote

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf

Grund bestimmter Dauereigenschaften des Bodens, wie

Bodenschwere, organische Substanz, Hängigkeit und Er

osionsgefährdung etc., die Ausbringung von Klär

schlamm bzw. Müll- oder Klärschlammkompost ver

bieten.

(2) Die Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klär

schlammkompost

1. auf verkarstete Böden,

2. auf Wiesen, Weiden, Bergmähder, Almböden und

Feldfutterkulturen,

3. auf wassergesättigte oder durchgefrorene Böden so

wie auf Böden mit geschlossener Schneedecke,

4.auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen

ist verboten. Grundflächen, auf die Klärschlamm, Müll oder Klärschlammkompost ausgebracht wurde, dürfen in nerhalb eines Jahres nicht für Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen herangezogen werden.

(3)Die Ausbringung von Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 10% auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr ist verboten.

(4) Klärschlamm darf nicht mit Gülle (Jauche) vermischt werden; dies gilt sowohl für die Lagerung als auch für die Ausbringung.

(5) Bei der Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost auf Böden im Bereich von fließen den oder stehenden Gewässern ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß Einwirkungen auf diese Gewässer vermie

den werden.

§7

Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlämm aus

Kleinkläranlagen

(1)Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von

Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 Einwohnergleich

werte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausge nommen ist die Ausbringung

(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflä chen dürfen höchstens 50 m3 Senkgrubeninhalte (Abs. 1 zweiter Satz) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden.

(3) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten gemäß Abs. 1 zweiter Satz

(4)Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Aus

bringung von Senkgrubeninhalten gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu ge nehmigen, wenn

(5)Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirt schaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte aus bringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der aus gebrachten Senkgrubeninhalte sowie über die Ausbrin gungsfläche zu führen, diese Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren und der Behörde Einsicht zu gewähren

bzw. Auskünfte zu erteilen.

§8 Entsorgungskonzept

(1) Die Gemeinde hat im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches ein

Entsorgungskonzept für die geordnete Abwasserentsorgung,

insbesondere von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus

Kleinkläranlagen im Sinne des § 7 Abs. 1, erstmals bis 31. Dezember

1993 zu erstellen. Nach der Erlassung von Entsorgungskonzepten der

Gemeinden hat die Landesregierung zusammenfassend Leitlinien für

die überregionale Abwasserentsorgung

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in Raumordnungsprogrammen gemäß § 9 O.ö. Raumordnungsgesetz zu erlassen.

(2)Das Entsorgungskonzept hat auf der Grundlage

einer ökologischen und wirtschaftlichen Betrachtungs weise das Gemeindegebiet in Zonen einzuteilen, die

(3) Die Gemeinde kann sich zur Erstellung des Entsor gungskonzeptes auch des örtlichen Abwasserverbandes bedienen. Vor Beschlußfassung des Entsorgungskonzep tes durch den Gemeinderat ist das Konzept sechs Wo

chen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendun gen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die

dem Gemeinderat vorzulegen sind. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und die Möglichkeit der Ein bringung von Anregungen oder Einwendungen ist durch Anschlag an der Amtstafel mindestens zwei Wochen vor und überdies während der Auflage und, wenn die Ge

meinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus gibt, auch in diesem hinzuweisen.

(4) Beschließt der Gemeinderat ein Entsorgungskon

zept, so ist dieses mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses

der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

(5) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesre

gierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer ange messenen, jedoch mindestens dreimonatigen Frist Stel lung zu nehmen.

(6) Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Mo

naten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Ent sorgungskonzeptes und der dazugehörigen Unterlagen

beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mit geteilt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.

(7) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des ge nehmigten Entsorgungskonzeptes bei der Gemeinde bzw. des Ablaufes der sechsmonatigen Frist im Fall des Abs. 6 ist das Entsorgungskonzept kundzumachen. Im Fall einer Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Entsorgungskonzeptes zu unterbleiben.

(8) Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Entsor

gungskonzeptes sind dem Amt der Landesregierung,

eine Ausfertigung des Entsorgungskonzeptes ist - aus genommen in Städten mit eigenem Statut - der Bezirks verwaltungsbehörde vorzulegen.

(9) Die Landesregierung kann die sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Fristen auf sachlich begründeten An trag des Gemeinderates bis zu drei Jahren aus öffentli chen Rücksichten erstrecken, und zwar dann, wenn auf Grund der bereits bestehenden Einrichtungen eine ge ordnete Abwasserentsorgung zum überwiegenden Teil

vorhanden ist oder die Fristerstreckung im Interesse der Berücksichtigung überörtlicher Interessen gelegen ist.

§9

Abgabe von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost

(1)Die Abgabe von Klärschlamm, Müll- oder Klär

schlammkompost zur Ausbringung auf Böden ist nur ge stattet, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage an den Nutzungs berechtigten der Ausbringungsfläche oder dessen Beauf tragten erfolgt.

(2)Betreiber von Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlagen haben bei der Abgabe von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost zur Ausbringung auf Bö den dem Abnehmer Einsicht in die Eignungsbescheini

gung einschließlich der Analysedaten zu gewähren und auf Verlangen eine Ausfertigung davon auszufolgen.

(3) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm, Müll- oder Klär schlammkompost zur Ausbringung auf Böden hat der Be treiber der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage eine Abgabebestätigung in dreifacher Ausfertigung aus zustellen. Die erste Ausfertigung verbleibt beim Betreiber der Anlage; die zweite Ausfertigung ist dem Nutzungsbe rechtigten der Ausbringungsfläche oder dessen Beauf tragten auszuhändigen; die dritte Ausfertigung ist inner halb von zwei Wochen der Behörde zu übermitteln, in de ren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Ausbringungsflä che liegt.

(4) Die Abgabebestätigung hat jedenfalls zu enthalten:

3. die abgegebene Klärschlammenge, Müll- oder Klär

schlammkompostmenge in Kubikmeter und Kilo

gramm-Trockensubstanz, in den Fällen des § 5 Abs. 3

auch die anzurechnende Ausbringungsmenge;

4. die Bezeichnung der Ausbringungsfläche unter Anga

be des Datums der letzten Bodenuntersuchung (§ 4);

5. das Datum der Abgabe und die Unterschriften des Be

treibers der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)an-

lage, des Abnehmers oder des Transporteurs.

§ 10

Ausbringung durch den Betreiber der

Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage

Überlassen Nutzungsberechtigte Böden dem Betreiber der

Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage zur

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regelmäßigen Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, so gehen im Umfang der getroffenen Vereinbarung die mit der Ausbringung verbundenen Pflichten auf diesen über.

(1) Soweit in staatsrechtlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG oder in Staatsverträgen nicht anderes ver einbart ist, darf auf Böden nur Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost ausgebracht werden, der in einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage angefallen ist. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Aus bringungsfläche mit Bescheid Ausnahmen von diesem Grundsatz zu bewilligen, wenn der auszubringende Klär schlamm, Müll- oder Klärschlammkompost im Sinne des § 3 Abs. 2 für die Ausbringung geeignet ist und der An tragsteller unter Bedachtnahme auf § 5 über eine geeig nete Ausbringungsfläche verfügt.

(2) Die Eignung im Sinne des Abs. 1 ist durch ein Gut achten einer anerkannten Untersuchungsstelle (§ 46) nachzuweisen, der Ausstellungszeitpunkt des Gutach

tens darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat folgendes zu ent

halten:

a) die Bezeichnung der nicht in Oberösterreich gelege

nen Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage,

von der der Klärschlamm, Müll- oder Klärschlamm

kompost bezogen werden soll;

b) die beabsichtigte Ausbringungsmenge in Kubikmeter

und Kilogramm-Trockensubstanz;

c) die Bezeichnung der Ausbringungsfläche (Grund

stücksnummer, Katastralgemeinde und Grundstücks

größe) unter Angabe des Datums der letzten Boden

untersuchung (§ 4).

(4)Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aus

bringung des Klärschlammes, Müll- oder Klärschlamm

kompostes hat der Nutzungsberechtigte der Ausbrin

gungsfläche eine Bestätigung der nicht in Oberösterreich

gelegenen Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage

vorzulegen, in der

1. die abgegebene Klärschlammenge, Müll- oder Klär

schlammkompostmenge und

2. das Abgabedatum des Klärschlammes, des Müll- oder

Klärschlammkompostes

bestätigt wird.

(5)Der Bescheid nach Abs. 1 ist von der Behörde inner

halb eines Monats nach Antragstellung zu erlassen und tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides außer Kraft; im Bescheid ist auf das Außerkrafttreten hinzu weisen.

§12 Kostentragung

(1) Die Kosten für die nach diesem Abschnitt vorge

schriebenen Untersuchungen des Klärschlammes, Müll

oder Klärschlammkompostes gelten als Barauslagen ge mäß § 76 AVG.

(2) Die Kosten für die Bodenuntersuchungen sind mit Ausnahme der im § 3 Abs. 8 und Abs. 9 geregelten Fälle von jenem Betreiber einer in Oberösterreich gelegenen

Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage zu tragen, dessen Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost auf den in Betracht kommenden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll; auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sind diese Kosten der Bodenuntersuchungen in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG dem Betreiber der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die Kosten für die Untersuchungen nach § 3 Abs. 5 zweiter Satz sowie für die Bodenuntersuchungen nach § 4 Abs. 2 letzter Satz sind von Amts wegen zu tragen.

§ 13

Klärschlamm-, Müll- und Klärschlammkompostverordnung

(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung insbe

sondere festzulegen:

1. Grenzwerte für die wichtigsten im Klärschlamm, Kom

post, Müll- und Klärschlammkompost enthaltenen

Stoffe unter Berücksichtigung auch von organischen

Schadstoffen und sonstigen chemischen bzw. physi

kalischen Parameter, die in bezug auf ihren Gehalt im

Klärschlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkom

post und im Boden die Bodengesundheit beeinträchti

gen können, wenn sie in zu großen Mengen in den Bo

den gelangen. Solche Grenzwerte sind jedenfalls für

Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber

und Zink - für Kompost, Müll- und Klärschlammkom

post überdies der zulässige Salzgehalt, Ballaststoffe

sowie sonstige Gütekriterien - festzusetzen (§ 3

Abs. 2, Abs. 8, Abs. 9 und § 4 Abs. 1);

4. Kriterien für die Feststellung der Dauereigenschaften

des Bodens einschließlich ihrer Ermittlung (§ 6

Abs. 1).

(2)Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z. 1 sind so zu be

messen, daß bei regelmäßiger und langjähriger dem Lan

desgesetz entsprechender Ausbringung von Klär

schlamm, Kompost, Müll- und Klärschlammkompost den

Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen

wird.

III. ABSCHNITT Düngung

§ 14 Grundsätze der Düngung

Die Nutzungsberechtigten von Böden haben im Sinne des integrierten

Pflanzenbaues (§ 2 Z. 6) bei der Zuführung von organischen oder

anorganischen Düngemitteln insbesondere folgende Grundsätze zu

beachten: 1. Bei der Düngung ist auf die Eigenschaften des

Standortes, den Versorgungszustand des Bodens, den

Nährstoffbedarf der einzelnen Kulturpflanzen sowie auf die

Ertragsfähigkeit der einzelnen Produktionsgebiete Bedacht zu nehmen.

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(1) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) darf unbescha det der im § 14 dargelegten Grundsätze nur in einem Ausmaß erfolgen, das dem Anfall bei einer dem Grund satz der Flächenbindung der Veredelungswirtschaft ent sprechenden Nutztierhaltung entspricht; demnach ist bei der Nutztierhaltung im Hinblick auf die anfallende Gülle(Jauche)menge auf ein ausgewogenes Verhältnis zwi schen Tierbestand und Ausbringungsfläche Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Ausbringung von Gülle (Jauche) ist darauf zu achten, daß keine Abschwemmung eintritt.

(3) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) ist verboten:

(4)Die Inhaber tierhaltender landwirtschaftlicher Be triebe sind verpflichtet, für ausreichenden Gülle(Jauche)lagerraum für eine mindestens sechsmonatige Lage rung vorzusorgen. Die Landesregierung kann durch Ver ordnung das dafür erforderliche Fassungsvermögen des Lagerraumes unter Bedachtnahme auf die Art und die Zahl des Tierbestandes festlegen.

IV. ABSCHNITT Pflanzenschutz

§ 16 Schutzzweck

(1) Dieser Abschnitt dient neben den im § 1 angeführten Schutzzwecken insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie dem Schutz der Umwelt und nicht schädlicher Lebewesen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist durch die vorrangige Anwendung von Verfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes möglichst gering zu halten.

(2) Für die Erfassung und Behandlung (Entsorgung) von Pflanzenschutzmitteln sowie damit kontaminierter Behältnisse und Verpackungen als Abfälle gelten, soweit es sich hiebei um gefährliche Abfälle handelt, die einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes für gefährliche Abfälle; handelt es sich jedoch bei diesen Behältnissen und Verpackungen um nicht gefährliche Abfälle, sind die Bestimmungen des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 anzuwenden.

§17 Sachkundenachweis für Anwender

(1)Pflanzenschutzmittel dürfen nur von befugten Ge werbetreibenden, sachkundigen Landwirten oder sonsti gen sachkundigen Personen oder - unter ihrer Verant wortung - von verläßlichen Arbeitskräften angewendet werden. Diese Arbeitskräfte sind vom befugten Gewerbe treibenden, vom sachkundigen Landwirt oder den sonsti gen sachkundigen Personen vor Beginn der Anwendung

nachweislich jedenfalls zu informieren über

(2)Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzen schutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt

a) eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Lan

desgesetzes nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Be

tätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit

der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbil

dungskurs der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich im Ausmaß von mindestens acht

Stunden,

b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs

kurs der Landwirtschaftskammer für Oberöster

reich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,

c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fach

lich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirt

schaftskammer für Oberösterreich bestätigt, daß

diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen

Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,

oder

d) der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftli

chen Fachschule der Fachrichtungen Landwirt

schaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im

Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den

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Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Weinoder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen;

(3) Die Weiterbildungs- und Ausbildungskurse nach Abs. 2 Z. 1 lit. a und b sowie Z. 2 lit. b müssen Grundkenntnisse vermitteln

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur dann verwendet

werden, wenn sie nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zugelassen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß und so verwendet werden, daß

(3) Die Anwendungsbestimmungen, insbesondere hin

sichtlich der Indikationen, der Aufwandmengen oder Aufwandkohzentrationen, der Anwendungsarten und An wendungszeiten, der Wartefristen und der erforderlichen Nachbaufristen, sind einzuhalten.

(4) Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln sind men genmäßig auf das zu behandelnde Objekt abzustimmen.

(5) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit eines anderen Menschen oder die Um

welt gefährden, sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Entsorgung des Pflanzenschutzmittels einzu leiten.

(6) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbe schädigten Originalverpackungen zu lagern bzw. aufzu bewahren. Ist dies nicht möglich, so hat die Lagerung bzw. Aufbewahrung in geeigneten verschlossenen Be

hältnissen zu erfolgen, bei denen ein unbeabsichtigter Austritt des Pflanzenschutzmittels und Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder son stigen Waren des täglichen Gebrauchs auszuschließen sind. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Originalverpackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnis sen aufzubewahren.

(7) Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern bzw. aufzu bewahren, daß Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu den Pflanzenschutzmitteln erhalten können.

(8) Es dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt wer den, die so gewartet sind, daß bei ihrer sachgerechten Benützung keine schädlichen Auswirkungen auf das Le ben oder die Gesundheit eines anderen Menschen oder auf die Umwelt entstehen können. Auf den einer Überprü fung unterliegenden und unterzogenen Pflanzenschutz geräten muß die Begutachtungsplakette (§ 19 Abs. 1 Z. 4) angebracht sein.

(9) Die Zubereitung von Spritzbrühen sowie das Füllen und Reinigen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, daß ein Austritt der Spritzbrühe und ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in Ober flächengewässer verhindert wird.

(10)Pflanzenschutzgeräte, sonstige Geräte und Behäl ter, die für die Zubereitung von Spritzbrühen oder für die sonstige Be- und Verarbeitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Benützung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Diese Geräte und Behälter dürfen jedenfalls nicht mehr für die Aufbewahrung von und für die Manipulation mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futter mitteln und Waren des täglichen Gebrauchs herangezo gen werden.

(11)Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für den Anwen der erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon der Ei gentümer oder Nutzungsberechtigte des Nachbargrund

stückes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.

§ 19 Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte

(1) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, nicht schädlichen Lebewesen oder der Umwelt durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten durch Prüforgane (Abs. 2) zu erlassen; dabei ist insbesondere zu regeln:

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(2) Die Landesregierung hat auf Antrag Personen, die den Voraussetzungen und Ausstattungserfordernissen

im Sinne des Abs. 1 Z. 1 entsprechen, als Prüforgane zu bestellen. Die Bestellung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden.

(3) Eine Ausfertigung des Prüfbefundes (Abs. 1 Z. 4) ist dem das Pflanzenschutzgerät Vorführenden zu über

geben, eine zweite Ausfertigung ist vom Prüforgan fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Abs. 1 Z. 4) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinne des § 18 Abs. 8 positiven Ergebnis angebracht werden.

§20 Informationspflicht

Personen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind (z.B. gebeiztes Saatgut), abgeben, haben den Übernehmer vor der Abgabe nachweislich über diese Umstände zu informieren.

§21 Ausnahmen

Die Landesregierung kann von den für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegten Verboten und Geboten dieses Abschnittes unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des § 18 Abs. 2 Ausnahmen zulassen, wenn diese Mittel ausschließlich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür unbedingt erforderlichen Mengen von sachkundigen Personen (§ 17 Abs. 1) verwendet werden und die mit diesen Pflanzenschutzmitteln behandelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht abgegeben werden. V. ABSCHNITT Bodenschutzprogramm; Bodenzustandsinformation §22 Oberösterreichischer Bodenkataster

(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung

(2)Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen

sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächen

deckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des § 2 Z. 1 erfassen sollen.

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichi schen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

(4) Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstel len. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Abs. 1 sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jeden falls aber über Anregung des Fachbeirates zu wie

derholen.

(5) In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann je dermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes übermittelt werden.

§23 Bodendauerbeobachtungsflächen

(1)Die Landesregierung soll im Rahmen der Privatwirt schaftsverwaltung zum Zweck

(2)Bei der Einrichtung von Bodendauerbeobachtungs

flächen soll auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhält nisse, die gegebenen Schadstoffquellen sowie die land wirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete Rücksicht ge nommen werden.

§24 Bodengrenzwerteverordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grenzwerte für Stoffe festzulegen, die, wenn sie in den Boden

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gelangen, die Bodengesundheit beeinträchtigen können (Bodengrenzwerte). Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die wichtigsten Schwermetalle und organischen Schadstoffe im Boden festzulegen.

(2) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind so zu bemessen, daß ihr Gehalt im Boden nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrun gen noch nicht eine Beeinträchtigung der Bodengesund heit bewirkt. Bei der Festlegung der Grenzwerte kann auch auf eine unterschiedliche Bodennutzung bzw. Bo denbewirtschaftung Bedacht genommen werden.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können auch jene Grenzwerte für Stoffe im Boden festgelegt werden, bei deren Überschreitung Nutzungsbeschränkungen gemäß § 28 festzulegen sind. Die Grenzwerte sind so festzule gen, daß die auf dem Boden gewonnenen Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel keine Beeinträchtigung für die menschliche oder tierische Gesundheit herbei führen.

§25 Zusätzliche Bodenzustandsuntersuchung

(1) Wird bei einer Bodenzustandsuntersuchung (§ 22) oder einer Bodenuntersuchung nach § 4 bei einem fest gelegten Untersuchungsparameter die Überschreitung

eines Bodengrenzwertes (§ 24) oder eine sonstige Beein trächtigung der Bodengesundheit (z. B. flächenhafte Ero sion, flächenhafte Bodenverdichtung etc.) festgestellt, hat die Landesregierung zur Erhebung der Art, des Aus maßes sowie der Ausdehnung der Belastung des Boden

zustandes zusätzliche Bodenuntersuchungen zu veran

lassen. Gleiches gilt für Böden, von denen sonst mit Grund anzunehmen ist, daß die Bodengesundheit beein trächtigt ist.

(2) Erforderlichenfalls sind bei Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 weitere Bodenproben und allenfalls Pflan zenproben zu ziehen und zu untersuchen.

(3) Nach Erfordernis sind Wiederholungsuntersuchun

gen in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber

über Anregung des Fachbeirates, zu veranlassen.

§26 Betretungsrechte

(1) Für Bodenzustandsuntersuchungen (§ 22) sowie für zusätzliche Bodenuntersuchungen (§ 25) sind die Organe der Landesregierung berechtigt, Böden zu betreten, Mes sungen durchzuführen, Proben zu entnehmen und Bo

denmarken anzubringen, soweit dies für die Untersu

chung unbedingt notwendig ist. § 42 Abs. 2 Z. 1 bis 4, Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

(2) Entsteht dem Nutzungsberechtigten durch die Ent nahme von Boden- und Pflanzenproben nach diesem Ab

schnitt oder durch die Anbringung von Bodenmarken ein Vermögensnachteil, hat das Land Oberösterreich den eingetretenen Vermögensnachteil in Geld auszuglei chen, sofern nicht eine vom Eigentümer oder Nutzungs berechtigten oder seinem Rechtsvorgänger rechtswidrig verursachte Beeinträchtigung der Bodengesundheit fest gestellt wird. Im Streitfall hat das zuständige Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu ent

scheiden.

§27 Maßnahmen zur Bodenverbesserung

(1)Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten des Bo dens mittels Bescheid die Vorlage eines Bodenverbesse rungsplanes binnen einer angemessenen Frist aufzutra gen, wenn

(2)Der Bodenverbesserungsplan hat Maßnahmen zur Bodenverbesserung zu enthalten, die eine Wiederher

stellung der Bodengesundheit in angemessener Zeit er warten lassen. Eine mit Bescheid genehmigte bestimmte Bodennutzung darf durch Maßnahmen der Bodenverbes

serung nicht beeinträchtigt werden.

(3)Bodenverbesserungspläne für landwirtschaftliche Kulturflächen sind im Zusammenwirken mit der Boden schutzberatung der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich zu erstellen; nach Erfordernis sind unter Be dachtnahme auf die Grundsätze des integrierten Pflan zenbaues auch aufeinander abgestimmte Bodenbearbeitungs-, Dünge-, Pflanzenschutz- und Fruchtfolgekonzep te zu entwickeln.

(4)Die Behörde hat dem Nutzungsberechtigten boden

verbessernde Maßnahmen, die eine Wiederherstellung

der Bodengesundheit in angemessener Zeit erwarten las sen, in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 Z. 2 vorzu schreiben, wenn

(5)Als bodenverbessernde Maßnahmen im Sinne der

Abs. 2 und 4 kommen insbesondere in Betracht:

- Erweiterung, Verbesserung oder Festlegung der

Fruchtfolge;

- Zwischenfruchtanbau;

- Untersaatenanbau in Maiskulturen;

- Reduktion des Anbaues von Mais und Hackfrüchten in

Hanglagen;

- Bodenbearbeitungsformen wie Minimalbodenbearbei

tung und Bearbeitung quer zum Hang;

- technische Maßnahmen zur Verbesserung der Boden

struktur;

- Verminderung des Bodendruckes durch Einsatz bo

denschonender Maschinen;

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(6) Treffen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 zu, hat die Landesregierung durch Verordnung innerhalb eines näher zu bezeichnenden Gebietes oder für gleichartige sachliche Zusammenhänge unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 zweiter und dritter Satz zur Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderliche Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 anzuordnen, wenn

(1)Die Behörde hat die Bodennutzung für die Produk tion von Nahrungs- und Futtermitteln zur Gänze (Nut zungsverbot) oder für bestimmte Nahrungs- und Futter mittel (Nutzungsbeschränkung) zu untersagen, wenn

(2)Für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln ungeeignete Böden sollen unter Bedachtnahme auf son stige Rechtsvorschriften vorrangig für die Biomassepro duktion, insbesondere zu Zwecken der Energiegewin

nung, genutzt oder als Ökobracheflächen ausgewiesen

werden.

§29 Entschädigung

(1) Wird durch notwendige bodenverbessernde Maßnahmen gemäß § 27, auf Grund einer Verordnung gemäß § 27 Abs. 6 oder auf Grund einer Untersagung gemäß § 28 die Nutzung von Grundflächen verteuert, erschwert, eingeschränkt oder unmöglich gemacht oder der Ertrag einer Grundfläche gemindert, hat das Land Oberösterreich dem Nutzungsberechtigten der Grundfläche einen eingetretenen bzw. in der Zukunft eintretenden Vermögensnachteil in Geld auszugleichen. Die Entschädigung ermäßigt sich insoweit, als der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die Beeinträchtigung (mit-)verur-sacht oder der Beeinträchtigung bzw. der beeinträchtigenden Nutzung zugestimmt haben; dem Land Oberösterreich obliegt diesbezüglich die Beweislast. Die Entschädigung ist auch insoweit zu mindern, als durch eine andere zumutbare Nutzung der Grundfläche eine Minderung des Vermögensnachteils möglich ist. Im Streitfall hat das zuständige Gericht über den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.

(2) Kann der Nutzungsberechtigte, der gemäß Abs. 1

eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Ober

österreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädi gung leistet. Der Nutzungsberechtigte hat anläßlich der Gewährung der Entschädigung eine entsprechende Er

klärung abzugeben.

(3) Das Land Oberösterreich kann Beträge, die ein Drit ter dem Nutzungsberechtigten in Unkenntnis des Über ganges des Anspruches gemäß Abs. 2 geleistet hat, auf die Entschädigung anrechnen. Soweit hienach Beträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 2 auf das Land Oberösterreich übergegangene Ersatzanspruch ge gen den Dritten.

§30 Mitteilungspflicht

Wird bei Bodenuntersuchungen eine Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24) festgestellt oder ist eine Überschreitung in absehbarer Zeit zu befürchten und besteht der begründete Verdacht, daß die Bodenbeeinträchtigung auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig oder verboten ist, hat die Behörde die für die Vollziehung der anderen Rechtsvorschrift zuständige Behörde vom Untersuchungsergebnis in Kenntnis zu setzen.

§31 Bodenbilanz

Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben über

(1) Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Bodeninformationsbericht zu erstellen, der dem Landtag jeweils bis zum Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 54. Stück, Nr. 115

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30. Juni des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Bodeninformationsbericht hat insbesondere zu enthalten:

(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung dem Landtag auf der Grundlage des Bodeninformationsberichtes die zur Erhaltung des Bodens und zum Schutz oder zur Verbesserung der Bodengesundheit anzustrebenden Maßnahmen und Ziele in Form eines Bodenentwicklungsprogrammes vorzulegen.

§33

Sonstige Vorschriften im Interesse des Bodenschutzes

(1) Das flächenhafte Abbrennen von Pflanzen und Pflanzenresten ist verboten. Die Behörde kann im Einzel fall auf begründeten Antrag des Nutzungsberechtigten Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn pflan

zenbauliche (Krankheitsdruck, Fruchtfolgenbegrenzung) bzw. bodenkundliche (Nichtverrottung) Maßnahmen eine flächenhafte Abbrennung von Pflanzen und Pflanzenre sten erfordern.

(2) Bei der Betreuung der Straßenbegleitflächen von Verkehrsflächen im Sinne des O.ö. Straßengesetzes 1991 ist die Verwendung von Herbiziden verboten.

(3) Soweit es zur Gewährleistung der Schutzzwecke

gemäß § 1 erforderlich ist, kann die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Verwendung von Salz als Auftaumit tel zur Gänze, für bestimmte Zeiten oder bestimmte Ge biete untersagen oder dessen Einsatz der Menge nach beschränken, wenn durch den Einsatz anderer Mittel

oder Verfahren die Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften in wirtschaftlich ver tretbarer Weise gewährleistet werden kann; dies gilt nicht für Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1990, und Landes- bzw. Bezirksstraßen nach dem

O.ö. Straßengesetz 1991.

(4) Im naturschutzrechtlichen Verfahren zur Bewilli gung von Aufstiegshilfen, von Schipisten sowie der Prä parierung von Schipisten mit Kunstschnee gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. d und § 10 O.ö. Natur- und Landschafts schutzgesetz 1982 sind von der nach diesem Landesge setz zuständigen Behörde auch die Schutzzwecke des § 1 wahrzunehmen. Insbesondere sind bei der Erteilung einer Bewilligung erforderlichenfalls Auflagen zur Verhin derung von Erosion vorzuschreiben.

VI. ABSCHNITT Versuchs- und Beratungswesen

§34 Versuche

(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anwendung bodenverbessernder Maßnahmen sowie für die Empfehlungen an die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Böden - im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens erforderlichenfalls insbesondere im Zusammenwirken mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Bundesanstalt für Agrarbiologie - Versuchsprogramme zu veranlassen. In die Versuchsprogramme sind insbesondere einzubeziehen:

- Versuche bezüglich bodenschonender Anbau-,

Pflege- und Erntetechniken;

- Versuche bezüglich bodengarefördemder Frucht

folgen;

- Versuche bezüglich der Minimierung des Dünge- und

Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf die

Schutzzwecke dieses Landesgesetzes;

(2) Bei der Festlegung der Versuchsprogramme sind agrartechnische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft heranzuziehen. Bei der Auswahl erforderlicher Versuchsflächen ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Bo dentypen und -arten Bedacht zu nehmen.

(3) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Unter

suchungsergebnisse sind im Rahmen der Bodenschutz

beratung (§ 35), der landwirtschaftlichen Aus- und Weiter

bildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachbera

tung oder sonst in geeigneter Form den Eigentümern

oder Nutzungsberechtigten von Böden insbesondere

durch Demonstrationsversuche, Informationsveranstal

tungen und dgl. zu vermitteln.

§35

Bodenschutzberatung durch die Landwirtschaftskammer für

Oberösterreich

(1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat für die Beratung der Eigentümer oder Nutzungsberech tigten von Böden in Angelegenheiten des Bodenschutzes sowie für die Verwendung von Pflanzenschutzmittel einen Beratungsdienst einzurichten (Bodenschutzbera tung). Die Kosten der Bodenschutzberatung sind vom

Land Oberösterreich nach Maßgabe eines von der Land wirtschaftskammer für Oberösterreich erstellten und von der Landesregierung genehmigten Voranschlages zu tra gen. Soweit infolge des Beratungsdienstes der Landwirt schaftskammer für Oberösterreich Einnahmen erwach

sen, sind diese auf die Kosten der Bodenschutzberatung anzurechnen. Die Bodenschutzberatung hat auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen; im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachbera tung gemäß § 6 O.ö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 ist auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes Be

dacht zu nehmen.

(2) Die Bodenschutzberatung hat insbesondere die im § 34 Abs. 1 angeführten Versuchsbereiche zu umfassen.

§ 34 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. März des Folge jahres über die Tätigkeit der Bodenschutzberatung einen Bericht zu erstatten.

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VII. ABSCHNITT Förderung

§ 36 Förderungsgrundsätze

(1) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vor

handenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, för dern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentü mer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes bzw. der im Bodenentwick lungsprogramm gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Ziele an zuregen und zu unterstützen.

(2) Insbesondere können Gegenstand der Förderung

sein:

- Einsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte

beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel

oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;

- Verwendung von Geräten für einen gezielten und be

darfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmittel

einsatz;

- technische Maßnahmen zur Verbesserung der Boden

struktur;

- Schaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;

- Kalkung säurebeeinträchtigter Böden;

- extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flä

chen oder Grünbrache;

(3) Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

(4) Gebietskörperschaften sind von der Förderung aus geschlossen.

§37 Arten der Förderung

(1) Die Förderung nach diesem Landesgesetz kann insbesondere bestehen in

(2) Förderungen gemäß Abs. 1 können auch nebeneinander erfolgen.

§ 38 Ausmaß der Förderung

Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf die ihm nach anderen Vorschriften offenstehenden Möglichkeiten einer Förderung, auf bereits gewährte Förderungen, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 1) entspricht.

§ 39 Voraussetzung der Förderung

(1) Eine Förderung darf nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Wurde eine Entschädigung gemäß § 29

gewährt, darf eine Förderung nicht gewährt werden.

(2) Wird die Förderung gewährt, sind dem Förderungs werber unter Beschreibung des Vorhabens, für das die Förderung gewährt wird, die Art und der Umfang der För derung, allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung schriftlich mitzutei len. Bedingungen und Befristungen, die eine widmungs gemäße Verwendung der Förderungsmittel gewährlei

sten sollen, sind zulässig.

(3)Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung

nicht vor, so ist dies dem Förderungswerber zusammen mit den Gründen, die der beantragten Förderung entge genstehen, schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Anspruch auf eine Förderung steht niemandem zu.

(5) Nähere Bestimmungen über Förderungen von Maß

nahmen im Interesse der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit kön

nen von der Landesregierung in Form von Förderungs

richtlinien oder Förderungsprogrammen erlassen

werden.

§40 Pflichten des Förderungswerbers

(1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der För derungswerber verpflichtet, die Förderungsmittel wid mungsgemäß zu verwenden.

(2) Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Auffor derung der Landesregierung über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.

(3) Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 2 hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung der Landesregie

rung innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzah len. Die weitere Förderung ist einzustellen.

(4) Den Organen der Landesregierung ist zur Prüfung, ob das Vorhaben entsprechend der Förderungszusage

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ausgeführt wurde, nach vorheriger Ankündigung Zutritt zu den in Betracht kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. Die Organe der Landesregierung haben bei der Durchführung von Prüfungen einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen. Die Prüfungen sind unter möglichster Schonung der Liegenschaften sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen.

VIII. ABSCHNITT Vollziehung, Administrativbestimmungen §41 Behörde

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist, so

weit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Über Berufungen gegen Strafbescheide der Be zirksverwaltungsbehörden gemäß § 49 sowie über Be

schwerden gegen faktische Amtshandlungen nach § 44

entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate.

§42 Überwachung; Auskunftspflicht, Zutrittsrecht

(1)Die Betreiber von Abwasserreinigungs(Kompostie-

rungs)anlagen, die Klärschlamm, Müll- oder Klär

schlammkompost zur Ausbringung auf Böden abgeben,

haben der Behörde, den Organen der Behörde bzw. den

von der Behörde beauftragten Prüforganen

1. maßgebliche Betriebsstörungen oder Änderungen der

Einzugsstruktur der Abwasserreinigungs(Kompostie-

rungs)anlage, die eine Beeinträchtigung der Qualität

des Klärschlammes, des Müll- oder Klärschlammkom

postes befürchten lassen, unverzüglich zu melden,

2. über alle Belange der Abwasserreinigungs(Kompo-

stierungs)anlage sowie des Klärschlammes, Müll

oder Klärschlammkompostes und seiner Abgabe Aus

künfte auch mündlich zu erteilen,

(2)Die Abnehmer bzw. Verwender von Klärschlamm,

Müll- und Klärschlammkompost oder anderen Düngemit

teln sowie die Verwender von Pflanzenschutzmitteln ha ben der Behörde bei begründetem Verdacht auf ein Fehl verhalten

(3)Die Überwachung der Einhaltung dieses Landesge

setzes obliegt der Behörde. Sie kann zur Klärung fachli cher Fragen auch Sachverständige beiziehen, die nicht Amtssachverständige sind (z.B. Organe der Landwirt schaftskammer für Oberösterreich).

(4)Betreiber von Abwasserreinigungs(Kompostie-

rungs)anlagen haben die vorgeschriebenen Nachweise

(wie Eignungsbescheinigungen, Bodenuntersuchungs

zeugnisse und Abgabebestätigungen) zehn Jahre aufzu

bewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die nach diesem Landesgesetz erforderliche Pro-

bennahme von Klärschlamm, Müll- und Klärschlamm

kompost, Kompost sowie von Pflanzen, Pflanzen

erzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln sowie die amts-

wegige Bodenprobennahme hat durch fachkundige Or

gane der Behörde oder durch von der Behörde Beliehene

zu erfolgen. Über die Probennahme ist ein Protokoll zu

verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersu

chungsstelle und dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der

Person nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil

der Probe ist als Material für die Untersuchung zu ver

wenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und

der restliche Teil ist dem Betreiber gemäß Abs. 1 bzw. der

Person nach Abs. 2 zu Beweiszwecken als Gegenprobe

zurückzulassen. Die Landesregierung kann durch Ver

ordnung nähere Bestimmungen über die Probennahme

und das Protokoll erlassen.

(6) Die Organe der Behörde bzw. die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche

Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht

zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, so

fern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen

vereinbar ist, die Eigentümer bzw. den Nutzungsberech tigten vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.

(7) Sofern Maßnahmen nach Abs. 5 oder Abs. 6 im Zu

sammenhang mit § 3 erforderlich sind, ist Behörde ge mäß Abs. 5 oder Abs. 6 die Landesregierung.

§43 Sofortmaßnahmen

(1) Wird durch Handlungen oder Unterlassungen die Bodengesundheit offenkundig in einer Weise gefährdet oder beeinträchtigt, die Sofortmaßnahmen zur Vermei dung des Eintritts oder der weiteren Ausdehnung einer Beeinträchtigung erfordert, so hat der Verursacher die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen und die Behörde zu verständigen.

(2) Wenn die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1

nicht getroffen werden, hat die Behörde diese dem Ver ursacher mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Seite 372

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Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verursacher nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

§ 44 Faktische Amtshandlung

Zur Verhinderung einer nach diesem Landesgesetz verbotenen Ausbringung von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost, anderen Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln ist erforderlichenfalls die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei ist mit größtmöglicher Schonung der Rechte der Betroffenen vorzugehen. Als Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommen insbesondere die Anhaltung oder Einstellung des Ausbringungsfahrzeuges, die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, die Verschließung und Kennzeichnung bzw. Versiegelung des Transportbehälters in Betracht. Erwachsen der Behörde Kosten, so sind sie demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt hat (Betretenen) bzw. demjenigen, in dessen Auftrag der Betretene gehandelt hat, mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.

§45 Bodenschutzregister

(1)Die Landesregierung hat ein Bodenschutzregister einzurichten, in dem folgendes festzuhalten ist:

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die nä heren Bestimmungen über die Einrichtung des Boden schutzregisters sowie über die Aufbewahrung der ermit telten Daten zu erlassen. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, welche sonstige Daten, die nach die sem Landesgesetz zu erheben sind, im Bodenschutzregi ster festzuhalten sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutz

gesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 609/1989 steht das Bodenschutzregister jedenfalls den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Be hörden zur Verfügung.

§46 Anerkennung von Untersuchungsstellen

(1) Für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Untersuchungen von Proben dürfen nur anerkannte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Eine solche Anerkennung ist von der Landesregierung über Antrag physischer und juristischer Personen auszusprechen, wenn sie auf Grund ihrer qualifizierten Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes bzw. des Pflanzenschutzes, der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ausstattung und dgl. eine ordnungsgemäße Durchführung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Untersuchungen erwarten lassen. Die erforderliche personelle Ausstattung ist dann gegeben, wenn die nach diesem Landesgesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert oder eine Lehranstalt, die auf Grund des Lehrplanes eine ausreichende Ausbildung gewährleistet, erfolgreich abgeschlossen haben, durchgeführt werden können. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Als anerkannte Untersuchungsstellen gelten jedenfalls:

(1) Zur Beratung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bodenschutzes und bei Einzelentscheidungen von

besonderer Bedeutung in Vollziehung dieses Landesge setzes ist beim Amt der o.ö. Landesregierung ein Fach beirat für Bodenschutz einzurichten. Der Fachbeirat übt seine Aufgaben durch Abgabe von Stellungnahmen, Vor schlägen und Gutachten sowie durch die Erstellung eines jährlichen Erfahrungsberichtes aus.

(2) Dem Fachbeirat für Bodenschutz gehören als Mit

glieder an:

4. ein Bediensteter des Amtes der o.ö. Landesre

gierung;

5. drei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich, von diesen zwei praktizierende

Landwirte;

(3)Als Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 10 dürfen nur Personen bestellt werden, die über qualifizierte Fach kenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes verfügen. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 10 ist in gleicher Weise ein entsprechend qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmit glieder gemäß Abs. 2 Z. 4 bis 10 erfolgt durch die Landes regierung - in den Fällen des Abs. 2 Z. 5 bis 9 jeweils

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auf Vorschlag der in Betracht kommenden Interessenvertretungen, Verbänden bzw. Anstalten in den Fällen des Abs. 2 Z. 10 nach Anhörung des O.ö. Umweltanwaltes - auf die Dauer von sechs Jahren, wenn die Person der Bestellung zustimmt. Dem Fachbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise mit beratender Stimme Personen beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen.

(4)Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmit glied) des Fachbeirates vor Ablauf der sechs Jahre abzu berufen, wenn

(5) Der Fachbeirat für Bodenschutz ist vom Vorsitzen den nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffent lich. Der Fachbeirat für Bodenschutz ist nur bei Anwesen heit von mindestens % der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig.

(6) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat für Bodenschutz ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmit glieder) des Fachbeirates für Bodenschutz haben jedoch (soweit eine Einberufung des Fachbeirates von der Be hörde ausdrücklich in schriftlicher Form veranlaßt wurde) Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.

(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Fachbeirates für Bodenschutz darf ein Geschäfts- oder Betriebsge heimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nicht of fenbaren oder verwerten.

(8) Der Fachbeirat für Bodenschutz kann zur Vorbera tung oder Erledigung bestimmter Angelegenheiten Aus schüsse bilden. Einem Ausschuß müssen mindestens

drei Mitglieder angehören. Abs. 3 letzter Satz und Abs. 5 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsfüh

rung des Fachbeirates für Bodenschutz sind in einer Ge schäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung be

schließt der Fachbeirat für Bodenschutz selbst; sie bedarf

der Zustimmung der Landesregierung.

§48 Erlassung von Verordnungen, Anhörungsrechte

Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund

dieses Landesgesetzes

1. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

2. die Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

3. die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Ober

österreich,

4. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Ober

österreich,

5. die O.ö. Umweltakademie sowie

6.den Fachbeirat für Bodenschutz

zu hören.

IX. ABSCHNITT Straf- und Schlußbestimmungen

§49 Straf bestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost ent

gegen § 3 Abs. 1 zur Ausbringung abgibt oder Klär

schlamm, Müll- oder Klärschlammkompost sowie

Kompost entgegen § 3 Abs. 1, Abs. 8 und Abs. 9 oder

§ 4 Abs. 1 ausbringt;

2. Bodenuntersuchungen gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2

erster Satz oder Abs. 3 nicht veranlaßt;

3. die gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 zulässige

Ausbringungsmenge überschreitet oder Klär

schlamm entgegen § 5 Abs. 1 zweiter und dritter

Satz abgibt;

4. einem Ausbringungsverbot oder einer sonstigen Be

schränkung gemäß § 6 zuwiderhandelt;

5. Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm entgegen § 7

Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 ausbringt, Aufzeichnun

gen nach § 7 Abs. 5 unterläßt bzw. Auskünfte nicht

erteilt;

6. als Betreiber einer Abwasserreinigungs(Kompostie-

rungs)anlage den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 über

die Abgabe von Klärschlamm, Müll- oder Klär

schlammkompost zuwiderhandelt;

7. Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost ent

gegen der Bestimmung des § 11 Abs. 1 ausbringt

oder die Bestätigung nach § 11 Abs. 4 nicht vorlegt;

8. den in Verordnungen oder Bescheiden, die auf

Grund des II. Abschnittes dieses Landesgesetzes er

lassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder

Verboten zuwiderhandelt;

16. einem Nutzungsverbot oder einer Nutzungsbe

schränkung gemäß § 28 Abs. 1 zuwiderhandelt;

17. dem Verbot gemäß § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt;

18. den Verpflichtungen gemäß § 26 oder § 42 Abs. 1,

Abs. 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt;

19. der Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 oder einem Auf

trag gemäß § 43 Abs. 2 nicht nachkommt;

20. den in Verordnungen oder Bescheiden, welche mit

Ausnahme des II. Abschnittes auf Grund dieses Lan

desgesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonsti

gen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 54. Stück,

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(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde

(3) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z. 1 bis Z. 4, Z. 5 - jedoch nur, wenn Senkgruben inhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen

des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ausgebracht werden - und Z. 8

kann die Behörde neben der Geldstrafe ein Ausbrin

gungsverbot als Strafe verhängen, wenn eine solche

Maßnahme notwendig ist, um den Täter von weiteren

gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Ausbringungsverbot ist erforderlichenfalls im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zeitlich, örtlich oder sachlich zu beschränken.

(4) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, Z. 4, Z. 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entge

gen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 ausge bracht werden - Z. 8, Z. 15 und Z. 16 zwei Jahre.

(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.

§50 Mitwirkung bei der Vollziehung

(1)*)

(2) Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden haben der nach diesem Landesgesetz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe über deren Ersuchen zur Sicherung der Überwachungsrechte (§ 42) sowie bei der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 43) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3)*)

§51 Schlußbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit die Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Klärschlammgesetz, LGBl. Nr. 62/1989, außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 17 tritt hinsichtlich des Erfordernisses des Sach kundenachweises mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) Auf Klärschlamm von im Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Landesgesetzes bestehenden Abwasserrei nigungsanlagen ist § 3 mit Ausnahme des § 3 Abs. 4 Z. 1 anzuwenden, wenn für diesen Klärschlamm der Eig nungsbescheinigung gemäß § 3 vergleichbare Befunde

bereits vorliegen.

(5) Auf Grund des O.ö. Klärschlammgesetzes, LGBI.

Nr. 62/1989, ausgestellte Bescheinigungen, Zeugnisse, Nachweise und Protokolle gelten als solche im Sinne die ses Landesgesetzes.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Lan

desgesetzes nach dem O.ö. Klärschlammgesetz,

LGBI. Nr. 62/1989, anhängigen Verwaltungsverfahren

sind nach den entsprechenden Bestimmungen dieses

Landesgesetzes weiterzuführen, Verwaltungsstrafver

fahren jedoch nur dann, wenn dies für den Beschuldigten

günstiger ist.

(7)Die O.ö. Klärschlammverordnung 1990, LGBI.

Nr. 10, gilt als Verordnung nach diesem Landesgesetz

weiter.

(8)Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes

sowie für die Vollziehung dieses Landesgesetzes dienen

de organisatorische Maßnahmen können auf seiner

Grundlage bereits von dem seiner Kundmachung folgen den Tag an erlassen bzw. getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

*) § 50 Abs. 1 und 3 betreffen die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung des O.ö. Bodenschutzgesetzes 1991. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundesverfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Die Absätze 1 und 3 des § 50 können daher nicht kundgemacht werden.