# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der nähere Vorschriften zur Durchführung des

# O.ö. Schischulgesetzes 1990 erlassen werden (O.ö. Schischulverordnung 1991)

(1) Zur Ausbildung zum Landesschilehrer und zur Aus bildung zum Kinderschilehrer hat der OÖ. Schilehrerver band Lehrgänge einzurichten, zu denen nur Personen

zugelassen werden dürfen, die das 17. Lebensjahr vollen det haben und den Besuch eines mindestens sechzehn

stündigen Erste-Hilfekurses bzw. eine diesem zumindest gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Jeder Lehrgang besteht aus zwei Ausbildungsabschnitten, wo bei der erste Abschnitt mit der Landes- und Kinderschi lehrer-Anwärterprüfung und der zweite Abschnitt mit der jeweiligen Schilehrerprüfung endet.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dient in einer elftä gigen Ausbildungszeit zur Vorbereitung auf die Landes und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu glie dern.

(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dient in einer zweiundzwanzigtägigen Ausbildungsdauer zuzüglich einer

fünftägigen Alpinausbildung (Alpinkurs) der Vorbereitung auf die Landesschilehrerprüfung. Der Ausbildungslehr gang im zweiten Abschnitt ist in zwei annähernd gleich langen Teilkursen durchzuführen, wobei jedoch die Alpin ausbildung in einem gesonderten dritten Teilkurs geführt werden kann. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(4) Der zweite Ausbildungsabschnitt dient in einer elf tägigen Ausbildungsdauer der Vorbereitung auf die Kinderschilehrerprüfung. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.

(5) Zum zweiten Ausbildungsabschnitt dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Landesschilehrer-Anwärter bzw. Kinderschilehrer-Anwärter an einer österreichischen Schischule nachweisen.

1. KAPITEL

Ausbildung zum Landes- und Kinderschilehrer-Anwärter

§2

(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landes- und Kinderschilehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Er kenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schi laufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schi

sportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist neben dem erforderlichen Berufswissen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Verständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kennt

nisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schi laufs abseits gesicherter Pisten beschränken, zu vermit teln. Besonderes Augenmerk ist stets auch auf die siche re Ausübung des Schisportes zu lenken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen bestehenden Wechselwir

kungen sind bewußt zu machen und das Verständnis da durch zu vertiefen. In den praktischen Übungen sind die entsprechenden methodischen und didaktischen Hinwei se zu erteilen und die Auszubildenden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges einen Ausbildungsplan zu erstellen. Im Ausbildungsplan sind unter besonderer Bedachtnahme auf die Regeln der Schilehrmethodik und -technik die in den einzelnen Gegenständen zu vermittelnden Lehr inhalte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß

der einzelnen Gegenstände festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Zielsetzungen kön nen im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 3 und § 4 genannten Gegenstände hinaus - Unterrichts

fächer vorgesehen werden.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück, Nr. 119

§3 Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungsabschnittes zum Landes- und Kinderschilehrer-Anwärter hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

(1)Zur Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung dürfen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur

Personen zugelassen werden, die den ersten Ausbil

dungsabschnitt des Lehrganges zur Ausbildung zum Landesschilehrer und zur Ausbildung zum Kinderschileh rer im Sinne des § 1 absolviert haben.

(2)Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu um

fassen:

i

(3)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen

Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil dungslehrganges zu umfassen.

2. KAPITEL

Ausbildung zum Landesschilehrer und Kinderschilehrer

§6

(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lan desschilehrer bzw. Kinderschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Er kenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schi laufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schi

sportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist neben dem erforderlichen Berufswissen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Verständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kennt

nisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schi laufs abseits gesicherter Pisten beschränken, zu vermit teln. Besonderes Augenmerk ist stets auch auf die siche re Ausübung des Schisportes zu lenken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen bestehenden Wechselwir

kungen sind bewußt zu machen und das Verständnis da durch zu vertiefen. In den praktischen Übungen sind die entsprechenden methodischen und didaktischen Hinwei se zu erteilen und die Auszubildenden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges einen Ausbildungsplan "Landes schilehrer" und einen Ausbildungsplan "Kinderschileh rer" zu erstellen. Im Ausbildungsplan sind unter beson derer Bedachtnahme auf die Regeln der Schilehrmetho dik und -technik die in den einzelnen Gegenständen zu vermittelnden Lehrinhalte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß der einzelnen Gegenstände festzu

legen. Der Ausbildungsplan "Landesschilehrer" hat die einzelnen Gegenstände zwei annähernd gleichlangen

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Teilkursen - bei Abhaltung eines eigenen Alpinkurses zwei annähernd gleichlangen Teilkursen und dem Alpinkurs - des Ausbildungslehrganges so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Zielsetzungen können im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 7 und § 8 genannten Gegenstände hinaus - Unterrichtsfächer vorgesehen werden. Bei der Ausbildung zum Kinderschilehrer ist bei der Gewichtung und Festlegung des Gesamtstundenausmaßes der einzelnen Gegenstände auf das spezifische Ausbildungsziel und die kürzere Ausbildungszeit besonders Bedacht zu nehmen. Im Ausbildungsplan "Kinderschilehrer" können die im § 7 und § 8 genannten Gegenstände auch eingeschränkt und deren Lehrziele insoweit abgeändert werden, als dies zur Gewährleistung einer fundierten Kinder-schilehrerausbildung entsprechend den aus der Praxis gewonnenen Erfahrungen erforderlich ist.

§7 Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungsabschnittes zum Landesschilehrer und Kinderschilehrer hat unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 2 jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

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§9

Landesschilehrerprüfung und Kinderschilehrer-prüfung

(1) Zur Landesschilehrerprüfung und Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den zweiten Ausbildungsabschnitt des Ausbildungslehrgan ges im Sinne des § 1 absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat vorbehaltlich des Abs. 3 folgende Gegenstände zu umfassen:

(3)Abweichend von Abs. 2 entfallen bei der Kinderschi-

lehrerprüfung im praktischen Teil die Prüfungsgegen

stände Geländefahren und sportlicher Schilauf; der Prü

fungsgegenstand "Praktisch-methodische Übungen für

Erwachsene" ist auf den Kinderschiunterricht zu bezie

hen und entsprechend zu bezeichnen. Im theoretischen

Teil ist abweichend von Abs. 2 in den Prüfungsgegen

ständen Bewegungslehre und Unterrichtslehre auf den

Kinder- und Jugendschilauf besonders Bedacht zu

nehmen.

(4)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen

Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil

dungslehrganges zu umfassen.

2. ABSCHNITT Langlauflehrer

§ 10 Allgemeines

(1)Zur Ausbildung zum Langlauflehrer hat der

OÖ. Schilehrerverband Lehrgänge einzurichten, zu

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dient in einer min destens sechstägigen und höchstens zehntägigen Aus

bildungszeit zur Vorbereitung auf die Langlauflehrer-An wärterprüfung. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und praktischen Teil zu gliedern.

(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dient in einer min destens sechstägigen und höchstens zehntägigen Aus

bildungsdauer der Vorbereitung auf die Langlauflehrer prüfung.

(4) Zum zweiten Ausbildungsabschnitt dürfen nur Per sonen zugelassen werden, die die Langlauflehrer-Anwär terprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung

erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter an einer österreichischen Schischule nachweisen können.

1. KAPITEL Ausbildung zum Langlauflehrer-Anwärter

§11

(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lang lauflehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissen schaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend

dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist neben dem erforderlichen Berufswis sen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Ver

ständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schilaufs abseits gesicherter Pi sten beschränken, zu vermitteln. Besonderes Augenmerk ist stets auch auf die sichere Ausübung des Schisports zu lenken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen be

stehenden Wechselwirkungen sind bewußt zu machen

und das Verständnis dadurch zu vertiefen. In den prakti

schen Übungen sind die entsprechenden methodischen

und didaktischen Hinweise zu erteilen und die Auszubil denden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges einen Ausbildungsplan zu erstellen. Im Ausbildungsplan sind unter besonderer Bedachtnah me auf die Regeln der Schilehrmethodik und -technik die in den einzelnen Gegenständen zu vermittelnden Lehrin halte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß

der einzelnen Gegenstände sowie unter Bedachtnahme

auf § 10 die Ausbildungsdauer festzulegen. Unter Be rücksichtigung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen können im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 12 und § 13 genannten Gegenstände hinaus - Unter

richtsfächer vorgesehen werden.

§ 12 Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungsabschnittes zum Langlauflehrer-Anwärter hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

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(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen vom

Vorsitzenden der Prüfungskommission nur Personen zu gelassen werden, die den ersten Ausbildungsabschnitt des Lehrganges zur Ausbildung zum Langlauflehrer ab solviert haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu um

fassen:

(3)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen

Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil dungslehrganges zu umfassen.

2. KAPITEL Ausbildung zum Langlauflehrer

§15 Ausbildungsziele

(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lang lauflehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissen schaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend

dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist neben dem erforderlichen Berufswis sen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Ver

ständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schilaufs abseits gesicherter Pi sten beschränken, zu vermitteln. Besonderes Augenmerk ist stets auch auf die sichere Ausübung des Schisports zu lenken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen be

stehenden Wechselwirkungen sind bewußt zu machen

und das Verständnis dadurch zu vertiefen. In den prakti

schen Übungen sind die entsprechenden methodischen

und didaktischen Hinweise zu erteilen und die Auszubil denden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges einen Ausbildungsplan zu erstellen. Im Ausbildungsplan sind unter besonderer Bedachtnah me auf die Regeln der Schilehrmethodik und -technik die in den einzelnen Gegenständen zu vermittelnden Lehrin halte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß

der einzelnen Gegenstände sowie unter Bedachtnahme

auf § 10 die Ausbildungsdauer festzulegen. Unter Be rücksichtigung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen können im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 16 und § 17 genannten Gegenstände hinaus - Unter

richtsfächer vorgesehen werden.

§ 16 Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungsabschnittes zum Langlauflehrer hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

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§ 18 Langlauflehrerprüfung

(1)Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zu gelassen werden, die den zweiten Ausbildungsabschnitt des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 absolviert haben.

(2)Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu um

fassen:

(3)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen

Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil dungslehrganges zu umfassen.

3. ABSCHNITT Schilehrer für Sonderformen des alpinen Schilaufs § 19 Allgemeines

Zur Ausbildung zum Schilehrer für Sonderformen des alpinen Schilaufs hat der OÖ. Schilehrerverband Lehrgänge einzurichten, zu denen nur Personen zugelassen werden dürfen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und den Besuch eines mindestens sechzehnstündigen Erste-Hilfe-Kurses bzw. eine diesem zumindest gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Jeder Lehrgang dient in einer mindestens achttägigen und höchstens zehntägigen Ausbildungszeit zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Schilehrer für die jeweilige Sonderform des alpinen Schilaufs. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern.

§20

Ausbildung zum Schilehrer

für Sonderformen des alpinen Schilaufes

Ausbildungsziele

(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schi lehrer für die jeweilige Sonderform sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkennt nisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung neben dem erforderlichen Berufswissen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Verständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schilaufs abseits gesicherter Pisten be schränken, zu vermitteln. Besonderes Augenmerk ist

stets auf die sichere Ausübung des Schisportes zu len

ken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen beste

henden Wechselwirkungen sind bewußt zu machen und

das Verständnis dadurch zu vertiefen. In den praktischen Übungen sind die entsprechenden methodischen und di daktischen Hinweise zu erteilen und die Auszubildenden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.

(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges Ausbildungspläne für die einzelnen Arten der Sonderformen des alpinen Schilaufes zu erstel len. In den Ausbildungsplänen sind unter besonderer Bedachtnahme auf die Regeln der Schilehrmethodik und

-technik sowie die Besonderheit der jeweiligen Sonder form die in den einzelnen Gegenständen zu vermitteln den Lehrinhalte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß der einzelnen Gegenstände sowie unter Bedachtnahme auf § 19 die Ausbildungsdauer festzulegen. Unter Berücksichtigung der im Abs. 1 genannten Zielset zungen können im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 21 und § 22 genannten Gegenstände hinaus - Unterrichtsfächer, insbesondere solche, die der Eigenart der jeweiligen Sonderform des alpinen Schilaufs entspre chen, vorgesehen werden.

§21 Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schilehrer einer Sonderform des alpinen Schilaufes hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

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(1) Zur Schilehrerprüfung für Sonderformen des alpinen Schilaufes dürfen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur Personen zugelassen werden, die einen Ausbildungslehrgang zur Ausbildung zum Schilehrer für Sonderformen des alpinen Schilaufes absolviert haben.

(2)Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu um

fassen:

(3)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen

Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil dungslehrganges unter besonderer Bedachtnahme auf

die jeweilige Sonderform des alpinen Schilaufes zu um

fassen.

4. ABSCHNITT

§24 Prüfungskommissionen

(1) Die Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung, die Landesschilehrerprüfung, die Kinderschilehrerprüfung, die Langlauflehrer-Anwärterprüfung, die Langläuf lehrerprüfung und die Schilehrerprüfung für Sonderfor men des alpinen Schilaufes sind vor einer Prüfungskom mission abzulegen. Ihr gehören - unbeschadet des Abs. 4 - der Obmann des Oberösterreichischen Schileh rerverbandes bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertre ter als Vorsitzender und weitere vom Oberösterreichi schen Schilehrerverband auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellende Mitglieder (Fachprüfer) an. Die Prüfungs kommission für die Durchführung der einzelnen im ersten Satz angeführten Prüfungen hat jeweils mindestens zwei und höchstens sechs weitere Mitglieder (Fachprüfer) zu umfassen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Namen und Prü fungsgegenstände der bestellten Mitglieder und Ersatz mitglieder sind der o.ö. Landesregierung ohne Verzug bekanntzugeben.

(2) Zu weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung zum staat lich geprüften Schilehrer erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfah rung an einer inländischen Schischule oder einer Sport anstalt des Bundes nach bestandener Prüfung nachwei sen können.

(3)Die Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungs

kommission (Mitglieder und Ersatzmitglieder) hat vom Obmann des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes als Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens

vier Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen; über diese Zusammensetzung ist ein Verzeichnis zu führen, in welches jedermann auf Wunsch Einsicht zu gewähren ist.

(4)Ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schischulwesens zu

ständigen Abteilung hat das Recht, bei jeder Prüfung als außerordentliches Mitglied der Prüfungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Prüfungstermine für Prüfungen im Sinne des Abs. 1 sind dem Amt der

o. ö. Landesregierung jeweils spätestens eine Woche vor

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück, Nr. 119

Beginn der Prüfung unter Angabe von Zeit und Ort der Durchführung der Prüfung bekanntzugeben; dies gilt nicht im Falle des § 25 Abs. 2.

§25

Durchführung der Prüfung, Leistungsbeurteilung,

Wiederholungsprüfung, Prüfungszeugnis

(1) Jede der im § 24 Abs. 1 angeführten Prüfungen ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu glie dern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich ab zulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Grün den der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.

(2) Einzelne Teile der praktischen Prüfung können mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission

in einen Ausbildungslehrgang eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers

zuläßt und organisatorische Gründe dies erfordern. Diesfalls genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes der Prü fungskommission.

(3) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswer bers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind fol gende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genü gend (5).

(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prü fungskommission ein Protokoll zu führen. Das Prüfungs protokoll hat jedenfalls die dem Prüfungswerber in den einzelnen Prüfungsgegenständen erteilten Noten zu ent halten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" beur

teilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt

zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen

Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(5) Die Gesamtbeurteilung hat auf "mit Erfolg abge

legt" oder "nicht bestanden" zu lauten. Die Prüfung gilt als "mit Erfolg abgelegt", wenn die Leistung des Prü fungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit "genügend" beurteilt worden ist. Andernfalls gilt die Prü fung als "nicht bestanden".

(6) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prü fungszeugnis nach den in der Anlage 1 dargestellten Mu stern, wobei das Landeswappen unterlegt werden darf, auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitglie dern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(7) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in

einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungs

gegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, so darf er

die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den

betreffenden Prüfungsgegenständen) zweimal wie

derholen.

(8) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächst folgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prü

fungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gele gene Gründe daran gehindert ist.

II. HAUPTSTÜCK Ausweise und Abzeichen

§26 Schilehrerausweis, Schischulleiterausweis

(1) Der Schilehrerausweis ist in den Abmessungen 225 mm x 105 mm, zweifach gefaltet, aus widerstandsfähigem hellblauen Material gemäß der Anlage 2 herzustellen.

(2) Der Schischulleiterausweis ist in den Abmessungen 225 mm x 105 mm, zweifach gefaltet, aus widerstandsfä higem gelben Material gemäß der Anlage 3 herzustellen.

(3) Eintragungen in die im Abs. 1 und Abs. 2 beschrie benen Ausweise dürfen nur von der o.ö. Landesregierung (Amt der o.ö. Landesregierung) und vom Obmann des oberösterreichischen Schilehrerverbandes vorgenom men werden.

§27 Schilehrerabzeichen

(1) Das Schilehrerabzeichen hat dem in der Anlage 4 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Das Schilehrerabzeichen ist als goldfarbene Loch scheibe, die die von zwei konzentrischen Kreisen mit dem Radius 25 mm und 20 mm eingeschlossene Fläche

umfaßt und die in schwarzer Farbe gehaltene Inschrift "Oberösterreich" zeigt, herzustellen. Die Lochfläche wird von einem schwarzen Adler mit goldfarbenem Rand, goldfarbenen Fängen und goldfarbener Mauerkrone er

füllt, der mit den Eckpunkten seiner Schwingen und der Krone an den Innenrand der Scheibe stößt bzw. auf die ser aufliegt und als Brustschild das Landeswappen in Farben ohne Herzogshut trägt. Mit seinen Fängen ruht er auf einem 8 mm breiten und 67 mm langen Querbalken

in Form eines weißen und eines roten Schis, der beidseitig über den äußeren Rand der Scheibe hinausragt und die in blauer Farbe gehaltene goldfarben umrandete In schrift "Schilehrer" trägt. Die Darstellung ist in goldener, weißer, roter, blauer und schwarzer Farbe gehalten.

III. HAUPTSTÜCK

Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen; Zuordnung von Prüfungen

1. ABSCHNITT Anerkennung von Ausbildungen

§28

Anerkennung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einer der nachstehend angeführten Ausbildungen ersetzt die Teilnahme am 1. Abschnitt des Ausbildungslehrganges zur Ausbildung zum Landesschilehrer und zur Ausbildung zum Kinderschilehrer:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück, Nr. 119

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(2) Ein entsprechender Nachweis ist durch eine Bestätigung des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes zu erbringen.

§29

Anerkennung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Landesschilehrerprüfung

(1)Die erfolgreiche Teilnahme an einer der nachste hend angeführten Ausbildungen ersetzt die Teilnahme am 2. Abschnitt des Ausbildungslehrganges zur Ausbil dung zum Landesschilehrer und Kinderschilehrer:

(2)Ein entsprechender Nachweis ist durch eine Bestä tigung des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes zu erbringen.

§30

Anerkennung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Langlauflehrer-Anwärterprüfung

(1)Die erfolgreiche Teilnahme an einer der nachste hend angeführten Ausbildungen ersetzt die Teilnahme am 1. Abschnitt des Ausbildungslehrganges zur Ausbil dung zum Langlauflehrer-Anwärter:

(2)Ein entsprechender Nachweis ist durch eine Bestä tigung des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes zu erbringen.

§31

Anerkennung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Langlauflehrerprüfung

(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einer der nachstehend angeführten Ausbildungen ersetzt die Teilnahme am 2. Abschnitt des Ausbildungslehrganges zur Ausbildung zum Langlauflehrer:

(2) Ein entsprechender Nachweis ist durch eine Bestätigung des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes zu erbringen.

2. ABSCHNITT Anerkennung von Prüfungen

§32

Anerkennung von Prüfungen als Schilehrer-Anwärterprüfung

(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er setzen die Schilehrer-Anwärterprüfung:

(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs

zeugnisse zu erbringen.

§33

Anerkennung von Prüfungen als Landesschilehrerprüfung

(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er setzen die Landesschilehrerprüfung:

(2) Die Abschlußprüfung von Lehrgängen zur Ausbil

dung von Berg- und Schiführern nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, ersetzt die Teilprüfun gen in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde sowie Schilaufen abseits ge sicherter Pisten der Landesschilehrerprüfung.

(3) Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs

zeugnisse zu erbringen.

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§34

Anerkennung von Prüfungen als staatliche Schilehrerprüfung

(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er

setzen die staatliche Schilehrerprüfung:

a) die Diplomschilehrerprüfung nach dem Tiroler Schi

schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989;

b) die Abschlußprüfung eines Lehrganges zur Ausbil

dung von Schilehrern nach dem Bundesgesetz über

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974.

(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs

zeugnisse zu erbringen.

§35

Anerkennung von Prüfungen als Langlauflehrer-Anwärterprüfung

(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er

setzen die Langlauflehrer-Anwärterprüfung:

a) die Prüfungen für Langlauflehrer-Anwärter nach dem

Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989;

b) die nach dem 1. Abschnitt des Ausbildungskurses für

LanglaufJehrer nach dem Vorarlberger Schischulge

setz, LGBl. Nr. 39/1984, erfolgreich abgelegten Prü

fungen.

(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs

zeugnisse zu erbringen.

§36

Anerkennung von Prüfungen als Langlauflehrerprüfung

(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er

setzen die Langlauflehrerprüfung:

a) die Prüfungen für Langlauflehrer nach dem Tiroler

Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989;

b) erfolgreich abgelegte Prüfungen nach dem 2. Ab

schnitt des Ausbildungskurses für Langlauflehrer

nach dem Vorarlberger Schischulgesetz, LGBl. Nr.

39/1984.

(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs

zeugnisse zu erbringen.

§37 Anerkennung von Prüfungen als Schiführerprüfung

(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er

setzen die Schiführerprüfung:

a) die Abschlußprüfung eines Lehrganges für Berg- und

Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur

Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,

BGBl. Nr. 140/1974, oder Teilprüfungen über die Ab

schnitte Lawinenkurs und Schiführerkurs dieses Lehr

ganges;

b) Schiführerprüfungen nach dem Tiroler Schischulge

setz, LGBl. Nr. 12/1989.

(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs

zeugnisse zu erbringen.

(1) Eine Eignung eines Schischulgebietes im Sinne des § 5 Abs. 3 des O.ö. Schischulgesetzes 1990 zum Betrieb mehrerer Schischulen ist grundsätzlich nicht mehr anzu nehmen, wenn im vorgesehenen Schischulgebiet entwe

der die Summe der Lifttrassenlängen weniger als 1500 m beträgt oder die Anzahl der Aufstiegshilfen (§ 4 Abs. 3 Z. 2 des O.ö. Schischulgesetzes 1990) drei nicht über steigt.

(2) Im allgemeinen sollten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schiunterrichtes und zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen der Schischüler und der sonstigen Schiläufer in einem Schigebiet die in der nach stehenden Tabelle enthaltenen Richtwerte (Spalte 2 oder Spalte 3) nicht unterschritten werden:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück, Nr. 119

Seite 415

Spalte 2

Spalte 1

Spalte 3

Anzahl d. SchischulenSumme d. LifttrassenlängenAnzahl d.

Aufstiegshilfen/Summe d. Lifttrassenlängen

3 Schischulen4000 m8 2500 m

4 Schischulen6000 m10 3500 m

5 Schischulen7500 m12 4500 m

6 Schischulen9500 m15 6000 m

Für jede weitere Schischule erhöht sich die Summe der Lifttrassenlängen in Spalte 2 um 2000 m und in Spalte 3 die Anzahl der Aufstiegshilfen um 2 sowie die Lifttrassen-länge um 2000 m.

### V. HAUPTSTUCK {#sec_v_hauptstuck}

§42 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesre gierung über das O.ö. Schilehrerabzeichnen für Landes schilehrer, LGBl. Nr. 73/1981, außer Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landesrat

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Anlagen

Seite 416Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,

57. Stück, Nr. 119

Anlage 1

OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND

Körperschaft öffentlichen Rechts

ZEUGNIS

Frau/Herr

geboren am in

wohnhaft in

hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schischulgesetzes 1990, LGBl. Nr.

1/1991, die

Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung

mit Erfolg abgelegt.

.., am

Die Prüfungskommission:

Vorsitzender der Prüfungskommission

Fachprüfer:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück,

Nr. 119Seite 417

Anlage 1

OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND

Körperschaft öffentlichen Rechts

ZEUGNIS

Frau/Herr

geboren am in

wohnhaft in

hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schischulgesetzes 1990, LGBl. Nr.

1/1991, die

Kinderschilehrerprüfung

mit Erfolg abgelegt.

.., am

Die Prüfungskommission:

Vorsitzender der Prüfungskommission

Fachprüfer:

Seite 418Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,

57. Stück, Nr. 119

Anlage 1

OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND

Körperschaft öffentlichen Rechts

ZEUGNIS

Frau/Herr

geboren amin

wohnhaft in

hat nach den Bestimmungen des O.ö, Schischulgesetzes 1990, LGBl. Nr.

1/1991, die

Landesschilehrer prüfung

mit Erfolg abgelegt.

.., am

Die Prüfungskommission:

Vorsitzender der Prüfungskommission

Fachprüfer:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück,

Nr. 119Seite 419

Anlage 1

OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND

Körperschaft öffentlichen Rechts

ZEUGNIS

Frau/Herr

geboren am in

wohnhaft in

hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schi Schulgesetzes 1990, LGBl. Nr.

1/1991, die

Langlauflehrer-Anwärterprüfung

mit Erfolg abgelegt.

.., am

Die Prüfungskommission:

Vorsitzender der Prüfungskommission

Fach prüfen

Seite 420Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,

57. Stück, Nr. 119

Anlage 1

OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND

Körperschaft öffentlichen Rechts

ZEUGNIS

Frau/Herr

geboren am in

wohnhaft in

hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schi Schulgesetzes 1990, LGBl. Nr.

1/1991, die

Langlauf lehrerprüf ung

mit Erfolg abgelegt.

.., am

Die Prüfungskommission:

Vorsitzender der Prüfungskommission

Fach prüfen

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück,

Nr. 119Seite 421

Anlage 1

OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND

Körperschaft öffentlichen Rechts

ZEUGNIS

Frau/Herr

geboren am' in

wohnhaft in

hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schi Schulgesetzes 1990, LGBl. Nr.

1/1991, die

Schilehrerprüfung in der Sonderform des alpinen Schilaufs

mit Erfolg abgelegt.

.., am

Die Prüfungskommission:

Vorsitzender der Prüfungskommission

Fachprüfer:

* Anmerkung: Die Bezeichnung der entsprechenden Sonderform ist

einzusetzen.

Seite 422

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57.

Stück, Nr. 119

Anlage 2

Verband

Bestätigung über besuchte

Fortbildungskurse § 16 O.ö. Schischulgesetz 1990

am

in .:(R.SJ

am

in

am .

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in TR.SJ

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Jahresmarke

ISIA Marke

OÖ. Schilehrerverband Mitgliedsausweis

Nr

Obmann Geschäftsstelle: 4802 Ebensee, Feuerkugel

Österreichische Schischule

O.ö. Schilehrer

SCHILEHRER AUSWEIS

Seite 4

Seite 5

Umschlag

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Der Inhaber dieses Ausweises ist bei der

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nachstehenden Schischule beschäftigt:§¦

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Eigenhändige Unterschrift:C

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Seite 1

Seite 2

Seite 3

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück,

Nr. 119

Seite 423

Anlage 3

Jahresmarke

Bestätigung über besuchte

Fortbildungskurse § 16 O.ö. Schischulgesetz 1990

am ,

[R.S. in

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am ,

[R.S. in ..

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IR.S.

in

Seite 4

OÖ. Schilehrerverband Mitgliedsausweis

Nr Obmann Geschäftsstelle: 4802 Ebensee, Feuerkugel

Seite 5

Österreichische Schischule

Verband

O.ö. Schilehrer

SCHISCHULLEITER AUSWEIS

Umschlag

Eigenhändige Unterschrift:

Name:

Geb.-Datum:

Anschrift:

Seite 1

Herrn / Frau

wurde mit Bescheid der o.ö. Landesregie

rung vom ,

ZI die Bewilligung zum Betrieb der Schischule

für das Schischulgebiet erteilt.

Seite 2 Seite 424

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück, Nr. 119 SCHILEHRERN