# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken

# in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

123.

Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 30. September 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989,.wird verordnet:

§1

Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Linz (§ 14 Z. 1 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung des Grundstückes Nr. 123/2, KG. St. Georgen a. d. G., mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 3.369 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.431 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 1.822 m2 zulässig.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.