# Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken

# in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

124. Raumordnungsprogramm

der o.ö. Landesregierung vom 30. September 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:

§1

(1) Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Pla

nungsregion Gmunden (§ 14 Z. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBI. Nr. 30/1978), insbesondere des regionalen Zentrums Bad Ischl, ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 362/2, 364/1, 364/2, 364/3, 364/4, 368/7, 661/13, 661/17, 661/23, alle KG. Bad Ischl, mit einer Gesamtgrundstücks fläche von 2.534 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Ge schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf (Fachmarkt), in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversor gung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge samtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von

1.345 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 1.970 m2 zulässig.

(2) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten

Teile der Grundstücke Nr. 362/2, 364/1, 364/2, 364/3, 364/4, 368/7, 661/13, 661/17, 661/23, alle KG. Bad Ischl, sind in der Anlage dargestellt.

§2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die o.ö. Landesregierung:

Dr. Leitl

Landesrat

Anlage

Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.

Seite 444

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 61. Stück, Nr. 124

Anlage

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