# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Prüfungsgebühren und die Prüfungsentgelte

# bei Ablegung von Prüfungen vor einer nach dem O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen

# Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, eingerichteten Prüfungskommission

# (Zweite Prüfungsgebührenverordnung)

1. a) für Facharbeiterprüfungen gemäß

§ 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2

O.ö. LFBAG 1991S 250,-

b) für die Wiederholung einer Facharbeiterprüfung:

in einem Gegenstand S 70,-

in zwei GegenständenS 140,-

für die GesamtwiederholungS 250,-

2. a) für Meisterprüfungen gemäß § 19

Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1

O.ö. LFBAG 1991 S 1.000,-

b) für die Wiederholung einer Meisterprüfung:

in einem Gegenstand S 250,-

in zwei Gegenständen S 500,-

für die Gesamtwiederholung S 1.000,-

3. a) für Zusatzprüfungen gemäß

§ 17 Abs. 1 O.ö' LFBAG 1991 S200,-

b) für die Wiederholung der Zusatzprüfung:

in einem Gegenstand S 70,-

in zwei Gegenständen S140,-

für die Gesamtwiederholung S200,-

4. a) für Zusatzprüfungen gemäß

§ 20 Abs. 1 O.ö. LFBAG 1991 .... S 600,- b) für die

Wiederholung der Zusatzprüfung:

in einem Gegenstand S 250,-

in zwei Gegenständen S 500,-

für die Gesamtwiederholung S 600,-

5.für Ergänzungsprüfungen gemäß § 4

Abs. 2 O.ö. LFBAG 1991 (Facharbeiter

prüfung) sowie für die Wiederholung

dieser Prüfungen:

jeweils pro Gegenstand S 70,-

maximal jedoch S 200,-

6.für Ergänzungsprüfungen gemäß § 4

Abs. 2 O.ö. LFBAG 1991 (Meister

prüfung) sowie für die Wiederholung

dieser Prüfungen:

jeweils pro Gegenstand S 250,-

maximal jedoch S 600,-

§2

Die Prüfungsgebühr ist nur soweit einzuheben, als dadurch der

notdürftige Unterhalt des Leistungspflichtigen und der Personen, für

die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. In

begründeten Ausnahmefällen kann Ratenzahlung oder Stundung der

Prüfungsgebühr gewährt werden, soweit dem Prüfungswerber als

außerordentliche Härte nicht zumutbar ist, sie bar oder sofort zu

erlegen.

a)für Prüfungskommissionen zur Abhal

tung von Facharbeiter(Zusatz)prüfungen

gemäß §§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 2

und 17 Abs. 1 O.ö. LFBAG 1991 .... S 50,-

b)für Prüfungskommissionen zur Abhal

tung von Meister(Zusatz)prüfungen

gemäß §§ 4 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1

und 22 Abs. 1 O.ö. LFBAG 1991 S 150,-

Seite 482

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 63. Stück,

Nr. 126, 127 u. 128

§4