# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden

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Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 28. Oktober 1991, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (O.ö. NSchG 1982), in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:

§1

(1) Für die Ausführung von Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung gilt das Eingriffsverbot gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 nicht in den Be

reichen der Bebauungspläne Nr. E3-l-"Altstadt" und Nr. L2-01-"Maryland" der Stadtgemeinde Gmunden.

Diese Bereiche sind in der Anlage (§ 2) blau umrandet.

(2) Außerhalb der unter Abs. T genannten Bereiche gilt im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden das Verbot gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 innerhalb der in der Anlage (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:

§4