# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe

# für Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung (Richtsatzverordnung)

a)für Kinder bis zum vollendeten

6. Lebensjahr . S 3.145,-

b) ab dem auf die Vollendung des 6. Le

bensjahres folgenden Monatsersten . . S 3.290,-

c) ab dem auf die Vollendung des 10. Le

bensjahres folgenden Monatsersten . . S 3.440,-

d) ab dem auf die Vollendung des 15. Le

bensjahres folgenden Monatsersten . . S 3.775,-,