# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten

# Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag

143. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1991 über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag

Auf Grund des § 33 a Abs. 3 und des § 38 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/1991, wird verordnet:

§1

(1)Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden - einheitlich für die allgemei ne Gebührenklasse und für die Sonderklasse - wie folgt festgesetzt:

(2) Das Entbindungspauschale (§ 33 Abs. 3 des Geset zes) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten S 27.550,-.

(3) In den Gebühren gemäß Abs. 1 und 2 ist die Um

satzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz 1972, BGBI.

Nr. 223, nicht enthalten.

§2

Die gemäß § 37 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 vom jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckend ermittelten Pflegegebühren betragen für

(1) Die Höhe des valorisierten Kostenbeitrages beträgt S 58,- pro Pflegetag.

(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinne des Um satzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

§4

Diese Verordnung tritt mit I.Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag, LGBl. Nr. 108/1990, außer Kraft.