# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen

# des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

17. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Februar 1992, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden

Auf Grund des§ 177 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet:

§1

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 3 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehr gegenständen (Kehrobjekt) bezogene pauschale Höchst entgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reini gen der Kehrgegenstände, die anteiligen Wegekosten

sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwal

tungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehr gegenstandes (Rauch- oder Gasfang).

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegen

stände zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Ob jekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht be

nützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer enthalten.

§2

(1) Die Höchsttarife der Gebietsklasse I der Anlage sind in geschlossen verbauten Ortschaften mit mindestens 40 Kehrobjekten sowie auf Kehrobjekte, die nicht weiter als 100 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen Kehrobjekt dieser geschlossen verbauten Ortschaft entfernt sind, an zuwenden.

(2) Die Höchsttarife der Gebietsklasse II der Anlage sind auf alle Kehrobjekte, die nicht der Gebietsklasse I zuzuordnen sind, anzuwenden.

§3

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende

Zuschläge höchstens verrechnet werden:

1. bei allein stehenden Kehrobjekten und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekte,

die weiter als 500 m Wegstrecke vom

äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlos

sen verbauter Ortschaften mit mindestens

40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zu

schlag zum Objekttarif von S 12,-

2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreich

bar sind, pro angefangene Viertelstunde

der Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif

von S 72,-

3.bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

Standortes nicht in den betrieblichen Über

prüfungsablauf eingegliedert werden kön

nen, pro angefangene Viertelstunde der

Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag

von S 72,-

und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Zuschläge gemäß Ziffer 1, 2 und 3 dürfen nicht gemeinsam in Rechnung gestellt werden.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 10. Stück, Nr. 17

Seite 89

§4

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, daß er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§5

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§6

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 367 Z. 35 der Gewerbeordnung 1973 bestraft.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshaupt mannes von Oberösterreich vom 19. Dezember 1989, LGBl. Nr. 90, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, außer Kraft.