# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer

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Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 9. März 1992 betreffend die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer

Auf Grund des § 7 Abs. 4 der O.ö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991,

wird verordnet:

§1

(1) Die Aufzeichnungen gemäß § 7 Abs. 1 der O.ö. Kehrordnung sind für jedes Gebäude, in dem sich die Feuerungsanlage befindet - ist kein Gebäude vor handen, das Grundstück auf dem sich die Feuerungsan lage befindet - in Form von Kehrbüchern, Karteikarten oder Formblättern anzulegen, sorgfältig zu führen und gemäß § 7 Abs. 3 der O.ö. Kehrordnung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen

über deren Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Die Aufzeichnungen haben mindestens zu um

fassen:

1. Die Nummer des Gebäudes gemäß dem Gesetz über

Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen

und Gebäuden, LGBl. Nr. 65/1969;

2. in Ermangelung einer Kennzeichnung gemäß Z. 1 die

Beschreibung der Lage des Gebäudes oder Grund

stückes;

3. den Namen und die Anschrift des Eigentümers bzw.

einer Person, die vom Eigentümer im Sinne des § 1

Abs. 2 der O.ö. Kehrordnung mit der Wahrnehmung

der Rechte und Pflichten beauftragt ist;

4. die für die Fristzuordnung und Tarifanwendung erfor

derlichen Angaben, insbesondere Anzahl und Art der

Feuerungsanlagen, verwendeter Brennstoff und

Nennheizleistung;

5. dem Rauchfangkehrer übermittelte Erklärungen des

Eigentümers (insbesondere Meldungen über die Erst

benützung, Nicht- und Wiederbenützung, Betrieb au

ßerhalb der Heizperiode).

(3)Den Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 ist anzufügen:

§3

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 11 der O.ö. Kehrordnung bestraft.

§4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver ordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Kehr buch der Rauchfangkehrer, LGBl. Nr. 34/1953, außer

Kraft.